In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 421)
Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. November 2017, Nr. 48.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“ die qualitativen Anforderungen an das frühpädagogische Handeln in Kinderhorten, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie im Tagesmütter- und Tagesväterdienst, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Orientierungs-, Prozess-, Struktur- und Organisationsqualität, und bestimmt die entsprechenden Prüfmechanismen.

Art. 2 (Beschreibung der Dienste)

(1) Die nachfolgende Bezeichnung „Dienste“ bezieht sich auf Kinderhorte, Kindertagesstätten, betriebliche Kindertagesstätten sowie Tagesmütter- und Tagesväterdienste in Südtirol; diese gewährleisten eine familienergänzende und familienunterstützende frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung.

(2) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung in den Diensten erfolgt in deutscher und italienischer Sprache und, soweit von den geltenden Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut über den Sprachgebrauch vorgesehen, in ladinischer Sprache.

2. ABSCHNITT
ORIENTIERUNGS- UND PROZESSQUALITÄT

Art. 3 (Fachkraft-Kind-Beziehung)

(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung ist ausgerichtet auf das Wohl, die Rechte und die Bedürfnisse der Kinder in Übereinstimmung mit der Verfassung, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(2) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung gewährleistet:

  1. die Integration von Kindern unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft und mit unterschiedlichem Entwicklungspotential,
  2. die verlässliche Verfügbarkeit vertrauter Bezugspersonen, die fürsorglich sind sowie Zuwendungsbereitschaft und emotionale Präsenz aufweisen,
  3. ein reflektiertes, auf Selbsterfahrung beruhendes Rollen- und Erziehungsverständnis sowie Verhalten der Bezugspersonen,
  4. eine alltagsintegrierte Sprachförderung und Unterstützung des Erwerbs der Zweitsprache.

Art. 4 (Rahmenplan)

(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung orientiert sich an einem Rahmenplan, der auf Landesebene erarbeitet wird.

(2) Der Rahmenplan definiert die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung, beschreibt deren Ziele, Inhalte sowie Prozesse und formuliert Handlungsanleitungen, die sich auf die Bildungs- und Entwicklungsbereiche von Kindern im Säuglings- und Kleinkindalter beziehen.

Art. 5 (Pädagogisches Konzept)

(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung erfolgt auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes, das folgende Aspekte beschreibt:

  1. das Leitbild des Dienstes,
  2. die pädagogische Grundorientierung,
  3. die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern oder der Person, die die elterliche Verantwortung ausübt (in der Folge „Eltern“),
  4. die pädagogische Tätigkeit in Anwendung des Rahmenplans laut Artikel 4,
  5. die örtliche Einbindung des Dienstes und die Zusammenarbeit mit den Sozial-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.

(2) Das pädagogische Konzept wird auf der Grundlage der Ergebnisse der internen und externen Evaluation laut Artikel 30 regelmäßig aktualisiert.

Art. 6 (Tagesgestaltung)

(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung sieht feste Abläufe und Rituale für das Begrüßen und Verabschieden der Kinder, für pädagogische Aktivitäten, das Einnehmen der Mahlzeiten, die Körperpflege und die Ruhezeiten vor.

(2) Die Tagesgestaltung berücksichtigt das Alter, die Interessen sowie den Schlaf- und Wachrhythmus der Kinder und vollzieht sich in Phasen, die beziehungsorientiert und bedürfnisgerecht gestaltet sind.

Art. 7 (Einleben des Kindes)

(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung gewährleistet eine behutsame Aufnahme des Kindes unter aktivem Einbezug der Eltern.

(2) Der Zeitraum für das Einleben ist individuell gestaffelt; seine Länge hängt von den Bedürfnissen und vom Bindungsverhalten des Kindes ab.

(3) Die Fachkraft zeigt feinfühlige Responsivität, unterstützt die Regulierung der Spannungslage des Kindes und bietet ihm emotionale Begleitung bei der schrittweisen Bewältigung der Trennung von der primären Bezugsperson an.

(4) Die Fachkraft bringt emotionale Wärme zum Ausdruck und ermöglicht es dem Kind, sich wohl, sicher und geborgen zu fühlen, sich der Gruppe und dem neuen Umfeld zuzuwenden und Lernerfahrungen zu sammeln.

Art. 8 (Erziehungs- und Bildungspartnerschaft  mit den Eltern)

(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung basiert auf einer gleichberechtigten Partnerschaft mit den Eltern.

(2) Die Dienste setzen die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft wie folgt um:

  1. sie holen bei der Aufnahme Informationen zur Gesundheit, zu den Vorerfahrungen, besonderen Ereignissen, Vorlieben, Gewohnheiten, Signalen und Reaktionen des Kindes sowie zu den Erwartungen der Eltern ein,
  2. sie informieren über den Mindestzeitraum und das voraussichtliche Verfahren, die es dem Kind je nach seinen Erfahrungen, Bedürfnissen und Reaktionen erlauben, sich bestmöglich in den familienexternen Kontext einzuleben,
  3. sie stimmen im partnerschaftlichen Dialog mit den Eltern Bildungs-, Erziehungs- und Entwicklungsziele des Kindes ab,
  4. sie gewährleisten einen kontinuierlichen Austausch über die Befindlichkeit, das Verhalten und die Entwicklungsschritte des Kindes; er erfolgt beim Bringen und Holen des Kindes und in gesonderten Entwicklungsgesprächen,
  5. sie sehen eine aktive Mitbestimmung und Mitwirkung der Eltern über Versammlungen oder gemeinsame Veranstaltungen und Projekte vor,
  6. sie nehmen Vorschläge und Beschwerden entgegen und führen Erhebungen zur Zufriedenheit als Teil der Evaluation laut Artikel 30 durch.

Art. 9 (Dokumentation der Entwicklungsschritte)

(1) Die Fachkräfte halten die Erziehungs-, Bildungs- und Entwicklungsziele des Kindes schriftlich fest und dokumentieren seine Entwicklungsschritte; liegt eine Behinderung laut Artikel 21 Absatz 3 vor, wird ein Individueller Bildungsplan auf Basis des funktionellen Entwicklungsprofils des Kindes erstellt.

(2) Die Dokumentation fließt in einen persönlichen Entwicklungsordner ein und orientiert sich an den Bildungs- und Entwicklungsbereichen des Rahmenplans laut Artikel 4.

Art. 10 (Schutz des Kindes)

(1) Die Dienste gewährleisten die Sicherstellung der körperlichen, geistigen und sexuellen Unversehrtheit der Kinder.

(2) Bei Verdacht auf Gewalt gegen ein Kind oder Vernachlässigung bzw. Missbrauch eines Kindes ist gemäß einem intern verankerten Schutzplan vorzugehen und mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten.

Art. 11 (Notfallmanagement)

(1) Die Dienste sehen präventive Maßnahmen, Regelungen und Notfallpläne vor, die ein professionalisiertes Handeln der Fachkräfte in Notfallsituationen gewährleisten.

3. ABSCHNITT
STRUKTURQUALITÄT

Art. 12 (Numerisches Fachkraft-Kind-Verhältnis)

(1) In den Diensten beträgt das numerische Verhältnis zwischen betreuender Fachkraft und zeitgleich anwesenden Kindern eins zu fünf.

Art. 13 (Aufnahmekapazität und Plätze)

(1) Die Aufnahmekapazität der Dienste ist an die zur Verfügung stehende pädagogische Nutzfläche laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) gebunden und stellt die maximal mögliche Anzahl von Kindern dar, die den Dienst zeitgleich in Anspruch nehmen können.

(2) Bei der Bereitstellung von Plätzen gelten die folgenden Regeln:

  1. in den Kinderhorten laut geltender Landesgesetzgebung,
  2. in den Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten umfasst die Aufnahmekapazität bis zu 30 Plätze,
  3. die Berechnung von Plätzen im Tagesmütter- und Tagesväterdienst erfolgt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Mai 1977, Nr. 22, wobei die Anzahl der Familienmitglieder der Tagesmütter oder Tagesväter laut Familienbogen berücksichtigt wird und die Tageskinder als „weitere Bewohner“ gelten.

Art. 14 (Gruppenmerkmale)

(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung sieht die Bildung altersheterogener Gruppen vor und gewährleistet Kontinuität hinsichtlich der Fachkraft-Kind-Beziehung; die Gruppengröße beträgt in der Regel bis zu 10 Kinder und kann bei Verfügbarkeit der Räumlichkeiten auf maximal 15 Kinder angehoben werden.

(2) Die Gruppenbildung gewährleistet eine ausgewogene Durchmischung von Alters- und Entwicklungsstufen der Kinder, gründet auf dem Prinzip des jahrgangsübergreifenden Lernens und ermöglicht eine individuelle Förderung der Kinder.

(3) Die Dienste nehmen unter Berücksichtigung des Alters, der Bindungsbedürfnisse und der Interessen der Kinder zeitweise eine Gruppenöffnung vor.

(4) Die Dienste fördern die Teilhabe der Kinder an internen gruppenübergreifenden Angeboten wie Musik, Bewegung, kreativem Gestalten und Ähnlichem.

Art. 15 (Berufsqualifikation)

(1) Die Fachkräfte in den Kinderhorten, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie im Tagesmütter- und Tagesväterdienst verfügen über die jeweils erforderliche Qualifikation im Bereich Frühpädagogik, die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung erworben wurde.

(2) Die Tagesmütter und Tagesväter sind nach Absolvierung eines zusätzlichen Ausbildungsmoduls im Ausmaß von mindestens 120 Stunden berechtigt, in Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten unter Anleitung einer Bezugsperson tätig zu sein.

Art. 16 (Weiterbildung und Supervision)

(1) Die Fachkräfte sind verpflichtet, jährlich mindestens 24 Stunden Weiterbildung sowie zehn Stunden Fall- und Methodensupervision zu absolvieren.

(2) Die Teilnahme an den Weiterbildungen und an der Supervision findet in der Regel in der Arbeitszeit statt.

(3) Die Inhalte der Weiterbildungen orientieren sich an den Vorgaben und Erfordernissen des Rahmenplans laut Artikel 4.

(4) Die Teilnahme an der Grundausbildung und Weiterbildung in Erster Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern ist verpflichtend.

Art. 17 (Erfahrungsaustausch und Beratung)

(1) Die Dienste gewährleisten einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Fachkräfte, um die Zusammenarbeit zu sichern, Aufgaben zu verteilen, Kommunikationsflüsse zu optimieren und gemeinsame Ziele zu entwickeln.

(2) Die Dienste sehen Teamsitzungen, pädagogische Austauschtreffen, Supervision, Weiterbildungen sowie Hausbesuche bei Tagesmüttern und Tagesvätern vor.

Art. 18 (Vertretungspersonal)

(1) Die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten sichern die Einhaltung des numerischen Fachkraft-Kind-Verhältnisses laut Artikel 12 Absatz 1 auch wenn Personal ausfällt.

(2) Es stehen Vertretungskräfte zur Verfügung, die über eine berufliche Qualifikation laut Artikel 15 Absatz 1 verfügen und kontinuierlich in den Einrichtungen eingesetzt sind.

(3) Die Anzahl der Vertretungskräfte richtet sich nach der Anzahl der Plätze; die Dienste sehen für jede Einrichtung den ordnungsgemäßen Einsatz einer Vertretungskraft im Ausmaß von mindestens 9,5 Wochenstunden je 20 Plätze vor; bei Ausfall von Personal sind diese Wochenstunden gemäß Absatz 1 zu erhöhen.

(4) Die Vertretungskräfte werden je nach Bedarf auch für Projektausarbeitungen, Koordinierungstätigkeit oder Vertretungstätigkeit im Tagesmütter- und Tagesväterdienst eingesetzt.

(5) Die Vertretungskräfte wenden ausreichend Zeit dafür auf, um mit den Kindern vertraut zu werden und eine kontinuierliche Beziehung zu ihnen aufzubauen.

(6) Der Tagesmütter- und Tagesväterdienst bestimmt eine Vorgangsweise für die Ersetzung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters und arbeitet zu diesem Zweck nach Möglichkeit auch mit den Kindertagesstätten oder betrieblichen Kindertagesstätten zusammen.

Art. 19 (Koordinatorinnen und Koordinatoren)

(1) Den Kinderhorten, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie dem Tagesmütter- und Tagesväterdienst stehen Personen mit Koordinierungsaufgaben vor, die mit dem Verwaltungsbereich der Trägerkörperschaft und mit dem von Artikel 20 vorgesehenen pädagogischen Personal zusammenarbeiten.

(2) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren erfüllen schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:

  1. sie nehmen die Ressourcenplanung vor,
  2. sie gewährleisten die Professionalität des Dienstes und des Personals,
  3. sie sichern den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Fachkräfte gemäß Artikel 17,
  4. sie gewährleisten die Umsetzung der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern,
  5. sie sichern die Teilhabe und Inklusion von Kindern mit Behinderung,
  6. sie gewährleisten die örtliche Einbindung des Dienstes und die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesens.

(3) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren verfügen neben Kenntnissen im Bereich der Mitarbeiterkoordinierung bzw. -führung auch über Folgendes:

  1. eine spezifische berufliche Qualifikation laut Artikel 15 oder
  2. einen Hochschulabschluss mit pädagogischer Ausrichtung oder
  3. falls sie vorwiegend für Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden, über eine adäquate Verwaltungsausbildung.

(4) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren werden je nach Umfang der Koordinierungsleistung auch für die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder eingesetzt, sofern sie über eine berufliche Qualifikation laut Artikel 15 verfügen.

(5) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren im Tagesmütter- und Tagesväterdienst sind nach Einzugsgebieten eingeteilt und prüfen, ob die Wohnungen der Tagesmütter und Tagesväter die Anforderungen im Hinblick auf die Eignung und Hygiene erfüllen.

Art. 20 (Pädagogische Begleitung)

(1) Die Trägerkörperschaften gewährleisten eine kontinuierliche pädagogische Begleitung der Fachkräfte durch Personen mit einem Hochschulabschluss in pädagogischer oder psychologischer Fachrichtung.

(2) Die Anzahl des pädagogischen Personals laut Absatz 1 richtet sich nach der Anzahl der Plätze; die Dienste sehen für jede Einrichtung und jeden Verbund von Tagesmüttern und Tagesvätern eine pädagogische Begleitung im Ausmaß von acht Wochenstunden je 20 Plätze vor.

(3) Das pädagogische Personal kooperiert mit den Koordinatorinnen und Koordinatoren und erfüllt folgende Aufgaben:

  1. es koordiniert die Umsetzung des Rahmenplans laut Artikel 4,
  2. es erarbeitet und aktualisiert das pädagogische Konzept des Dienstes laut Artikel 5,
  3. es steuert, begleitet und evaluiert die Inhalte und Prozesse der pädagogischen Arbeit und unterstützt die inklusive Ausrichtung des Dienstes gemäß Artikel 21,
  4. es gestaltet pädagogische Austauschtreffen und führt Fallberatungen auch im Rahmen von Hausbesuchen durch,
  5. es berät die Fachkräfte und Eltern zu erziehungs- und bildungsrelevanten Themen,
  6. es spricht pädagogische Empfehlungen zur Auswahl der Spiel- und Lernmaterialien laut Artikel 26 aus,
  7. es wirkt beratend an der Personalauswahl der Fachkräfte mit.

(4) Das pädagogische Personal im Tagesmütter- und Tagesväterdienst ist nach Einzugsgebieten eingeteilt.

Art. 21 (Teilhabe und Inklusion)   delibera sentenza

(1) Die Dienste erfüllen die Ansprüche einer inklusiven Frühpädagogik und sichern einen gleichberechtigten Zugang.

(2) Die Dienste realisieren differenzsensibles Handeln und ermöglichen jedem Kind die bestmögliche Entfaltung seiner Potenziale.

(3) Kinder mit Funktionsdiagnose laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, die einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen und in einen Kinderhort, eine Kindertagesstätte oder eine betriebliche Kindertagesstätte eingeschrieben werden, erhalten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8 eine Unterstützung durch spezialisiertes Fachpersonal.

(4) Der Tagesmütter- und Tagesväterdienst bewertet vor Aufnahme eines Kindes mit Behinderung den Betreuungsbedarf und den Ausbildungshintergrund der Tagesmutter oder des Tagesvaters; ist spezialisiertes Fachpersonal erforderlich, vermittelt der Dienst nach Möglichkeit einen Platz in einer Kindertagesstätte, einer betrieblichen Kindertagesstätte oder einem Kinderhort in der Nähe.

(5) Die Dienste bieten bei Aufnahme eines Kindes mit Migrationshintergrund und beim Vorliegen von Kommunikationsbarrieren nach Möglichkeit die Unterstützung durch interkulturelle Mediatoren und Mediatorinnen an.

massimeBeschluss vom 11. September 2018, Nr. 905 - Genehmigung Richtlinien Finanzierung von spezialisiertem Fachpersonal für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in den Kinderhorten und, auch betrieblichen, Kindertagesstätten und Änderung des Beschlusses Nr. 1054-2017

Art. 22 (Räumlichkeiten)

(1) Die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten sehen folgende Räumlichkeiten vor:

  1. eine Garderobe von angemessener Größe und mit kindgerechter Ausgestaltung,
  2. einen Sanitärraum mit einer Toilette sowie mit einem Waschtisch in kindgerechter Höhe für je zehn Kinder, einen Wickelplatz für je zehn Kinder sowie eine Kinderdusche oder Kinderbadewanne,
  3. Haupträume, Nebenräume und Essbereiche mit einer pädagogischen Nutzfläche von mindestens 4,5 m2 pro Kind, wovon Küche, Bäder, Gänge und Garderobe ausgenommen sind; die Nutzung eines zusätzlichen Bewegungsraumes wird empfohlen.

(2) Für die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten gelten zudem folgende Regeln:

  1. sie verfügen über eigene Sanitäranlagen sowie eine eigene Garderobe für das Personal und nach Möglichkeit über einen Raum für Verwaltungstätigkeit und Besprechungen,
  2. sie gewährleisten Barrierefreiheit im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, „Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen” und verfügen über einen verkehrssicheren Ein- und Ausgangsbereich,
  3. sie setzen, je nach Bedarf, Maßnahmen für eine geeignete Raumakustik um.

(3) Die Tagesmütter und Tagesväter stellen Räumlichkeiten zur Verfügung, die in der Regel einen barrierefreien Zugang garantieren, den Kindern ausreichend Bewegungsfreiheit bieten und wie folgt unterteilt sind:

  1. in einen kindgerecht gestalteten Spielbereich mit vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten,
  2. in Rückzugsorte, die die Schlafvorlieben der einzelnen Kinder berücksichtigen,
  3. in einen Essbereich, der das Einnehmen der Mahlzeiten in einer familiären Atmosphäre ermöglicht,
  4. in ein Bad und einen Wickelbereich.

(4) Sämtliche Dienste beachten nachfolgende Prinzipien:

  1. die Räume sind hell, freundlich, abdunkelbar und angemessen beheizt,
  2. jene Bereiche, in denen sich die Reinigungsmittel und -geräte, das Zubehör für die Körperpflege der Kinder und die medizinische Ausstattung befinden, dürfen für die Kinder nicht zugänglich sein,
  3. es besteht die Abstellmöglichkeit von Kinderwagen im Außenbereich.

Art. 23 (Küche)

(1) Die Ausstattung der Dienste umfasst auch eine Küche; die Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten sehen zumindest eine Teeküche vor.

(2) Die Küche muss über eine direkte Be- und Entlüftung von außen verfügen, um das Absaugen von Rauch, Dampf und Ausdünstungen zu gewährleisten; die Einrichtungen weisen eine getrennte Speisekammer auf.

(3) Die Einrichtungen gewährleisten bei der Aufbewahrung, Zubereitung, Verabreichung und Lieferung der Mahlzeiten die Einhaltung der Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene (HACCP).

(4) Die Trägerkörperschaften beauftragen wo nötig zusätzliches qualifiziertes Personal oder einen externen Dienst mit der Reinigung der Einrichtung sowie mit der Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten, wobei die geltenden Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene zu beachten sind.

Art. 24 (Verpflegung der Kinder)

(1) Die Verpflegung der Kinder ist gesund, frisch, altersgemäß, ausgewogen, schmackhaft und abwechslungsreich.

(2) Die Verpflegung orientiert sich an aktuellen Ernährungsstandards, berücksichtigt unterschiedliche medizinisch attestierte Ernährungsbedürfnisse und setzt sich vorwiegend aus Lebensmitteln aus der Umgebung zusammen.

Art. 25 (Innenausstattung)

(1) Die Innenausstattung muss die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Sicherheit der anvertrauten Kinder gewährleisten, deren Explorationsverhalten fördern und wie folgt beschaffen sein:

  1. sie befindet sich in einem unbeschädigten und hygienisch einwandfreien Zustand,
  2. sie vermindert weitestgehend das Risiko für Verletzungen durch Ausrutschen, Stürze und Quetschungen sowie für Unfälle wie Verbrennungen, Stromschläge und Vergiftungen,
  3. sie ist anregungsreich und ermöglicht vielfältige interessen- und themenbezogene Aktivitäten.

(2) Die Raumkonzeption folgt pädagogischen Prinzipien und beinhaltet:

  1. Wohlfühlplätze und Rückzugsorte,
  2. nach Möglichkeit verschiedene Formen von Ebenen wie Podeste, schiefe Ebenen oder Hochebenen mit Wellenaufgang,
  3. feste Spielelemente (wie Bau-, Lese-, Koch- und Puppenecken) und bewegliche Spielelemente.

Art. 26 (Spiel- und Lernmaterialien)

(1) Die Kinderhorte, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie die Tagesmütter- und Tagesväterdienste verfügen über eine geeignete Auswahl an Lern-, Förder- und Spielmaterialien sowie, je nach Bedarf, über Transportmittel wie Kinderwagen.

(2) Die Lern-, Förder- und Spielmaterialien beziehen sich auf einzelne Entwicklungsstufen, greifen vielfältige Interessens- und Themengebiete auf und berücksichtigen verschiedene kulturelle Hintergründe.

(3) Die Auswahl der Materialien orientiert sich an den Ansprüchen und Erfordernissen des Rahmenplans laut Artikel 4 und wird regelmäßig aktualisiert.

(4) Die Materialien weisen mechanische Stärke, Stabilität und Brandsicherheit auf.

Art. 27 (Außengelände)

(1) Die Einrichtungen befinden sich in einem gesunden und möglichst verkehrsberuhigten Umfeld fernab von Verschmutzungen, Müllablagerungen, Abwasserkanälen sowie Sumpfgewässern.

(2) Die Einrichtungen verfügen in der Regel über eine Fläche im Freien, die kindgerecht sowie anregungsreich gestaltet ist und regelmäßig genutzt wird.

(3) Die Fläche im Freien laut Absatz 2 definiert sich als Terrasse oder als Grünfläche mit mindestens 2,5 m2 pro Kind; es empfiehlt sich, Schaukeln, eine Rutschbahn, Kletterinsel, Sandkiste, Kinderfahrzeuge und einen Wasseranschluss als Grundausstattung vorzusehen.

(4) Fehlt die Fläche im Freien laut Absatz 2 nutzen die Dienste einen öffentlichen Park oder ein geeignetes Grüngelände in der Nähe, um den Kindern Bewegung, Klettern und Spielaktivitäten mit verschiedenen Materialien und Geräten zu ermöglichen.

4. ABSCHNITT
ORGANISATIONSQUALITÄT

Art. 28 (Management und Verwaltung)

(1) Die Trägerkörperschaften verfassen eine interne Dienstordnung und eine Dienstcharta:

  1. die Dienstordnung regelt das Dienstverhältnis mit dem Personal,
  2. die Dienstcharta beschreibt die Grundsätze, Zielsetzungen und den Aufbau des Dienstes sowie die Aufnahmekriterien, Kosten und Modalitäten zur Inanspruchnahme des Dienstes.

(2) Die Trägerkörperschaften führen interne digitale Verzeichnisse:

  1. zu den aufgenommenen Kindern mit Angabe, unter anderem, der täglichen An- und Abwesenheiten sowie der Namen und Rufnummern der Bezugspersonen,
  2. zu den aufgenommenen Fachkräften mit Angabe, unter anderem, der Qualifikation und der täglichen Arbeitszeiten,
  3. mit weiteren erforderlichen Informationen, die der Familienagentur regelmäßig zu übermitteln sind.

(3) Die Trägerkörperschaften garantieren die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sowie die Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Daten- und IT-Sicherheit.

(4) Die Trägerkörperschaften sorgen für die Haftpflicht- und Unfallversicherung der aufgenommenen Kinder und des Personals.

(5) Die Trägerkörperschaften verpflichten sich, die Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz des Personals einzuhalten und geeignete Maßnahmen zur Prävention von Gesundheitsschäden und Arbeitsunfällen zu treffen.

(6) Die Trägerkörperschaften nehmen eine Dienstplanung vor, die die Bedürfnisse der Kinder und des Personals berücksichtigt, und treffen Maßnahmen, um der Fluktuation des Personals vorzubeugen und dessen Motivation zu steigern.

(7) Die Trägerkörperschaften setzen einen internen Hygieneplan um, der die Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Schutz vor Infektionen festlegt und Anweisungen zu einem angemessenen Verhalten enthält.

(8) Die Trägerkörperschaften gewährleisten ganzjährig eine größtmögliche Flexibilität im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Dienstes, wobei den Bedürfnissen der Kinder und den familiären Erfordernissen Rechnung getragen wird.

(9) Die Trägerkörperschaften vereinbaren mit den Eltern schriftlich die Betreuungszeit und -leistungen und informieren über die geltende Landesregelung zur Inanspruchnahme des Dienstes.

(10) Die Trägerkörperschaften nehmen eine verantwortungsbewusste Kosten-, Finanz-, Personal- und Materialbedarfsplanung sowie Investitionsplanung vor.

5. ABSCHNITT
QUALITÄTSSICHERUNG

Art. 29 (Akkreditierungsverfahren)

(1) Für die Führung einer Kindertagesstätte, einer betrieblichen Kindertagesstätte oder eines Tagesmütter- und Tagesväterdienstes bedarf es einer Akkreditierung durch die Familienagentur als grundlegende Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Förderungen.

(2) Die Tätigkeitsaufnahme der Dienste erfolgt auf Basis folgender Grundbedingungen:

  1. die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen für die betreffende Kindertagesstätte oder betriebliche Kindertagesstätte,
  2. das Vorliegen eines positiven Hygiene- und Gesundheitsgutachtens des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirks für die betreffende Kindertagesstätte oder betriebliche Kindertagesstätte,
  3. das Vorliegen der Bewohnbarkeitserklärung für die Wohnung der jeweiligen Tagesmutter oder des jeweiligen Tagesvaters, die den Voraussetzungen laut den Artikeln 1 und 2 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Mai 1977, Nr. 22, in geltender Fassung, entspricht,
  4. die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten gemäß Artikel 22 und von Fachkräften gemäß den Artikeln 12, 15, 18, 19 und 20 dieser Verordnung; die Mindestanzahl an Plätzen im Tagesmütter- und Tagesväterdienst beträgt 20.

(3) Die Trägerkörperschaft reicht den Antrag um Akkreditierung mitsamt ordnungsgemäß belegter Grundbedingungen gemäß Absatz 2 ein; die Familienagentur erteilt die Akkreditierung innerhalb von 180 Tagen ab Erhalt des Antrags und nach positiver Bewertung der pädagogischen Aspekte des Dienstes; die Frist für den Abschluss des Verfahrens ist unterbrochen, wenn zusätzliche Informationen oder Unterlagen für die Prüfung notwendig sind.

(4) Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen oder Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht innerhalb von 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung eingereicht, ist der Antrag um Akkreditierung abgelehnt.

(5) Um die Akkreditierung aufrechtzuerhalten, wird bei der Familienagentur jährlich ein Bericht zu den Ergebnissen der internen Evaluation des Dienstes laut Artikel 30 Absatz 1 eingereicht.

(6) Die Akkreditierung ist drei Jahre gültig und unterliegt einer Erneuerung auf Anfrage der Trägerkörperschaft; für die Erneuerung der Akkreditierung nimmt die Familienagentur eine externe Evaluation des Dienstes gemäß Artikel 30 Absatz 2 vor.

Art. 30 (Evaluationsverfahren)

(1) Die Trägerkörperschaften gewährleisten die interne Sicherung und Unterstützung einer ständigen Weiterentwicklung der Qualität der Dienste, und zwar folgendermaßen:

  1. sie setzen ein internes Verfahren ein, mit dem die Umsetzung der Qualitätsstandards laut dieser Verordnung jährlich evaluiert wird; das Verfahren wird auf Landesebene erarbeitet und ist verbindlich anzuwenden,
  2. sie übermitteln der Familienagentur den Jahresbericht zu den Ergebnissen der Evaluation.

(2) Die Familienagentur gewährleistet die externe Sicherung und Unterstützung einer ständigen Weiterentwicklung der Qualität der Dienste, und zwar folgendermaßen:

  1. sie führt unangemeldete Stichprobenkontrollen zur Umsetzung der Qualitätsstandards laut dieser Verordnung durch,
  2. sie setzt ein externes Verfahren ein, mit dem die Umsetzung der Qualitätsstandards laut dieser Verordnung dreijährlich überprüft wird; das Verfahren wird auf Landesebene erarbeitet und ist verbindlich anzuwenden,
  3. sie übermittelt den Trägerkörperschaften die Ergebnisberichte zu den Stichprobenkontrollen laut Buchstabe a) und zur dreijährlichen Evaluation der Dienste laut Buchstabe b); die Ergebnisse sind für den Erhalt öffentlicher Förderungen ausschlaggebend.

6. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 31 (Erstanwendung)

(1) In Erstanwendung dieser Verordnung kann die Akkreditierung in Abweichung von Artikel 29 Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren ab Einreichen des Akkreditierungsantrags erteilt werden.

Art. 32 (Übergangszeitraum)

(1) Für die Umsetzung der Bestimmungen laut den Artikeln 16, 18, 20 sowie Artikel 23 Absatz 4 ist ein Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2019 vorgesehen.

(2) Das numerische Fachkraft-Kind-Verhältnis gemäß Artikel 12 tritt am 1. Jänner 2019 im Tagesmütter- und Tagesväterdienst und am 1. Jänner 2021 in den Kinderhorten in Kraft.

(3) Für die Umsetzung der Bestimmungen laut Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) wird den bereits bestehenden Strukturen ein Übergangszeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.

(4) Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 2 gilt die Voraussetzung laut Artikel 15 bis zum 31. Dezember 2018 nicht für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eröffneten neuen Kindertagesstätten. 2)

(5) Fachkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Abänderung der Durchführungsverordnung in den Kindertagesstätten mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern sie:

  1. dort mindestens 12 Monate lang, auch mit Unterbrechungen, frühkindliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Verordnung verrichtet haben oder
  2. innerhalb des Schuljahres 2020/2021 die entsprechende Qualifikation erlangen. 3)
2)
Art. 32 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2018, Nr. 6.
3)
Art. 32 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 36.

Art. 33 (Neu-, Aus- und Umbauten)

(1) Die Bestimmungen zu den Räumlichkeiten laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) gelten für all jene Neu-, Aus- und Umbauten, deren formale Planung ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

Art. 34 (Aufhebungen)

Art. 35 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActiona) Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26
ActionActionb) Landesgesetz vom 28. August 1976, Nr. 38
ActionActionc) Landesgesetz vom 9. April 1996, Nr. 8
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. März 2008, Nr. 10
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionORIENTIERUNGS- UND PROZESSQUALITÄT
ActionActionSTRUKTURQUALITÄT
ActionActionORGANISATIONSQUALITÄT
ActionActionQUALITÄTSSICHERUNG
ActionActionSCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis