(1) Die Fachkommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Gesundheitsordnung, als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
- einer Expertin oder einem Experten aus einer Universität, welche laut der geltenden staatlichen Gesetzgebung Managementlehrgänge anbietet,
- einer Expertin oder einem Experten in Didaktik im Managementbereich.
(2) Die Sekretariatsaufgaben nimmt eine Beamtin oder ein Beamter des Amtes für Gesundheitsordnung wahr, welche oder welcher mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.
(3) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Die Zusammensetzung der Fachkommission muss auf jeden Fall der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, und den geltenden Landesbestimmungen im Bereich der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern entsprechen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachkommission werden von der Landesrätin oder dem Landesrat für Gesundheit ernannt.
(6) Die Amtsdauer der Fachkommission beträgt drei Jahre. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder können ein einziges Mal um weitere drei Jahre ernannt werden.
(7) Um die Kontinuität der Arbeit der Fachkommission zu gewährleisten, wird drei Monate vor Ablauf der Amtszeit das Verfahren für die Neuernennung der Fachkommission eingeleitet.