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i) Landesgesetz vom 19. Mai 2017, Nr. 51)
Neuregelung der Bezüge der Organe des Landtages und der Landesregierung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 23. Mai 2017, Nr. 21.

Art. 1 (Zielsetzungen) 

(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zielen darauf ab, in der Gesetzgebung des Landes im Rahmen der entsprechenden Zuständigkeiten und gemäß den Verfahrensweisen, die im Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind, Maßnahmen einzuführen, die eine Reduzierung der laufenden Ausgaben der autonomierechtlichen Organe ermöglichen sowie diesbezüglich mehr Transparenz gewährleisten und somit eine Ergänzung jener Bestimmungen darstellen, die im Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 6, „Wirtschaftliche Behandlung der Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates der Autonomen Region Trentino-Südtirol“ und im Beschluss des Landtages vom 12. März 2014, Nr. 3/14, betreffend die Genehmigung der „Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen und diesbezügliche Rechnungslegung“ enthalten sind.

Art. 2  (Aufwandsentschädigung)

(1) Den Mitgliedern des Südtiroler Landtags, die im Landtag selbst oder in der Landesregierung eines der unten angeführten Ämter innehaben, steht zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine pauschale Spesenrückerstattung zu, die in zwölf Monatsraten, nach den einzelnen bekleideten Ämtern bemessen, unbeschadet der Aufwandsentschädigung und der Auslagenrückerstattung für die Mandatsausübung nach Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6, „Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung und die Vorsorge der Regionalratsabgeordneten der Region Trentino-Südtirol“, ausbezahlt wird und neben der jeweiligen Amtsbezeichnung angeführt ist:

  1. Landeshauptmann/Landeshauptfrau 4.600 Euro,
  2. Landtagspräsident/Landtagspräsidentin 3.300 Euro,
  3. Landeshauptmannstellvertreter/Landeshauptmannstellvertreterin/Landeshauptfraustellvertreter/Landeshauptfraustellvertreterin: 4.100 Euro,
  4. Landesrat/Landesrätin: 3.600 Euro,
  5. Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landtages: 2.400 Euro,
  6. Präsidialsekretär/Präsidialsekretärin: 1.200 Euro,
  7. Vorsitzender/Vorsitzende eines Gesetzgebungsausschusses: 800 Euro, 2)
  8. Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit mindestens 2 Mitgliedern: 1.100 Euro, 3)
  9. Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit nur einem Mitglied: 600 Euro. 4)

(2) Den Mitgliedern der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, steht eine für das von ihnen bekleidete Amt vorgesehene Entschädigung zu, die zum gesamten Betrag der Bezüge gemäß Regionalgesetz vom 21. September 2012, Nr. 6, hinzukommt.

(3) Anrecht auf die pauschale Spesenrückerstattung haben:

  1. der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und die Landesräte/Landesrätinnen ab dem Tag ihrer Wahl durch den Landtag bis zum Tag der Wahl des neuen Landeshauptmanns/der neuen Landeshauptfrau und der neuen Landesräte/Landesrätinnen in der darauffolgenden Legislaturperiode und bei Rücktritt, Amtsverlust, dauerhafter Verhinderung, Ableben oder in ähnlichen Fällen jedenfalls nicht über die Zeitdauer ihrer Mandatsausübung hinaus;
  2. dem Präsidenten/der Präsidentin und den Mitgliedern des Präsidiums ab dem Tag ihrer Wahl durch den Landtag bis zum Vortag der Einsetzung des neu gewählten Landtags und jedenfalls nicht über die Zeitdauer ihrer Mandatsausübung hinaus, wobei im Falle des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin die jeweilige Amtsdauer im Sinne des Artikels 48/ter Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, berücksichtigt wird;
  3. c) den Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden ab ihrem Amtsantritt im Sinne der Bestimmungen der Geschäftsordnung für die gesamte Zeitdauer ihrer Mandatsausübung, jedoch jedenfalls nicht über den Vortag der Einsetzung des neu gewählten Landtages hinaus.

(4) Die unter Absatz 1 vorgesehenen pauschalen Spesenrückerstattungen sind nicht kumulierbar. Wer mehrere Ämter bekleidet, muss sich für die Zeitdauer einer potentiellen Anhäufung für nur eine der entsprechenden Entschädigungen entscheiden.

2)
Siehe auch die Übergangsbestimmung des Art. 11 Absatz 1 dieses Landesgesetzes.
3)
Siehe auch die Übergangsbestimmung des Art. 11 Absatz 1 dieses Landesgesetzes.
4)
Siehe auch die Übergangsbestimmung des Art. 11 Absatz 1 dieses Landesgesetzes.

Art. 3  (Dienstreisen der Mitglieder der Landesregierung und des Präsidiums des Landtags)

(1) Für Dienstreisen innerhalb des Gebiets der Autonomen Region Trentino-Südtirol, welche die Mitglieder der Landesregierung, der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin und die Mitglieder des Präsidiums des Landtages zur Ausübung ihrer Aufgaben tätigen und die vom Landtagspräsidenten ordnungsgemäß angeordnet oder genehmigt wurden, kommt die für Landesbedienstete geltende Außendienstregelung zur Anwendung.

(2) Für Dienstreisen außerhalb der Region, die von den Mitgliedern der Landesregierung und vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin oder bei Abwesenheit oder Verhinderung desselben/derselben vom Vizelandtagspräsidenten/von der Vizelandtagspräsidentin oder von Mitgliedern des Präsidiums des Landtages angetreten werden, besteht Anrecht auf:

  1. die Rückerstattung der Reisekosten für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Land-, Luft- oder Seeweg zurückgelegte Hin- und Rückfahrt zwischen der Landeshauptstadt und dem Ort des Außendienstes, wobei auch ein Taxi oder Leihwagen in Anspruch genommen werden kann, bzw. bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges die Rückerstattung der tatsächlich bezahlten Maut- und Parkgebühren sowie die Kilometervergütung, die den Landesbediensteten bei Außendiensten zusteht. Im Falle von Zugfahrten kann ein Einzelabteil im Schlafwagen oder eine Einzelkabine im Schiffsverkehr gewählt werden;
  2. die Rückerstattung der Auslagen für Übernachtung und Frühstück in Hotels oder anderen Beherbergungsbetrieben, die in der Regel nicht mehr als 4 Sterne haben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Auslagen werden gegen Vorlage der ordnungsgemäßen Originalbelege rückvergütet.

Art. 4  (Dienstreisen der Landtagsabgeordneten)

(1) Den Landtagsabgeordneten steht bei vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin ordnungsgemäß angeordneten oder genehmigten Außendiensten zur Vertretung des Landtags in Italien oder im Ausland gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege die Rückvergütung der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zwischen der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und dem Ort des Außendienstes sowie der Verpflegungs- und Unterkunftskosten gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Entschädigungsleistungen können von den Landtagsabgeordneten für die im Laufe des Jahres aus mit ihrem politischen Mandat zusammenhängenden Gründen, die anzugeben sind, auch mit dem eigenen Wagen unternommenen Reisen im In- und Ausland beansprucht werden. Die Vergütung der Reisekosten in Form des Kilometergeldes oder gegen Vorlage der Fahrkarten steht für insgesamt höchstens 8.000 Kilometer jährlich zu.

(3) Die Entschädigungsleistung steht in der Höhe von einem Zwölftel für jeden Monat bzw. Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen jenem/jener Landtagsabgeordneten zu, der/die im Laufe des Jahres das Mandat für einen Zeitraum von weniger als einem Vierteljahr ausübt.

(4) Die Obergrenzen für die Auslagenrückerstattung und die Anwendung des vorliegenden Artikels werden nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden mit Präsidiumsbeschluss festgelegt.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entschädigungsleistungen für Dienstreisen gelten auch für die Mitglieder der Landesregierung.

Art. 5  (Teilnahme an Sitzungen)

(1) Die Teilnahme der Landtagsabgeordneten an den Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, der Gesetzgebungsausschüsse und jeglicher anderer Ausschüsse, die beim Landtag und der Landesregierung vorgesehen oder eingesetzt wurden und deren Mitglieder die betreffenden Landtagsabgeordneten sind, ist unentgeltlich und bedingt keinen Anspruch auf Entschädigungen, Sitzungsgelder oder Vergütungen jeglicher Art.

(2) Den Landtagsabgeordneten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, in denen die jeweilige Sitzung stattfindet, steht eine Fahrtkostenrückerstattung für Hin- und Rückfahrt zwischen der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts und jener, in der die Sitzung stattfindet, zu.

(3) Die Rückerstattung wird einzig und allein auf der Grundlage der Kosten für die genutzten öffentlichen Verkehrsmittel bzw. des Kilometerpreises bei Nutzung des Privatfahrzeugs bemessen. Außerdem werden auch die tatsächlich angefallenen Autobahn- und Parkplatzgebühren rückerstattet.

(4) Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch dann, wenn die Sitzung des Kollegialorgans wegen mangelnder Beschlussfähigkeit oder aus sonstigem nicht vorhersehbarem Grund nicht stattgefunden hat und sich der/die Abgeordnete trotzdem an den Sitzungsort begeben hat.

(5) Die Obergrenzen für die Auslagenrückerstattung und die Anwendung des vorliegenden Artikels werden nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden mit Präsidiumsbeschluss festgelegt.

Art. 6  (Teilnahme an den Landtagssitzungen und finanzielle Folgen bei unentschuldigter Abwesenheit)

(1) Zu den Pflichten einer/eines jeden Abgeordneten gehört die Teilnahme an den Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und sämtlicher sonstiger Kollegialorgane, denen er/sie angehört.

(2) Nimmt ein Abgeordneter/eine Abgeordnete ungerechtfertigt an einer Landtagssitzung nicht teil, werden von dem ihm/ihr zustehenden monatlichen Nettobetrag der Rückerstattung der für die Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6, folgende Nettobeträge abgezogen:

  1. 150 Euro im Falle der Abwesenheit bei einer gesamten aus einer Vormittags-, einer Nachmittags- und einer Nachtsitzung bestehenden Sitzungseinheit,
  2. 100 Euro im Falle der Abwesenheit bei einer gesamten aus einer Vormittags- und einer Nachmittagssitzung bestehenden Sitzungseinheit,
  3. 50 Euro im Falle der Abwesenheit bei einer halbtägigen Sitzung oder einer Sitzung kürzerer Dauer.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 werden für die Beurteilung der Anwesenheit bzw. Abwesenheit eines/einer Abgeordneten folgende Elemente herangezogen:

  1. Anwesenheit bzw. Abwesenheit bei Sitzungsbeginn,
  2. Anwesenheit bzw. Abwesenheit bei den in der Sitzung durchgeführten Abstimmungen.

(4) Als bei Sitzungsbeginn anwesend gilt nicht nur der/die Abgeordnete, der/die auf den dort vorgenommenen Namensaufruf antwortet, sondern auch der/die Abgeordnete, der/die noch vor Aufnahme der Behandlung der Tagesordnung eintrifft und seine/ihre Anwesenheit zwecks amtlicher Kenntnisnahme dem für die Führung der Anwesenheitsliste zuständigen Präsidiumsmitglied meldet.

(5) Als bei einer Abstimmung anwesend gilt der/die Abgeordnete, der/die

  1. im Zuge einer elektronisch durchgeführten Abstimmung vom Abstimmungssystem als anwesend geführt wird, unabhängig davon, ob er/sie sich dann durch Abgabe der Stimme auch tatsächlich an der Abstimmung beteiligt;
  2. im Zuge einer geheimen Abstimmung mit Stimmzettel – im Falle, dass die Abstimmung Personen betrifft – beim zweiten Namensaufruf anwesend ist, unabhängig davon, ob er/sie sich dann durch Abgabe des Stimmzettels auch tatsächlich an der Abstimmung beteiligt hat.

(6) Als bei einer Abstimmung anwesend gilt auch der/die Abgeordnete, der/die vor bzw. im Zuge der Abstimmung erklärt, an der entsprechenden Abstimmung nicht teilzunehmen.

(7) Der in Absatz 2 Buchstabe c) für die Abwesenheit bei einer halbtägigen Sitzung oder einer Sitzung kürzerer Dauer vorgesehene Betrag wird auch dann im vollen Ausmaß abgezogen, wenn ein Abgeordneter/eine Abgeordnete zwar beim Namensaufruf zu Beginn der Sitzung anwesend ist bzw. vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Eröffnungsarbeiten eintrifft, in der Folge aber, ohne dafür einen im Sinne von Absatz 9 gerechtfertigten Grund vorweisen zu können, gemäß den einschlägigen in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Kriterien nicht bei wenigstens 50 Prozent der im Verlauf der Sitzung durchgeführten Abstimmungen anwesend ist. Wenn hingegen ein Abgeordneter/eine Abgeordnete zwar beim Namensaufruf zu Sitzungsbeginn ungerechtfertigterweise abwesend ist bzw. nicht vor Abschluss der Eröffnungsarbeiten eintrifft, aber im restlichen Sitzungsverlauf bei wenigstens 50 Prozent der durchgeführten Abstimmungen anwesend ist, wird der in Abzug zu bringende Betrag auf die Hälfte reduziert.

(8) Die Entschuldigung für die Abwesenheit während der gesamten Dauer der Sitzung oder eines Teils derselben ist dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin in der Regel schriftlich und unter Angabe eines Grundes vorzulegen. Die entsprechende Erklärung muss, sofern sie die Abwesenheit während einer gesamten Vormittags-, Nachmittags- oder Nachtsitzung betrifft, spätestens vor Beginn der entsprechenden Sitzung und, im Falle einer zeitweiligen Abwesenheit im Verlauf einer Sitzung, vor Beginn der Abwesenheit einlangen. In dringenden Fällen ist eine mündliche Entschuldigung, auch über Dritte, zulässig, auf welche allerdings innerhalb von sieben Tagen eine begründete schriftliche Entschuldigung folgen muss.

(9) Eine Entschuldigung gilt nur dann als gerechtfertigt, wenn dafür einer der folgenden Gründe vorgebracht werden kann:

  1. Wahrnehmung eines vom Landtag/Regionalrat oder von der Landesregierung/Regionalregierung erteilten institutionellen Auftrages,
  2. Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Arztbesuch, Laboruntersuchungen, Behandlungen u. Ä.,
  3. gerichtliche Vorladung,
  4. schwerwiegende familiäre Gründe, die vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin von Fall zu Fall bewertet werden,
  5. höhere Gewalt.

(10) Solange der Regionalrat der Autonomen Region Trentino-Südtirol die Aufwandsentschädigungen der Landtagsabgeordneten ausbezahlt, werden die Abzüge nach diesem Artikel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6, vom hierin genannten Betrag und im genannten Ausmaß vom Regionalrat vorgenommen, und zwar auf der Grundlage einer monatlichen schriftlichen Mitteilung des Präsidenten/der Präsidentin des Landtags. Die abgezogenen Beträge verbleiben weiterhin im Haushalt des Regionalrates.

Art. 7  (Teilnahme an den Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse und sonstiger Kollegialorgane – finanzielle Folgen der unentschuldigten Abwesenheit)

(1) Zu den Pflichten einer/eines Abgeordneten gehört zusätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen des Landtages auch die Teilnahme an den Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse und sonstiger Kollegialorgane, deren Mitglied er/sie ist.

(2) Bei Verhinderung hat der/die Abgeordnete dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Ausschusses oder des Kollegialorgans, dessen Mitglied er/sie ist, eine schriftliche Entschuldigung samt Verhinderungsgrund zu übermitteln. Bei absoluter Dringlichkeit oder objektiver Verhinderung, die vom/von der Vorsitzenden des Ausschusses oder des Kollegialorgans als solche anerkannt wird, ist eine mündliche Mitteilung, auch über Dritte, zulässig, auf die jedoch binnen einer Woche eine schriftliche Entschuldigung folgen muss.

(3) Die Entschuldigung für die Abwesenheit ist rechtsgültig, wenn diese vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtags gegengezeichnet wurde und einen der folgenden Gründe anführt:

  1. Wahrnehmung eines vom Landtag/Regionalrat oder von der Landesregierung/Regionalregierung erteilten institutionellen Auftrages,
  2. Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Arztbesuch, Laboruntersuchungen, Behandlungen u. Ä.,
  3. gerichtliche Vorladung,
  4. schwerwiegende familiäre Gründe, die vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin von Fall zu Fall bewertet werden,
  5. höhere Gewalt.

(4) Dem Mitglied eines Gesetzgebungsausschusses oder eines anderen Kollegialorgans des Landtags, das für die gesamte Dauer der Sitzung oder jedenfalls für mehr als die Hälfte derselben unentschuldigt ferngeblieben ist, werden die jeweiligen Beträge nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) abgezogen, wobei der Abzug jedenfalls nur einmalig erfolgt, auch wenn die unentschuldigte Abwesenheit mehrere Sitzungen im Laufe desselben halben Tages betreffen sollte.

(5) Bei einer gänzlichen oder teilweisen zeitlichen Überschneidung mehrerer Sitzungen der verschiedenen Kollegialorgane, deren Mitglied ein Abgeordneter/eine Abgeordnete ist, wird kein Abzug im Sinne des Absatzes 4 angewandt, wenn der/die Abgeordnete an der Sitzung eines der Kollegialorgane teilnimmt, auch wenn er/sie jenen der anderen Kollegialorgane fernbleibt.

(6) Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für die Sitzungen des Präsidiums und des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, sofern schriftlich einberufen.

(7) Etwaige Abzüge gemäß Absatz 4 erfolgen nach den Vorschriften laut Artikel 6 Absatz 10, mit Ausnahme der Abzüge bei Abwesenheiten von Präsidiumssitzungen, da diese Abzüge auf die pauschale Spesenrückerstattung für Präsidiumsmitglieder nach Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes angewandt werden.

Art. 8  (Rückerstattung von Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten der Landtagsabgeordneten)

(1) Die Landtagsabgeordneten haben auch nach Amts- oder Mandatsverlust auf Antrag und nach Vorlage der gemäß den geltenden Gebührenordnungen erstellten Honorarnoten Anspruch auf Rückerstattung der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten, welche sie für ihre Verteidigung in jedwedem Gerichtsverfahren getragen haben, in welches sie im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats eines/einer Landtagsabgeordneten und damit zusammenhängenden Funktionen verwickelt waren, sofern sie rechtskräftig freigesprochen wurden, im Vorermittlungsverfahren keine Anklage gegen sie erhoben wurde oder sie jedenfalls nicht als unterliegende Partei aus dem Gerichtsverfahren hervorgingen.

(1/bis) Die Rückerstattung der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten kann von den Landtagsabgeordneten nach Vorlage der gemäß den geltenden Gebührenordnungen erstellten Honorarnoten auch für die im Sinne von Artikel 92 des Sonderstatutes eingebrachten Rekurse beantragt werden. 5)

(2) Zur Begleichung der Forderungen von Verteidigern und Gutachtern kann der Präsident/die Präsidentin des Landtages einen Vorschuss auf die Auslagen laut den Absätzen 1  und 1/bis gewähren, sofern sich der/die betroffene Abgeordnete schriftlich dazu verpflichtet, diesen zurückzuerstatten, falls er/sie nicht rechtskräftig freigesprochen wird, im Vorermittlungsverfahren Anklage gegen ihn/sie erhoben wird oder er/sie als unterliegende Partei aus dem Gerichtsverfahren hervorgeht. 6)

(3) Für jede Gerichtsinstanz beschränkt sich die Rückerstattung der Anwaltskosten auf jene für einen Verteidiger und für einen allfälligen Zustellungsbevollmächtigten. Der Landtagspräsident kann ausnahmsweise die Rückerstattung der Anwaltskosten für zwei Verteidiger genehmigen, falls das Verfahren eine besondere Komplexität oder Tragweite aufweist oder verschiedene Bereiche umfasst. Die Gutachterkosten sind auf einen Fachmann für jedes einzelne mit dem Gutachten zusammenhängende Fachgebiet oder jeden speziellen Bereich beschränkt.

5)
Art. 8 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 41 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8. Siehe auch Art. 41 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
6)
Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 41 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 9  (Entschädigung für die Vertreter/Vertreterinnen des Landtages in den paritätischen Kommissionen für die Durchführungsbestimmungen des Sonderstatuts – Auslagenrückerstattung für die Mitglieder der Ständigen Kommission für die Probleme Südtirols (Maßnahme Nr. 137 des Pakets)

(1) Den Vertretern/Vertreterinnen des Landtages in den paritätischen Kommissionen für die Durchführungsbestimmungen des Sonderstatuts wird eine jährliche Bruttoentschädigung in Höhe von 9.400,00 Euro entrichtet, die nachträglich ausbezahlt wird. Es handelt sich dabei um eine Pauschalentschädigung, die auch der Teilnahme an den Sitzungen der paritätischen Kommissionen, an den Vorbereitungstreffen in Rom oder andernorts, den zur Auftragserfüllung nötigen Vorarbeiten sowie der Verfassung des schriftlichen Jahresberichts an den Landtag gemäß Artikel 108-quater der Geschäftsordnung, gegebenenfalls mit nachfolgender Anhörung, Rechnung trägt.

(2) Die Entschädigung wird ausschließlich bei Teilnahme an mindestens drei formell einberufenen Sitzungen oder Vorbereitungstreffen innerhalb eines Jahres ausbezahlt. Der Jahreszeitraum beginnt dabei am Tag der Teilnahme an der ersten Sitzung oder an ersten Treffen.

(3) Den Vertretern/Vertreterinnen des Landtages in der paritätischen Kommission für die Durchführungsbestimmungen des Sonderstatuts werden die Reisespesen und Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung zur Teilnahme an den formell einberufenen Sitzungen und Vorbereitungstreffen in jenem Ausmaß und nach jener Vorgehensweise rückerstattet, die für die Außendienste der Landtagsabgeordneten vorgesehen sind.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 3 gelten auch für die Vertreter/Vertreterinnen des Landtags in der Ständigen Kommission für die Probleme Südtirols (Maßnahme Nr. 137 des Pakets).

(5) Es besteht kein Anrecht auf Entschädigung, wenn die Vertreter/Vertreterinnen des Landtags bereits eine Aufwandsentschädigung als Parlamentsabgeordnete oder Landtagsabgeordnete oder eine entsprechende Leibrente, welcher Art auch immer, beziehen.

Art. 10  (Informationssystem betreffend die Daten zur Finanzierung der Tätigkeiten der Fraktionen)

(1) Das Land gewährleistet ein funktionierendes Informationssystem, in dem alle Daten betreffend die Finanzierung der Tätigkeiten der Fraktionen erfasst werden.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 werden auf der institutionellen Webseite des Landes im Abschnitt „Transparenz“ veröffentlicht und in digitaler Form auch für das Informationssystem des Rechnungshofes freigegeben sowie dem Wirtschafts- und Finanzministerium – Generalrechnungsamt des Staates und der Kommission für Transparenz und Kontrollen der Rechnungslegung der Parteien und politischen Bewegungen gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2012, Nr. 96, in geltender Fassung, zur Verfügung gestellt.

(3) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau legt nach Absprache mit dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin mit eigenem Dekret die Vorgehensweise und den zeitlichen Ablauf für die Übermittlung und Veröffentlichung der Informationen laut Absatz 1 sowie die Art und Weise der Verwaltung des Informationssystems fest, wobei er/sie auch die Bestimmungen der unter Absatz 2 angeführten Behörden beachtet.

Art. 11  (Übergangsbestimmung)

(1) Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g), h) und i) vorgesehenen zusätzlichen Rückvergütungen für Landtagsabgeordnete, die die Funktionen, Vorsitzender/Vorsitzende eines Gesetzgebungsausschusses, Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit mindestens 2 Mitgliedern, Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit nur einem Mitglied innehaben, treten mit Beginn der XVI. Legislaturperiode in Kraft.

Art. 12  (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 50, in geltender Fassung wird aufgehoben.

(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verlieren die „Bestimmungen über Entschädigungen, Vergütungen, Rückvergütungen sowie Abzüge bei Abwesenheit“, die mit Beschluss des Südtiroler Landtages vom 31. Januar 1967, Nr. 2/163, in geltender Fassung genehmigt wurden, ihre Wirkung.

Art. 13  (Finanzbestimmungen)

(1) Dieses Gesetz bringt keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich. Mit den Einsparungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) und f) werden die Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltes des Landtages gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g), h), und i) durch die entsprechenden Zuweisungen an finanziellen Mitteln zu Lasten des Landeshaushaltes an den Südtiroler Landtag (Einnahmenkapitel des Landtages 2.101.0030) gedeckt.

Art. 14  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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