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Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 113
Ladinisches Kulturinstitut "Micurá de Rü": Genehmigung der neuen Satzung

Anlage A

Ladinisches Kulturinstitut “Istitut Ladin Micurá de Rü” SATZUNG

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Bezeichnung, Sitz, Überwachung und Rechtsvorschriften

1. Das Ladinische Kulturinstitut Istitut Ladin Micurá de Rü (in der Folge Istitut Ladin), errichtet mit Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27, ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; es ist funktionell, organisatorisch, verwaltungsmäßig, buchhalterisch und vermögensrechtlich unabhängig.

2. Das Istitut Ladin hat seinen Rechts- und Verwaltungssitz in St. Martin in Thurn im Gadertal und einen operativen Sitz in Wolkenstein (Gröden).

3. Das Istitut Ladin unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung.

4. Geregelt wird die Tätigkeit des Instituts durch die Bestimmungen dieser Satzung, durch die Entscheidungen und Bestimmungen, die das Institut im Rahmen der Ausübung seiner Autonomie erlässt, sowie durch das Jahrestätigkeitsprogramm.

Art. 2
Institutionelle Aufgaben und Ziele

1. Die Tätigkeit des Instituts besteht in der wissenschaftlichen Erforschung der Sprache, Geschichte und Kultur der Dolomitenladiner und Dolomitenladinerinnen, in Zusammenarbeit mit Universitäten, Fachinstituten und Kulturvereinen. Die Förderung des Ladinischen erfolgt auch in Zusammenarbeit mit den schulischen Einrichtungen der ladinischen Ortschaften. Als ladinisches Kompetenzzentrum ist das Institut von der Landesregierung mit der Normierung des schriftlichen Ladinisch (Variante des Gadertals und Grödens) beauftragt.

2. Das Institut fördert die Kenntnis der ladinischen Kultur und trägt über die verschiedenen Kommunikationskanäle sowie durch Veröffentlichungen zu sprachlichen und kulturellen Themen, die es realisiert, verbreitet und verkauft, zum Erhalt und zur Entwicklung des schriftlichen und mündlichen Ladinisch bei; zudem organisiert es kulturelle Veranstaltungen und Weiterbildungen.

3. Das Institut verwaltet ein Foto- und Medienarchiv und verwaltet und erweitert den Bestand einer Fachbibliothek über ladinische Sprachminderheiten.

4. Das Institut fördert die Zusammenarbeit zwischen den Ladinerinnen und Ladinern der Dolomiten, Graubündens und Friauls sowie anderen Sprachminderheiten.

5. Auf Anweisung der Landesregierung, kann das Institut mit bestimmten Tätigkeiten beauftragt werden, die durch außerordentliche Zuweisungen des Landes finanziert werden.

6. Das Institut richtet sich bei seiner Tätigkeit nach den Grundsätzen der guten Verwaltung, der Transparenz, des Wettbewerbsschutzes sowie der Wirksamkeit und Effizienz, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

2. TEIL
Organe des Istitut Ladin

Art. 3
Organe

1. Die Organe des Instituts sind:

a) der Institutsrat,

b) die Kulturkommission,

c) der Präsident/die Präsidentin,

d) der Direktor/die Direktorin

e) die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

2. Diese Organe müssen insgesamt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, aufweisen.

Art. 4
Der Institutsrat

1. Der Institutsrat besteht aus maximal drei Mitgliedern der ladinischen Sprachgruppe des Landes Südtirol. Die Mitglieder werden von der Landesregierung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13, ernannt.

2. Der Institutsrat ist für maximal drei Amtsperioden im Amt, von seiner Ernennung bis zur Genehmigung des letzten Jahresabschlusses innerhalb seiner Amtsperiode. Er kann wiederbestätigt werden. Auf keinem Fall dürfen mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden überschritten werden.

3. Die Ersetzung der Mitglieder des Institutsrates erfolgt nach denselben Kriterien, die für die Ernennung gelten.

4. Der Institutsrat setzt sich wie folgt zusammen:

a) eine Person in Vertretung des Landes,

b) ein Bürgermeister/eine Bürgermeisterin oder ein Gemeinderat/ eine Gemeinderätin, der oder die jeweils abwechselnd von den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen des Gader- bzw. Grödentales vorgeschlagen wird,

c) eine Person in Vertretung des ladinischen Schulsystems, ausgewählt aus einem Dreiervorschlag der ladinischen Sektion des Landesschulrates.

5. An den Sitzungen nimmt, ohne Stimmrecht, auch der Direktor/die Direktorin des Instituts teil; ein Angestellter oder eine Angestellte des Instituts übernimmt bei den Sitzungen die Schriftführung.

6. Der Institutsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; auf Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

7. Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Das in der Sitzung geführte Protokoll wird dem Institutsrat in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

8. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen werden nach den entsprechenden Landesbestimmungen durchgeführt.

Art. 5
Aufgaben des Institutsrates

1. Dem Institutsrat obliegt die ordentliche und außerordentliche Tätigkeit des Instituts sowie alles, was nicht laut Satzung oder Gesetzen anderen Organen vorbehalten ist.

2. Insbesondere hat der Institutsrat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Jahrestätigkeitsprogramms und Festsetzung der Modalitäten für die Umsetzung der Ziele,

b) Genehmigung des wirtschaftlichen und des Investitionsbudgets, des Nachtragsbudgets und der allfälligen Budgetänderungen sowie des Jahresabschlusses,

c) Festlegung der Prioritäten im Hinblick auf die durchzuführenden Projekte,

d) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin aus seinen Reihen und deren Abberufung,

e) Genehmigung zum Unterzeichnen von Verträgen und Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Institutionen, Betrieben, Fachleuten, vorbehaltlich dessen, was Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i) vorsehen,

f) Vorschläge zu Änderungen der Satzung und des Stellenplans, die der Landesregierung unterbreitet werden,

g) Beschlüsse zu Angelegenheiten, die über das Tätigkeitsprogramm oder die ordentliche Verwaltung des Instituts hinaus gehen;

h) Ernennung der Kulturkommission und, auf deren Vorschlag, des Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission sowie einer Person in dessen bzw. deren Vertretung.

Art. 6
Die Kulturkommission

1. Die Kulturkommission ist das beratende Organ des Institutsrates für die wissenschaftliche Tätigkeit und die Forschung.

2. Die Kulturkommission wird vom Institutsrat ernannt. Sie hat fünf Mitglieder: Vier Fachleute im kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich und der Direktor oder die Direktorin des Instituts.

3. Die Amtsdauer der Kulturkommission entspricht jener des Institutsrates.

4. Die Mitglieder der Kulturkommission, die an Stelle jener ernannt werden, die während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausscheiden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit im Amt, für welche die ausgeschiedenen Mitglieder ernannt wurden.

5. Die Kulturkommission ernennt bei ihrer ersten Sitzung einen Präsidenten oder eine Präsidentin aus ihren Reihen. Die Kulturkommission wird in der Regel zweimal pro Jahr einberufen. Erachtet es der Präsident oder die Präsidentin für notwendig oder wird ein entsprechender Antrag gestellt, kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit Angabe der Tagesordnungspunkte. Außerordentliche Einberufungen müssen von zwei Mitgliedern der Kulturkommission oder vom Institutsrat beantragt werden.

6. Die Kulturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl ihres Präsidenten/ihrer Präsidentin,

b) Erarbeitung des Kultur- und Forschungsprogramms, das dem Institutsrat zur Genehmigung unterbreitet wird,

c) Erstellung von Gutachten auf Anfrage des Institutsrates.

7. Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

8. Die Sitzungen der Kulturkommission können auch in Form einer Video- oder Telekonferenz stattfinden, Folgendes vorausgesetzt:

a) in der Einberufungsmitteilung sind die verbundenen Orte angegeben,

b) alle Teilnehmenden sind eindeutig identifizierbar,

c) die Teilnehmenden können in Echtzeit die Diskussion verfolgen und sich an der Behandlung der Tagesordnungspunkte beteiligen,

d) die Teilnehmenden können die Unterlagen einsehen, erhalten und selber Unterlagen übermitteln.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, gilt die Sitzung als an dem Ort abgehalten, an dem sich der Präsident/die Präsidentin der Kulturkommission und der Schriftführer/die Schriftführerin befinden.

9. Bei den Sitzungen übernimmt ein Angestellter oder eine Angestellte des Instituts die Schriftführung.

Art. 7
Der Präsident/Die Präsidentin

1. Dem Präsidenten/Der Präsidentin obliegt die gesetzliche Vertretung des Istitut Ladin; er oder sie wird, zusammen mit dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, vom Institutsrat aus dessen Reihen gewählt. Der Vizepräsident/Die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit oder Verhinderung. Der Präsident/Die Präsidentin hat folgende Aufgaben:

a) Einberufung und Vorsitz des Institutsrates,

b) Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse des Institutsrates,

c) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen im Namen und im Auftrag des Instituts, die der Institutsrat beschließt,

d) Quittierung von Einnahmen und Unterzeichnung von Zahlungsanweisungen; diese Aufgabe kann auch dem Direktor oder der Direktorin übertragen werden,

e) Ausübung sonstiger Funktionen, die dem Präsidenten oder der Präsidentin von der Satzung oder vom Institutsrat im Rahmen der gesetzlichen Vertretung übertragen werden,

f) eventuelle Delegierung der Durchführung von Rechtshandlungen,

g) Ergreifen von Dringlichkeitsmaßnahmen; diese müssen in der folgenden Sitzung vom Institutsrat ratifiziert werden.

Art. 8
Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin

1. Die Landesregierung ernennt einen oder zwei Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen für die Dauer von maximal drei Amtsperioden. Sie bleiben von ihrer Ernennung bis zur Genehmigung des letzten Jahresabschlusses innerhalb ihrer Amtsperiode im Amt. Auf keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Amtsperioden überschritten werden.

2. Die Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferinnen werden zu den Sitzungen des Institutsrates eingeladen, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen.

3. Die Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferinnen üben eine Kontrollfunktion über die Verwaltung des Instituts aus; sie überwachen die Finanzgebarung des Instituts, prüfen, ob die buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen korrekt sind und führen Kassenkontrollen durch. Am Ende des Geschäftsjahres verfassen sie einen Bericht zum Budget, zur Budgetberichtigung, zu den Budgetänderungen und zum Jahresabschluss, der deren Richtigkeit bestätigt. Dieser Bericht wird dem Institutsrat vorgelegt.

Art. 9
Vergütung für die Mitglieder der Organe

1. Die Vergütungen und Sitzungsgelder für die Mitglieder des Institutsrates und für die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden nach den geltenden Landesbestimmungen festgelegt.

2. Den Mitgliedern der Kulturkommission steht eine Vergütung sowie eine Spesenvergütung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, zu.

Art. 10
Auflösung und Abberufung der Organe

1. Die Landesregierung kann den Institutsrat auflösen und die Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferinnen abberufen, wenn schwerwiegende und wiederholte Missachtungen der im Gesetz oder in der Satzung vorgesehenen Pflichten vorliegen oder wenn diese Organe, aus welchem Grund auch immer, nicht funktionsfähig sind. In diesem Fall ernennt die Landesregierung einen Kommissar oder eine Kommissarin zur außerordentlichen Verwaltung des Instituts.

2. Der Institutsrat kann die Kulturkommission auflösen, wenn sie seine Weisungen auf schwerwiegende Art und Weise missachtet.

3. Nach Auflösung des Institutsrates und Abberufung der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferinnen muss die ordentliche Verwaltung innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt werden.

Art. 11
Der Direktor/Die Direktorin

1. Der Direktor/Die Direktorin des Istitut Ladin wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Die Aufgaben und die dienstrechtliche Stellung entsprechen jenen eines Amtsdirektors/einer Amtsdirektorin laut Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

2. Der Direktor/Die Direktorin hat folgende Aufgaben:

a) Führung des Personals und Aufteilung der Aufgaben unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

b) Erlass von internen Regelungen,

c) Leitung der Tätigkeit des Instituts in den verschiedenen Bereichen,

d) Erstellung der Unterlagen für die Sitzungen des Institutsrates und der Kulturkommission,

e) Ausführung der Beschlüsse des Institutsrates, Ausarbeitung und Umsetzung der Programme der Kulturkommission,

f) verwaltungsmäßige, buchhalterische und steuerrechtliche Führung des Instituts,

g) Ausarbeitung des Jahrestätigkeitsprogramms, des Jahresbudgets, der Budgetänderungen und des Jahresabschlusses,

h) Umsetzung des vom Institutsrat genehmigten Jahrestätigkeitsprogramms,

i) Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Artikel 44 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16,

j) Umsetzung der Maßnahmen zur Verwaltung und Geschäftsführung des Instituts, die ihm oder ihr vom Institutsrat oder vom Präsidenten/von der Präsidentin übertragen werden,

k) Unterzeichnung der Zahlungsanweisungen und Inkassoaufträge,

l) Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Institutsrates,

m) Beziehungen zu anderen Institutionen und Instituten sowie zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

3. Ist der Direktor/die Direktorin abwesend oder vorübergehend verhindert, so übt der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin die entsprechenden Befugnisse aus.

3. TEIL
Verwaltung und Buchhaltung

Art. 12
Budget und Jahresabschluss

1. Das Istitut Ladin wendet das Buchhaltungssystem nach dem Muster und den Bestimmungen des Zivilrechts an.

2. Das Budget, dem ein erläuternder Bericht des Direktors/der Direktorin beiliegt, wird vom Institutsrat nach Berichterstattung der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen beschlossen.

3. Das Budget muss der Landesregierung bis 31. Oktober des Jahres vor dem Bezugsjahr zur Genehmigung vorgelegt werden.

4. Mit der Genehmigung des Jahresabschlusses trifft der Institutsrat sämtliche Entscheidungen, die für die Zweckbestimmung der Gewinne oder zur Deckung der Verluste erforderlich sind.

5. Der Jahresabschluss samt Lagebericht des Direktors/der Direktorin wird nach Berichterstattung der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen vom Institutsrat beschlossen.

6. Der Jahresabschluss wird der Landesregierung bis 31. März des Folgejahres zur Genehmigung vorgelegt.

7. Der Jahresabschluss besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Vermögensstand und dem Anhang; er wird im Einklang mit den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen über die Harmonisierung der öffentlichen Haushalte verfasst.

8. Der Lagebericht enthält die Ergebnisse der im Laufe des Geschäftsjahres umgesetzten Projekte und Tätigkeiten mit Bezug auf die von Institutsrat und von der Kulturkommission vorgegebenen Ziele.

9. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 13
Einnahmen und Ausgaben des Istitut Ladin

1. Das Istitut Ladin bestreitet die Ausgaben mit den im Budget vorgesehenen Mitteln, bestehend aus folgenden Einnahmen:

a) dem jährlichen Landesbeitrag zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben, den die Landesregierung dem Institut auf der Grundlage des Jahrestätigkeitsprogramms zuweist,

b) Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften und Einrichtungen sowie von Vereinen,

c) Einnahmen aus Schenkungen, Hinterlassenschaften und anderen Zuwendungen,

d) außerordentlichen Zuweisungen des Landes oder anderer Körperschaften zur Durchführung besonderer Aufgaben, die dem Institut übertragen wurden,

e) Vergütungen für die Erbringung von Dienstleistungen,

f) Erträgen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen,

g) allfälligen sonstigen Einnahmen.

Art. 14
Vermögen

1. Das Istitut Ladin verwendet zur Ausübung seiner Tätigkeit die vom Land zur Verfügung gestellten beweglichen und unbeweglichen Güter.

2. Das Vermögen des Instituts besteht aus

a) den für den Betrieb des Instituts erforderlichen Gütern und technischen Geräten,

b) allen sonstigen Finanz- und Vermögensaktiva und -passiva des Instituts.

2. Die beweglichen und unbeweglichen Güter sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventaren verzeichnet; der Direktor/die Direktorin ist für diese Güter verantwortlich.

3. Das Hauptinventar ist in ein Inventar der beweglichen Güter und in ein Inventar der unbeweglichen Güter unterteilt.

4. Die Inventare werden regelmäßig aktualisiert, im Hinblick auf neue Bestände, Bestandsminderungen oder eventuelle Änderungen hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Werts von Gütern.

Art. 15
Kassadienst

1. Das Institut Ladin hat einen eigenen Kassadienst, gemäß den Bestimmungen von Ziffer 11 der Anlage 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, betreffend den in Bezug auf die Finanzbuchhaltung angewandten Rechnungslegungsgrundsatz..

2. Der Kassadienst wird dem Kreditinstitut anvertraut, das den Schatzamtsdienst des Landes führt, zu denselben vertraglichen Bedingungen, die mit dem Land ausgehandelt wurden.

4. TEIL
Zusatzbestimmungen

Art. 16
Ausrichtungsbefugnis und Initiativrecht

1. Das Land ist befugt, dem Institut Initiativen zu unterbreiten.

2. Das Istitut Ladin übermittelt dem Land jährlich einen Bericht über die Führung des Instituts und die Umsetzung der Ziele. Zur Überwachung des Instituts, insbesondere der internen Organisation und der Tätigkeit, kann das Land Kontrollen durchführen.

Art. 17
Öffentlichkeit und Transparenz

1. Zur Gewährleistung der Öffentlichkeit, der Transparenz und der Verbreitung von Informationen sowie in Bezug auf das Verwaltungsverfahren und den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen wendet das Istitut Ladin die entsprechenden Landes- und Staatsbestimmungen an.

Art. 18
Personal

1. Das für die Durchführung der institutionellen Aufgaben des Instituts erforderliche Personal wird von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt. Auf das Personal werden die Bestimmungen der Personalordnung des Landes angewandt.

 

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