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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 41)
Verordnung über die Genehmigung der Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz und die damit zusammenhängenden Änderungen von Landesbestimmungen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. Februar 2017, Nr. 9.

Art. 1

(1) Die Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz und die damit zusammenhängenden Änderungen anderer Landesbestimmungen sind in der Anlage A und B zu diesem Dekret, die Bestandteile desselben sind, enthalten.

Art. 2 (Errichtung Funktionsbereiche)   delibera sentenza

(1) Gemäß Artikel 1/bis des Dekrets des Landeshauptmannes vom 25. Juni 1996, Nr. 21, werden folgende Funktionsbereiche der Agentur für Bevölkerungsschutz mit den jeweiligen Zuständigkeiten laut Anlage A zu diesem Dekret, eingerichtet:

  1. Funktionsbereich Brandschutz,
  2. Funktionsbereich Wildbachverbauung,
  3. Funktionsbereich Verwaltung und Rechnungswesen.

(2) Die den Verantwortlichen der Funktionsbereiche zuerkannte wirtschaftliche Behandlung wird mit eigener Maßnahme des Landeshauptmannes festgelegt.

massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 800 - Richtlinie über das Warnsystem der Autonomen Provinz Bozen

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A
Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Bezeichnung, Rechtsquellen und Sitz)

(1) Die Agentur für Bevölkerungsschutz des Landes Südtirol, in der Folge als Agentur bezeichnet, errichtet mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32, ist eine vom Land abhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.

(2) Diese Satzung regelt, unter Einhaltung der einschlägigen Landesbestimmungen, die Organisation sowie die Grundsätze für die administrative, buchhalterische und finanztechnische Führung der Agentur.

(3) 2)

(4) Die Agentur übt ihre Funktionen im Rahmen folgender Vorschriften aus:

  1. Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung,
  2. Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung,
  3. Landesgesetz vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung,
  4. Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, in geltender Fassung,
  5. Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung,
  6. Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung,
  7. Landesgesetz vom 10. Dezember 2007, Nr. 13, in geltender Fassung,
  8. Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7,
  9. Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32, in geltender Fassung,
  10. Bestimmungen dieser Satzung,
  11. Richtlinien und Reglements, die im Rahmen der Ausübung ihrer Autonomie erlassen werden.

(5) Die Agentur hat ihren Rechts- und Verwaltungssitz in Bozen.

2)
Art. 1 Absatz 3 der Anlage A wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. Mai 2021, Nr. 401.

Art. 2 (Ziele und Aufgaben der Agentur)

(1) Die Agentur nimmt als Kompetenzzentrum für Brand- und Zivilschutz, technische Gefahren und Naturgefahren hoheitliche Befugnisse wahr und ist in Südtirol für das Management aller damit zusammenhängenden Risiken zuständig. Zum Risikomanagement gehören die Vorhersage und die Vorbeugung sowie alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen Notstand zu bewältigen und den Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und Infrastrukturen zu ermöglichen oder direkt durchzuführen. Die Agentur ist außerdem zuständig für den Erhalt und die Wiedergewinnung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer.

(2) Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben nachhaltig und ganzheitlich in Zusammenarbeit mit den anderen Einrichtungen des Landes und des Staates, den Freiwilligenorganisationen, den Gemeinden, den Sozialpartnern und den Betroffenen.

(3) Die Agentur hat folgende Aufgaben:

  1. Vorhersage risikorelevanter Ereignisse,
  2. Vorbeugung und Reduzierung der von Gefahren ausgehenden Risiken sowie Sensibilisierung und Ausbildung der Bevölkerung zur Steigerung des Selbstschutzes,
  3. Einsatz und Koordinierung bei Notfällen und relevanten Ereignissen,
  4. Wiederherstellung und Wiederaufbau öffentlicher Einrichtungen nach Schadensereignissen,
  5. Verbesserung der Gewässerökologie und der Lebensqualität,
  6. Verwaltung des öffentlichen Wassergutes.

II. Abschnitt
Organisation der Agentur

Art. 3 (Organe)

(1) Die Organe der Agentur sind:

  1. der Direktor,
  2. das Kollegium der Rechnungsprüfer.

(2) Der Direktor wird gemäß den geltenden Landesbestimmungen für vier Jahre ernannt.

(3) Die Landesregierung kann die Organe auflösen oder abberufen, wenn diese die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten in schwerwiegender Weise oder wiederholt nicht erfüllen oder wenn sie, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben. Im Falle der Auflösung oder Abberufung ernennt die Landesregierung einen Kommissar zur Verwaltung der Agentur.

(4) Die Organe müssen innerhalb von sechs Monaten ab Auflösung oder Abberufung neu ernannt werden.

Art. 4 (Führungs- und Verwaltungsstruktur)

(1) Die Führungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur besteht aus:

  1. der Direktion samt Dienststellen,
  2. den Funktionsbereichen, den Ämtern, und Diensten.

Art. 5 (Aufgaben des Direktors)

(1) Die Aufgaben des Direktors der Agentur sind im Artikel 25 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, geregelt.

Art. 6 (Dienststellen)

(1) Der Direktor der Agentur richtet zu seiner Unterstützung folgende Dienststellen ein:

  1. Dienststelle Sekretariat: Direktionsverwaltung, Protokollverwaltung, Dokumentenverwaltung, Personalverwaltung und Schriftverkehr der Direktion,
  2. Dienststelle für Öffentlichkeitsarbeit: Zusammenarbeit mit den Medien, Erstellung und Bearbeitung von Medienberichten, Erstellung und Pflege des Pressespiegels sowie – in Zusammenarbeit mit dem Landespresseamt – Beziehungspflege auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene,
  3. Dienststelle für Managementsysteme und Controlling: Ausarbeitung und Pflege der Managementsysteme, Koordination der Sachgebiete Transparenz, Antikorruption und Antimafia, Ausarbeitung und Umsetzung der Controllingstrategien,
  4. Dienststelle für Rechtsberatung: Vorbereitung von Rechtsakten, Beteiligung am Entstehungs- und Abänderungsprozess von Gesetzen und Verordnungen in den Zuständigkeitsbereichen der Agentur, interner rechtlicher Beratungs- und Informationsdienst.

Art. 7 (Funktionsbereiche, Ämter und Dienste)

(1) Die Funktionsbereiche, Ämter und Dienste gliedern sich wie folgt:

  1. Amt für Zivilschutz:
    a.1) Landesfunkdienst,
    a.2) Landesverkehrsmeldezentrale,
  2. Amt Landeswarnzentrum,
  3. Amt für Meteorologie und Lawinenwarnung,
  4. Amt für Hydrologie und Stauanlagen,
  5. Dienst für Logistik,
  6. Amt für Datentechnik, 3)
  7. Funktionsbereich Wildbachverbauung:
    g.1) Amt für öffentliches Wassergut,
    g.2) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Nord,
    g.3) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Süd,
    g.4) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Ost,
    g.5) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung West,
  8. Funktionsbereich Brandschutz:
    h.1) Berufsfeuerwehr,
    h.2) Amt für Brandverhütung,
  9. Funktionsbereich Verwaltung und Rechnungswesen. 4)

(2) Den einzelnen Organisationseinheiten steht ein Direktor oder ein Koordinator vor, dessen Befugnisse an das unterstellte Personal delegiert werden können.

3)
Der Buchstabe f) des Art. 7 Absatz 1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. Mai 2021, Nr. 401.
4)
Art. 7 Absatz 1 der Anlage A wurde so ersetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1068.

Art. 8 (Aufgaben der Funktionsbereiche, Ämter und Dienste)

(1) Die Funktionsbereiche, Ämter und Dienste laut Artikel 7 haben folgende Aufgaben:

  1. Amt für Zivilschutz, wobei der Direktor/die Direktorin die Koordinierung und Kontrolle der Organisationseinheiten laut Buchstaben a.1) und a.2) übernimmt:
    I. Gewährung von Beiträgen an die Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz, an die Bergrettungsdienste, an die Gemeinden und an die Bezirksgemeinschaften,
    II. Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen an die Freiwilligen Feuerwehren, an deren Verbände und Genossenschaften sowie an die Landesfeuerwehrschule,
    III. Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute oder an ihre Rechtsnachfolger für einen Dienstunfall oder für eine im Dienst oder infolge des Dienstes zugezogene Krankheit,
    IV. Ersatz für die vom Feuerwehrdienst bei der Ausübung des Dienstes verursachten Schäden an Personen oder Sachen,
    V. Förderung der Entwicklung der Bergrettungsdienste und der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz,
    VI. Unterstützung der Leitstellen (Gemeinde-, Bezirks- und Landesleitstelle) und des Landeszivilschutzkomitees,
    VII. Zivilschutzplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
    VIII. Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung für das richtige Verhalten zur Vermeidung von Notfällen sowie Ausbildung zur Steigerung des Selbstschutzes,
    IX. Bevölkerungsinformationssystem,
    a.1) Landesfunkdienst:
    I. Realisierung, Verwaltung und Betrieb der Kommunikationsanlage der Zentralen,
    II. Realisierung und Betrieb des Erdbebenmessnetzes,
    III. Realisierung, Verwaltung und Betrieb des Landesfunknetzes und der Funkanlagen,
    IV. Unterstützung beim Betrieb der Funknetze der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz,
    a.2) Landesverkehrsmeldezentrale mit den Zuständigkeiten laut Artikel 12/quater des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15,
  2. Amt Landeswarnzentrum:
    I. Zuständigkeiten laut Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15,
    II. Gefahren- und Risikoinformationsmanagement,
    III. Grundlagen- und Entwicklungsarbeit für die Belange der Agentur,
    IV. Beurteilung von Gefahren und Risiken und Zivilschutzplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
    V. Gutachten und Beratung in den Bereichen Gewässerentwicklung, Lawinen, Baustellengeologie und Baustellengeotechnik,
    VI. Koordination und Umsetzung von Förderprogrammen,
    VII. Flussraumbetreuung,
    VIII. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von zivilschutzrelevanten Daten,
  3. Amt für Meteorologie und Lawinenwarnung:
    I. Zuständigkeiten laut Landesgesetz vom 26. Mai 1976, Nr. 18,
    II. Realisierung und Betrieb von Messnetzen für meteorologische und nivologische Phänomene,
    III. Betrieb des Wetterradars,
    IV. Speicherung, Auswertung und Bereitstellung der Messdaten,
    V. Betreiben von numerischen Simulations- und Prognosemodellen,
    VI. Unterstützung der Lawinenkommissionen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Prävention,
    VII. Erstellung von Gutachten, Studien und Publikationen,
    VIII. Aus- und Weiterbildung in den eigenen Zuständigkeitsbereichen,
    IX. Erstellung und Veröffentlichung der Wetter- und Lawinenberichte,
  4. Amt für Hydrologie und Stauanlagen:
    I. Zuständigkeiten laut den Landesgesetzen vom 26. Mai 1976, Nr. 18, und vom 14. Dezember 1990, Nr. 21,
    II. Konzept, Projektierung, Bau und Betrieb von Messstationen und Betreuung von Messprogrammen an Wasserläufen, Seen, Quellen, Gletschern und des Grundwassers für die Erhebung von hydrologischen Daten und die Bestimmung der Feststofffrachten in den Gewässern,
    III. Überprüfung, Aufarbeitung, Auswertung, Speicherung und Bereitstellung der Messdaten,
    IV. operationeller Betrieb von hydrologischen Modellen und Erstellung von Abflussvorhersagen, insbesondere bei Hochwasser und Wasserknappheit,
    V. Wasserpolizei, Zivilschutzaufgaben und Sicherheit der Bevölkerung in den Bereichen Hydrologie und Stauanlagen,
    VI. Überprüfung der Projekte, Ausarbeitung der Lastenhefte und Aufsicht über den Bau und den Betrieb von Speicherbecken und Talsperren, auch in Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden,
    VII. Planung, Bauleitung, Bau, Abnahme und Führung von landeseigenen Staubecken und Talsperren,
    VIII. Führung des Katasters der Staubecken und Talsperren,
    IX. Unterstützung der Agentur mit technischen und wissenschaftlichen Hilfeleistungen in den Fachbereichen konstruktives Ingenieurwesen, Wasserbau, Hydrologie und Hydraulik,
    X. Erstellung von Gutachten und Studien, fachliche Beratung, Verfassung von Berichten, Publikationen und Planungsinstrumenten sowie Vertretung des Landes in nationalen und internationalen Kommissionen und Arbeitsgruppen, in den Bereichen Hydrologie und Stauanlagen,
    XI. Aus- und Weiterbildung in den eigenen Zuständigkeitsbereichen,
  5. Dienst für Logistik:
    I. Sicherstellung der Logistik der Agentur,
    II. Anschaffungen für den Baubetrieb der Agentur,
    III. Instandhaltung der Maschinen und Geräte sowie der von der Agentur genutzten Immobilien,
    IV. Verwaltung und Kontrolle des Fuhrparks und der Qualität der eingesetzten Baustoffe sowie Koordinierung des Baubetriebes,
    V. Arbeitsschutzdienst im Sinne des Einheitstextes zum Arbeitsschutz (GvD vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung),
  6. Amt für Datentechnik:
    I. Planung und Entwicklung der Datentechnologie der Agentur und der Einsatzzentralen,
    II. Beschaffung, Realisierung und Betrieb der datentechnischen Systeme der Agentur und der Einsatzzentralen,
    III. Digitale Dokumentenverwaltung und Umsetzung der Datenschutzbestimmungen in der Agentur,
    IV. Pflege der Schnittstellen zur Südtiroler Informatik AG,
    5)
  7. Funktionsbereich Wildbachverbauung: Zuständigkeiten laut Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35, wobei der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs außerdem die Koordinierung und Kontrolle der Ämter laut Buchstaben g.1) bis g.5) übernimmt,
    g.1) Amt für öffentliches Wassergut:
    I. Verwaltung des Wassergutes des Landes: Vorbereitung und Erlass von Konzessionen, Ermächtigungen und Gutachten,
    II. Erwerb von öffentlichem Wassergut und Ausgliederung aus dem öffentlichen Wassergut,
    III. Begründung von dinglichen Rechten zu Gunsten oder zu Lasten des öffentlichen Wassergutes,
    IV. Wasserpolizei,
    V. Wasserkataster,
    g.2) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Nord:
    I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
    II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
    III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Wipptal und Eisacktal, mit Ausnahme der Gemeinden Rodeneck und Mühlbach, und in den Gemeinden Jenesien, Sarntal, Ritten, St. Ulrich, St. Christina in Gröden, Wolkenstein in Gröden, Kastelruth und Bozen,
    IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
    V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
    VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
    g.3) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Süd:
    I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
    II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
    III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Überetsch und Unterland und in den Gemeinden Marling, Tscherms, Lana, St. Pankraz, Ulten, Nals, Tisens, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Laurein, Proveis, Karneid, Welschnofen, Deutschnofen, Völs am Schlern, Kastelruth, Tiers, Meran, Hafling, Vöran, Mölten, Burgstall, Gargazon, Jenesien und Bozen,
    IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
    V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
    VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
    g.4) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Ost:
    I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
    II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
    III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Pustertal und in den Gemeinden Rodeneck und Mühlbach,
    IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
    V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
    VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
    g.5) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung West:
    I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
    II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
    III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Vinschgau und in den Gemeinden Naturns, Plaus, Partschins, Algund, Tirol, Kuens, Riffian, Schenna, St. Martin in Passeier, St. Leonhard in Passeier, Moos in Passeier und Meran,
    IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
    V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
    VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
  8. Funktionsbereich Brandschutz, wobei der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs auch die Koordinierung und Kontrolle der Organisationseinheiten laut Buchstaben h.1) und h.2) übernimmt:
    I. Zulassung und Befähigung zum Führen von Fahrzeugen und Booten des Feuerwehrdienstes, des Landesforstdienstes und des Zivilschutzes,
    II. Abwicklung der Verfahren laut den Bestimmungen zur Beherrschung der Gefahr schwerer Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung,
    III. externe Notfallpläne für Betriebe, die den Bestimmungen zur Beherrschung der Gefahr schwerer Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung, unterliegen,
    h.1) Berufsfeuerwehr mit den Aufgaben laut Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15,
    h.2) Amt für Brandverhütung mit den Aufgaben laut Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18,
  9. Funktionsbereich Verwaltung und Rechnungswesen:
    I. Erstellung der Eröffnungsbilanz, des Budgets, der Budgetänderungen und der Abschlussbilanz sowie Abwicklung der entsprechenden Verwaltungsverfahren,
    II. Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs und der Einhebungen,
    III. Buchführung und Überwachung der Bilanzkonten und der Liquidität,
    IV. Führung der steuer- und mehrwertsteuerrechtlichen Bücher,
    V. Vorbereitung der notwendigen verwaltungstechnischen Maßnahmen für den Abschluss von Verträgen in den delegierten Bereichen,
    VI. Verwaltung des von der Agentur direkt eingestellten Personals und der entsprechenden Abgaben. 6)
5)
Der Buchstabe f) des Art. 8 Absatz 1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. Mai 2021, Nr. 401.
6)
Art. 8 der Anlage A wurde so ersetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1068.

III. Abschnitt
Grundsätze für die administrative, buchhalterische, und finanztechnische Führung

Art. 9  (Verwaltungstätigkeit)

(1) Der Direktor des Funktionsbereichs Verwaltung und Rechnungswesen der Agentur versieht mit einem Sichtvermerk jedes Dekret, das eine Ausgabe zu Lasten des Haushaltes der Agentur mit sich bringt.

(2) Sämtliche Maßnahmen der Agentur sind mit einem Sichtvermerk zu versehen, und zwar für die verwaltungsmäßige Ordnungsmäßigkeit vom Direktor der Agentur, für die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit vom Direktor des Funktionsbereichs Verwaltung und Rechnungswesen und für die fachliche Ordnungsmäßigkeit von der Führungskraft oder vom Koordinator, die bzw. der das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat.

Art. 10  (Finanzjahr, Budget und Jahresabschluss)

(1) Die Agentur wendet die zivilrechtlichen Buchhaltungsvorschriften gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, an.

(2) Ein Finanzjahr hat die Dauer eines Kalenderjahres, beginnt also mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

(3) Das jährliche und dreijährige Finanz- und Investitionsbudget der Agentur muss bis zum 30. November des Vorjahres erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

(4) Das Budget muss dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs entsprechen.

(5) Der Jahresabschluss muss bis zum 31. März des Folgejahres der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.

(6) Für das Jahresbudget, die Budgetänderungen und den Jahresabschluss der Agentur gelten die einschlägigen Bestimmungen sowie die Anweisungen der Landesabteilung Finanzen.

(7) Das jährliche und dreijährige Budget, die Budgetänderungen und der Jahresabschluss der Agentur werden dem Rechnungsprüferkollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Art. 11  (Kollegium der Rechnungsprüfer)

(1) Die Einsetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben des Kollegiums der Rechnungsprüfer sind durch das Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, geregelt.

Art. 12  (Ökonomatsdienst)

(1) Die Agentur verfügt über einen Ökonomats-Fond. Der Direktor ernennt den Verantwortlichen und legt die Höhe des entsprechenden Vorschusses fest. Die Arten und das Ausmaß der zulässigen Ausgaben sowie die Modalitäten der Gebarung in Bezug auf die Organisationsstruktur der Körperschaft sind mit eigener Maßnahme des Direktors der Agentur geregelt.

Art. 13  (Einnahmen und Vermögen der Agentur)

(1) Die Bestimmungen über Einnahmen und Vermögen der Agentur sind im Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, enthalten.

Art. 14  (Inventar)

(1) Die Agentur führt gemäß Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, unter der Verantwortung des Direktors ein Inventarregister der beweglichen und unbeweglichen Güter.

(2) Das Inventar ist hinsichtlich der Zunahmen, Verminderungen und Umwandlungen sowie der Beschaffenheit und des Werts der Güter regelmäßig zu aktualisieren.

Art. 15  (Corporate Identity)

(1) Die Agentur kann im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften ihre Corporate Identity entwickeln.

Art. 16  (Zusammenarbeit mit den Strukturen des Landes)

(1) Die im Artikel 22 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, genannte Inanspruchnahme der Leistungen, Dienste und Infrastrukturen der Landesverwaltung wird durch ein Rahmenabkommen zwischen der Agentur und dem Land geregelt.

Anlage B
Änderung von Landesbestimmungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz

Art. 1  (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) die Agentur für Bevölkerungsschutz,“

(2) Im Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „das Amt für Zivilschutz” durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz” ersetzt.

(3) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„b) zwei Vertretern der Agentur für Bevölkerungsschutz,“

(4) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, ist aufgehoben.

(5) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesleitstelle ist bei der Agentur für Bevölkerungsschutz angesiedelt. Ihre Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt und bleiben fünf Jahre im Amt, auf jeden Fall bis zur Ernennung der neuen Mitglieder. Im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche den Einsatz mehrerer Organisationseinheiten erfordert, übernimmt die Agentur für Bevölkerungsschutz in Zusammenarbeit mit der Landesleitstelle Koordinierungsaufgaben und ist für die Weiterleitung der Informationen an die Medien verantwortlich.“

(6) Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„e) zwei Vertretern der Agentur für Bevölkerungsschutz,“

(7) Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben f) und h) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, ist aufgehoben.

(8) Im Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „Die Funktion des Sekretärs übt ein Bediensteter der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung aus.“ gestrichen.

(9) Im Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „dem Amt für Zivilschutz“ durch die Wörter, „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(10) Im Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „des Amtes für Zivilschutz“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(11) Im Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „von der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter “von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(12) Der Titel von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„Art.12 Landesfunknetz“

(13) Artikel 12 Absätze 1, 2, 3 und 3/bis des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(14) Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„4. Die Agentur für Bevölkerungsschutz betreibt und verwaltet die Funkanlagen und Funknetze, für welche die Landesverwaltung die Konzession innehat.“

(15) Artikel 12 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, ist aufgehoben.

(16) Im Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(17) Im Artikel 12/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(18) Im Artikel 12/ter Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter „der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(19) Nach Artikel 12/ter des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Artikel 12/quater eingefügt:

„Art. 12/quater Landesverkehrsmeldezentrale

1. Bei der Agentur für Bevölkerungsschutz ist die Landesverkehrsmeldezentrale angesiedelt. In der Zentrale werden Informationen über das Verkehrsaufkommen und den öffentlichen Personennahverkehr gesammelt, ausgewertet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.“

(20) Im italienischen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „alla Ripartizione provinciale Protezione Antincendi e civile” durch die Wörter „all’Agenzia per la Protezione civile”, die Wörter „della stessa Ripartizione” durch die Wörter „della stessa Agenzia” und die Wörter „dell’Ufficio per la protezione civile” durch die Wörter „dell’Agenzia per la Protezione civile” ersetzt.

(21) Im deutschen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „an die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz“ durch die Wörter „an die Agentur für Bevölkerungsschutz“ und die Wörter „des Amtes für Zivilschutz“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(22) Im Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(23) Im Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „mit dem Amt für Zivilschutz“ durch die Wörter „mit der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(24) Im Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „mit dem Amt für Zivilschutz“ durch die Wörter „mit der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(25) Im Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „mit dem Amt für Zivilschutz“ durch die Wörter „mit der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(26) Im Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „von der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(27) Im Artikel 18 Absatz 1 erster und zweiter Satz des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Brand- und“ gestrichen.

(28) Im Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(29) Im Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „des Amtes für Zivilschutz“ und die Wörter „der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(30) Im Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Brand- und“ gestrichen.

(31) Im italienischen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird die Bezeichnung „Agenzia per la protezione civile“ durch die Bezeichnung „Agenzia per la Protezione civile“ ersetzt.

(32) Nach Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 5/bis eingefügt:

„5/bis. Die Agentur kann im Bereich Zivilschutz für die Aus- und Weiterbildung sorgen.“

(33) Im Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „sämtliche Beiträge“ durch die Wörter „sämtliche wirtschaftlichen Vergünstigungen“ ersetzt.

(34) Im Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „das Management des der Agentur übertragenen oder zur Verfügung gestellten Vermögens“ die Wörter „einschließlich der Domänengüter“ eingefügt.

(35) Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„j) erlässt Richtlinien für das von der Agentur aufgenommene Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages,“

(36) Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden folgende Buchstaben k), l), m), n), o), p), q), r), s), t) und u) eingefügt:

„k) ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Umsetzung der Strategien der Agentur, welche dem zuständigen Landesrat zur Genehmigung vorzulegen sind,

l) ist verantwortlich für die Aufbau- und Ablauforganisation inklusive Informationswirtschaft und genehmigt die Geschäftsordnung der Agentur,

m) ist verantwortlich für das Controlling und überwacht in diesem Zusammenhang alle Tätigkeiten der Agentur sowie jene des Verantwortlichen für die Verwaltungsverfahren,

n) nimmt, für das Personal der Agentur, alle Aufgaben, Verantwortungen und Befugnisse wahr, die von den geltenden Personalvorschriften vorgesehen sind,

o) pflegt und koordiniert die Beziehungen und die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen im Kompetenzbereich der Agentur,

p) ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit,

q) koordiniert die Vorbereitung und Ausführung aller in Krisen- und Notsituationen zu ergreifenden Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Landesgebietes,

r) zahlt Entschädigungen an verunglückte oder erkrankte Feuerwehrleute aus und leistet Ersatz für die vom Feuerwehrdienst verursachten Schäden an Personen oder Sachen,

s) unterzeichnet alle Zahlungs- und Einhebungsanweisungen,

t) verfügt die Entnahmen aus dem Reservefonds,

u) ergreift alle weiteren Maßnahmen, die mit der Führung der Agentur zusammenhängen.“

(37) Nach Artikel 28 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„5. Die Kosten für das vom Land zur Verfügung gestellte Personal gehen zu Lasten des Budgets der Agentur. Die Verwaltung dieses Personals erfolgt durch die für das Personal zuständige Landesabteilung.“

(38) Im Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „dreißig Tagen“ durch die Wörter „fünfundvierzig Tagen“ ersetzt.

(39) Im Artikel 29/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „Die Landesregierung genehmigt die Satzung der Agentur“ durch die Wörter „Mit Verordnung wird die Satzung der Agentur genehmigt“ ersetzt.

(40) Nach Artikel 29/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Absatz 2 angefügt:

„2. Eventuelle Satzungsänderungen können durch Beschluss der Landesregierung genehmigt werden.“

(41) Im Artikel 32 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Brand- und“ gestrichen.

(42) Im Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung“ durch die Wörter „Die Agentur“ ersetzt.

(43) Im Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „bei der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „bei der Agentur“ ersetzt.

(44) Im Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Brand- und“ gestrichen.

(45) Im italienischen Wortlaut von Artikel 40 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „ed è alle dipendenze del Presidente della Provincia o dell’assessore competente in materia” gestrichen.

(46) Im deutschen Wortlaut von Artikel 40 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „Sie untersteht dem Landeshauptmann oder dem zuständigen Landesrat.” gestrichen.

(47) Im Artikel 42 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „die Funktion des Direktors des für den Feuerwehrdienst zuständigen Amtes sowie“ gestrichen.

(48) Im Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird der am Ende gesetzte Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

(49) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, ist aufgehoben.

(50) Im Artikel 47 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Brand- und“ gestrichen.

(51) Im Artikel 49 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung“ durch die Wörter „die Agentur“ ersetzt.

(52) Im Artikel 49 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „von der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „von der Agentur“ ersetzt.

(53) Im Artikel 55 Absatz 8 erster Satz des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Brand- und“ gestrichen. Im letzten Satz des genannten Absatzes werden die Wörter „die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung“ durch die Wörter „die Agentur“ ersetzt.

(54) Im Artikel 55 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „der Agentur“ ersetzt.

Art. 2  (Änderung des Landesgesetzes vom 12.Juli 1975, Nr. 35, „Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“

(2) Der Titel vom I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„I. Aufgaben der Agentur für Bevölkerungsschutz im Bereich Wildbachverbauung“

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „È istituita l'Azienda speciale per la regolazione dei corsi di acqua e la difesa del suolo“ durch die Wörter „L’Agenzia per la Protezione civile è“ ersetzt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Es wird der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung errichtet; er“ durch die Wörter „Die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(5) Im Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „dem Sonderbetrieb“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(6) Im Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „des Sonderbetriebs“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(7) Im Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(8) Im Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „Die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(9) Im Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(10) Im Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates kann der Landesausschuß seinerseits“ durch die Wörter „Für die Zwecke laut Absatz 2 kann die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(11) Im Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ und die Wörter „der Landesausschuß“ durch das Wort „letztere“ ersetzt. Im genannten Absatz werden die Wörter „zu Lasten des Landes“ gestrichen.

(12) Im Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „Dem Leiter des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „Dem Direktor des Funktionsbereiches Wildbachverbauung der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(13) Im Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(14) Im Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(15) Im Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Dem Sonderbetrieb“ durch die Wörter „Der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(16) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(17) Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(18) Im Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „Die Führung des Sonderbetriebes ist einem Leiter übertragen“ durch die Wörter „Die Führung des Funktionsbereiches Wildbachverbauung ist einem Direktor, in der Folge als Bereichsdirektor bezeichnet, übertragen“ ersetzt.

(19) Im Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Dem Leiter sind folgende Aufgaben übertragen:“ durch die Wörter „Der Bereichsdirektor hat folgende Aufgaben:“ ersetzt.

(20) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(21) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) Erstellung des Programms der Arbeiten laut den Artikeln 1, 2 und 5, das vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz und von der Landesregierung zu genehmigen ist, und Ausarbeitung der Projekte,“

(22) Im Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(23) Im italienischen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, wird der am Ende gesetzte Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

(24) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, wird das am Ende gesetzte Komma durch einen Punkt ersetzt.

(25) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(26) Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(27) Im Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(28) Im Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(29) Im italienischen Wortlaut von Artikel 9/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „La progettazione delle opere è eseguita dall'Azienda speciale per la regolazione dei corsi d'acqua e la difesa del suolo o viene affidata“ durch die Wörter „ La progettazione delle opere e la direzione dei lavori sono eseguite dall’Area funzionale bacini montani o vengono affidate“ ersetzt.

(30) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „Die Projektierung der Arbeiten wird vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „Die Projektierung der Arbeiten und die Bauleitung werden vom Funktionsbereich Wildbachverbauung“ ersetzt.

(31) Im Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „des Bereichsdirektors“ ersetzt. Im genannten Absatz werden die Wörter „, das Projekt auszuarbeiten,“ gestrichen.

(32) Im Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „der Leiter des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(33) Im Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „beim Leiter des Betriebes“ durch die Wörter „beim Bereichsdirektor“ ersetzt.

(34) Im Artikel 10 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „vom Leiter des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „vom Bereichsdirektor“ ersetzt.

(35) Im Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „des Funktionsbereiches Wildbachverbauung“ ersetzt.

(36) Im Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Leiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „Der Bereichsdirektor“ ersetzt.

(37) Im Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Leiter des Sonderbetriebs“ durch die Wörter „der Bereichsdirektor“ ersetzt.

(38) Im Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(39) Im Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „dem Betriebsleiter“ durch die Wörter „dem Bereichsdirektor“ ersetzt.

(40) Im Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „des Leiters des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „des Bereichsdirektors und des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(41) Im Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(42) Im Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „den Sonderbetrieb“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(43) Im Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(44) Im Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „von der Landesabteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt. Im genannten Absatz werden die Wörter „für Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten“ gestrichen.

(45) Im Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, werden die Wörter „dem Sonderbetrieb“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(46) Im italienischen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „L’Amministrazione“ durch die Wörter „Il direttore dell’Agenzia per la Protezione civile“ ersetzt.

(47) Im deutschen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Leiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(48) Im Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Leiter des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(49) Im Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Leiter“ durch die Wörter „vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(50) Im italienischen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „dell’Azienda speciale per la regolazione dei corsi d’acqua e la difesa del suolo“ durch die Wörter „dell’Agenzia per la Protezione civile“ und die Wörter „dell’amministratore“ durch die Wörter „del direttore dell’Agenzia“ ersetzt.

(51) Im deutschen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Leiters des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz“ und die Wörter „des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „der Agentur“ ersetzt.

(52) Im Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(53) Die Artikel 30 und 31 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, sind aufgehoben.

Art. 3  (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, „Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“)

(1) Der Titel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, erhält folgende Fassung:

„Durchführungsverordnung über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“

(2) Im Artikel 32 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, werden die Wörter „den Leiter des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „den Direktor des Funktionsbereiches Wildbachverbauung der Agentur“ ersetzt.

(3) Im Artikel 32 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „der Direktor des Funktionsbereiches Wildbachverbauung der Agentur“ ersetzt.

(4) In den übrigen Artikeln des italienischen Wortlauts des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, ist der Begriff „amministratore dell’Azienda” durch den Begriff „direttore dell’Agenzia per la Protezione civile” ersetzt. Dabei sind, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend anzupassen.

(5) In den übrigen Artikeln des deutschen Wortlauts des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, ist der Begriff „Leiter des Sonderbetriebes” durch den Begriff „Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz” ersetzt. Dabei sind, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend anzupassen.

(6) Im italienischen Wortlaut des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, werden die Begriffe „Azienda Speciale per la regolazione dei corsi d'acqua e la difesa del suolo“ und „Azienda“ durch die Begriffe „Agenzia per la Protezione civile“ bzw. „Agenzia“ ersetzt.

(7) Im deutschen Wortlaut des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, werden die Begriffe „Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ und „Sonderbetrieb“ durch die Begriffe „Agentur für Bevölkerungsschutz“ bzw. „Agentur“ ersetzt. Dabei sind, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend anzupassen.

Art. 4  (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, „Errichtung des Biologischen Landeslaboratoriums und des Hydrographischen Landesamtes“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „L’ufficio idrografico – servizio prevenzione valanghe” durch die Wörter „L’Ufficio idrografico” ersetzt und nach den Wörtern „nonché alle attività di prevenzione dalle valanghe“ werden die Wörter „e al servizio metereologico“ eingefügt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „Das Hydrographische Amt – Lawinenwarndienst“ durch die Wörter „Das Hydrographische Amt“ ersetzt und nach den Wörtern „sowie den Lawinenwarndienst“ werden die Wörter „und den Wetterdienst“ eingefügt.

(3) Im Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „L’Amministrazione provinciale“ durch die Wörter „L’Agenzia per la Protezione civile“ und die Wörter „all’Amministrazione provinciale“ durch die Wörter „all’Agenzia“ ersetzt.

(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die Landesverwaltung“ durch die Wörter „Die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(6) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 5  (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, „Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen“)

(1) Im Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „beim Amt für Brandverhütung der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(2) Im Artikel 3 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „dem Amt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „dem Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(3) Im Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „beim Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „beim Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(4) Im Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „dem Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „dem Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(5) Im Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „das Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(6) Im Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „Das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „Das Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(7) Im Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „das Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(8) Im Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „des Landesamtes für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „des Amtes für Brandverhütung“ ersetzt.

(9) Im Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „Beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „Beim Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(10) Im Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „beim Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(11) Im Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „das Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(12) Im Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, werden die Wörter „Das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung“ durch die Wörter „Das Amt für Brandverhütung“ ersetzt.

(13) Im Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Abteilung Brand- und Zivilschutz“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt. Im Buchstaben a) des genannten Absatzes, werden die Wörter „des für den Bereich Brandverhütung zuständigen Landesamtes“ durch die Wörter „des Amtes für Brandverhütung“ ersetzt.

(14) Im Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Direktor der Abteilung“ durch die Wörter „der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

Art. 6  (Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, „Lawinenkommissionen und Änderungen von verschiedenen Landesgesetzen“)

(1) Im Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, werden die Wörter „der Landesverwaltung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(2) Im Titel von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, werden die Wörter „der Landesverwaltung“ durch die Wörter „der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

(3) Im Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, werden die Wörter „Die Landesverwaltung“ durch die Wörter „Die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

Art. 7  (Schlussbestimmungen und Aufhebungen)

(1) Die Punkte 26 und 30 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(2) Die Punkte 26., 26.1., 26.2., 26.3. und 26.4. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(3) Die Punkte 30., 30.1., 30.2, 30.3., 30.4., 30.5., 30.6. und 30.7. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(4) Jeder weitere in den geltenden Bestimmungen angeführte Verweis auf den Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie auf die Abteilungen Wasserschutzbauten und Brand- und Zivilschutz und auf die entsprechenden Ämter ist dahin zu verstehen, dass er sich auf die Agentur für Bevölkerungsschutz bezieht.

 

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