(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Wildbeobachtungsstelle hat ihren Sitz bei der Landesverwaltung und ist ein beratendes Organ derselben, das für wissenschaftliche und technische Fragen zuständig ist. Sie gibt die Gutachten ab, die in Artikel 2 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 30. April 1987, Nr. 3, in geltender Fassung, und in diesem Gesetz vorgesehen sind. Die Zusammensetzung der Wildbeobachtungsstelle muss dem Sprachgruppenverhältnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.”
(2) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. In Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten. In den geschützten Biotopen, welche eine Ausdehnung über zehn Hektar haben oder direkt an das Schongebiet des Stilfserjoch Nationalparkes angrenzen, sind im Rahmen des Abschussplanes gemäß Artikel 27 die Regulierung des jagdbaren Schalenwildes sowie der Fuchsabschuss erlaubt.”
[(3) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und der Landesabteilung Natur und Landschaft, aus wildbiologischen und hygienisch-gesundheitlichen Gründen sowie zur Einschränkung von Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen beziehungsweise am Fischbestand den Abschuss bestimmter Wildarten laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 erlauben.”]3)
(4) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Wildschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, geschützten Biotope. Entlang der von den Zugvögeln benutzten Routen weist die Landesregierung Wildschutzgebiete aus, die entsprechend den ökologischen Erfordernissen zur Erhaltung und Pflege der natürlichen Lebensräume dieser Vögel beitragen.”