(1) Der Verwaltungs- und der Aufsichtsrat des Wohnbauinstitutes werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtszeit bestellt.
(2) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrates ist mit der eines Regionalratsabgeordneten unvereinbar.
(3) Die Landesregierung kann den Verwaltungs- und den Aufsichtsrat des Wohnbauinstitutes auflösen und einen Kommissär ernennen, wenn diese den gesetzlich oder im Statut des Wohnbauinstitutes festgelegten Pflichten wiederholt nicht nachkommen oder dieselben in schwerwiegender Weise vernachlässigen, oder wenn sie, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben. Die ordentliche Verwaltung muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrates wiederhergestellt sein.