(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe K) vorgesehenen Beiträge verfolgen das Ziel, den einkommensschwachen Mietern den Zugang zum privaten Mietwohnungsmarkt zu erleichtern. Als einkommensschwach im Sinne dieses Artikels gelten jene Gesuchsteller, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen, und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jene der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 nicht übersteigt.
(2) Von der Gewährung des Wohngeldes sind ausgeschlossen:
- Gesuchsteller, deren Eltern über Wohnungen verfügen, deren Konventionalwert das in Artikel 46 Absatz 2 angegebene Ausmaß überschreitet, oder über ein Immobiliarvermögen verfügen, das den in Artikel 47 Absatz 3 und der entsprechenden Durchführungsverordnung angegebenen Betrag überschreitet,
- die Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstitutes und anderer öffentlicher Körperschaften,
- Gesuchsteller, die die Wohnung von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades gemietet haben,
- Gesuchsteller, die einen Teil der Wohnung untervermieten,
- Gesuchsteller, die andere Wohnungen zum Zweck der Weitervermietung anmieten.
(3) Einzelpersonen ohne Unterhaltsverpflichtungen und Paare ohne Kinder werden auf der Grundlage der von der Landesregierung festgesetzten Kriterien zum Wohngeld zugelassen.
(4) Zum Beitrag sind nur solche Mieter zugelassen, auf deren Namen ein Mietvertrag für eine Wohnung läuft, die keine Luxuswohnung ist. Mietern, die das Wohngeld beziehen, ist es bei sonstigem Verlust des Beitrages untersagt, die Wohnung oder einen Teil davon weiterzuvermieten.
(5) Das Wohngeld wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Die Beiträge werden mit Wirkung ab dem ersten Monat nach Einreichung des Gesuches gewährt und werden nachträglich für die ab Ansuchen bereits vergangenen Monate und dann monatlich für den Rest des Jahres ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis bereits bestanden hat und noch besteht. Vor Ablauf des Jahres, für das das Wohngeld gewährt wurde, wird der Empfänger aufgefordert, die für die weitere Gewährung desselben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(6) Der Landesrat für Wohnungsbau überweist monatlich auf Antrag ein Zwölftel des vorangeschlagten Jahresbetrages an die Verwalter des Wohngeldes, vorbehaltlich des Ausgleiches im Monat Dezember. Die Verwalter des Wohngeldes legen der Landesregierung jährlich die Abrechnung über die gewährten und ausgezahlten Beiträge zur Genehmigung vor.
(7) Das Wohngeld, das den einzelnen Gesuchstellern gewährt werden kann, wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie des Gesuchstellers festgesetzt. Für die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie finden die neuen Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Anwendung, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgesetzt werden.
(8) Insgesamt darf das Wohngeld pro Familie 6.000,00 Euro im Jahr nicht überschreiten. Beiträge, die weniger als 50,00 Euro im Monat betragen, werden nicht ausgezahlt. Das Wohngeld wird im Rahmen der jährlich zu Verfügung stehenden Finanzmitteln gewährt. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen, mit entsprechender Begründung, diese Schwellenwerte ändern. 151)
(9)152)
(10) Die in Absatz 8 angegebenen Beträge können mit Beschluss der Landesregierung unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst werden.153)