(1) Die Verträglichkeitsprüfung ist für alle Pläne und Projekte vorgeschrieben, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Sie wird im Rahmen der Genehmigungsverfahren vorgenommen, welche die Rechtsvorschriften des Landes für die betreffenden Pläne und Projekte bereits vorsehen.
(2) Die gemäß den Rechtsvorschriften des Landes für die Überprüfung und Genehmigung von Plänen und Projekten zuständigen Einzel- oder Kollegialorgane holen dafür von der Fachperson oder beauftragten Person der Landesabteilung Natur und Landschaft die Stellungnahme über die Verträglichkeit des Planes oder Projektes mit dem betroffenen Gebiet und dessen Erhaltung ein.
(3) Für die Stellungnahme laut Absatz 2 muss der bzw. die Antragstellende die in der Anlage F angeführten Unterlagen vorlegen.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 5 kann ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, auch bei negativer Stellungnahme der Fachperson oder der beauftragten Person der Landesabteilung Natur und Landschaft genehmigt werden, falls keine Alternative vorhanden ist.
(5) Befindet sich in dem betreffenden Gebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
(6) In den in den Absätzen 4 und 5 angeführten Fällen sind in den Genehmigungsbescheiden, eventuell auch zu Lasten des oder der Antragstellenden, Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, die notwendig sind, um das Gesamtkonzept des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zu gewährleisten. 11)12)