(1) Leitende Gewerkschaftsfunktionäre und Gewerkschaftsfunktionärinnen sind alle Bediensteten, die Mitglieder der leitenden und statutarischen Gremien der Gewerkschaftsorganisationen sind.
(2) Zwecks freier Ausübung ihres Mandates
(3) Der Sonderurlaub, die Freistellungen und die Wartestände aus Gewerkschaftsgründen werden mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag geregelt, wobei dem Grundsatz der Eindämmung der Personalkosten sowie den mit Kollektivvertragsverhandlungen zu regelnden Sachbereichen Rechnung getragen wird.