(1) Der Zugang zum Landesdienst kann auch über einen Ausbildungswettbewerb erfolgen, welcher eine Grund- oder Fachausbildung vermittelt. Die entsprechenden Modalitäten sind in der Ausschreibung festgelegt.
(2) Die Anzahl der zum Ausbildungswettbewerb zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen darf in der Regel dreißig Prozent der ausgeschriebenen Stellen nicht überschreiten. Die Zulassung zum Ausbildungswettbewerb erfolgt über eine Vorauswahl und am Ende der Ausbildung ist eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Vorauswahl und die Abschlussprüfung sind neben den Ablaufmodalitäten des Ausbildungswettbewerbs in der Ausschreibung festgelegt.
(3) Wird die Ausbildung vom Land finanziert, so kann ein Mindestaufenthalt an der Bestimmungseinrichtung vorgeschrieben werden. Bei Dienstaustritt oder freiwilliger Versetzung muss das Personal dem Land eine Entschädigung zahlen. Eine solche Entschädigung müssen auch Ausbildungsteilnehmer bei Unterbrechung, Verlassen oder in anderen Fällen zahlen. Nähere Bestimmungen dazu sind in der Ausschreibung festgelegt.