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Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 887
Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe

Anlage

Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien legen in Durchführung von Artikel 35, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, die Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe sowie die Fälle fest, in denen Abweichungen von den urbanistischen Planungsinstrumenten zulässig sind, vorausgesetzt, diese stehen im Einklang mit den Bestimmungen in der Landschaftsplanung.

2. Gastgewerbliche Betriebe dürfen unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien laut Artikel 3 erweitert werden. Im Zuge der Erweiterung ist die Errichtung zusätzlicher Gästebetten im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25, zulässig.

3. Die Bestimmungen über die Erweiterung werden auf die Beherbergungsbetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“, in der Folge als solche bezeichnet, in geltender Fassung, angewandt, die am 1. Oktober 1997 rechtmäßig bestanden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht die entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.

4. Zulässig ist ebenfalls die Erweiterung jener Gebäude, die am 1. Jänner 1988 eine Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausgeübt haben und spätestens bis zum 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut der Gastgewerbeordnung eingestuft worden waren. Ausgenommen von den Bestimmungen über die Erweiterung sind die nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 der Gastgewerbeordnung, mit Ausnahme jener von Artikel 6 Absatz 2, sowie jene Betriebe, die nach einer qualitativen oder quantitativen Erweiterung auch nur teilweise umgewidmet wurden.

5. Die Bestimmungen über die Erweiterung finden auch auf die Schank- und Speisebetriebe laut Artikel 3 der Gastgewerbeordnung Anwendung, die am 1. Jänner 2018 rechtmäßig bestanden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht die entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.

6. Die Bestimmungen über die Erweiterung werden nicht auf gastgewerbliche Betriebe angewandt, die sich gemäß Artikel 34 des Gesetzes in Sondernutzungsgebieten befinden, die für die Tourismusentwicklung bestimmt sind, oder in Gebieten liegen, für die der Gemeindeplan Raum und Landschaft die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken vorsieht.

Artikel 2
Grundlage für die Erweiterung von Beherbergungsbetrieben

1. Grundlage für die Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist die am 1. Oktober 1997 der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes mitgeteilte Bettenzahl des Betriebes. Als Maßeinheit gilt die Bruttofläche. Zwischen Gebäudeteilen über oder unter der Erde wird nicht unterschieden.

2. Für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, wird auf die letzte Bettenmeldung vor diesem Datum Bezug genommen.

3. Für Betriebe ohne Bettenmeldung wird die Bettenzahl errechnet, indem die Bruttofläche des Bettentraktes, einschließlich Gänge, Stiegenaufgänge und Diensträume, durch 20 dividiert wird. Dieser Berechnungsmodus gilt auch für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 eine eingeschränkte Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, sowie dann, wenn ein Betrieb laut Artikel 6 Absatz 2 der Gastgewerbeordnung in einen Betrieb laut Artikel 5 der Gastgewerbeordnung umgewandelt wird.

4. Für Gebäude, welche am 1. Jänner 1988 eine Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausübten und spätestens bis zum 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut Gastgewerbeordnung eingestuft waren, wird die Bettenanzahl als Grundlage für die Erweiterung nach dem Berechnungsmodus laut den Absätzen 1, 2 und 3 berechnet, wobei als Stichtag der 30. April 2003 gilt.

Artikel 3
Nachhaltigkeitskriterien

1. Gastgewerbliche Betriebe, die mehr als um 300 m² Bruttofläche erweitert werden, müssen die in Anhang C vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien einhalten. Davon ausgenommen sind gastgewerbliche Betriebe, die nach der Erweiterung eine Einstufung von weniger als 4 Sterne aufweisen und maximal 40 Gästebetten haben.

2. Die Erweiterung von thermisch nicht konditionierten Gebäudeteilen unterliegt nicht den Nachhaltigkeitskriterien und deren Fläche wird nicht in die Berechnung der Bruttofläche laut Absatz 1 einbezogen.

Artikel 4
Bebauungsrichtlinien

1. Beherbergungsbetriebe sowie Speise- und Schankbetriebe dürfen bei einer Erweiterung der entsprechenden Gebäude die in den Artikeln 5 und 8 angegebenen Bruttoflächen durch Errichtung neuen ober- oder unterirdischen Volumens erreichen, auch in Abweichung von der Dichtevorschrift des Gemeindeplans Raum und Landschaft und nach Ausschöpfung der Baudichte. Die übrigen in den geltenden Planungsinstrumenten enthaltenen Bauvorschriften bleiben aufrecht.

2. Die Erweiterung von Beherbergungsbetrieben kann nach architektonischer, landschaftlicher und denkmalpflegerischer Bewertung ebenfalls durch die Errichtung von Nebengebäuden auf der in den Planunterlagen graphisch dargestellten angrenzenden Zubehörsfläche erfolgen, auch in Abweichung von der Flächenwidmung. Auf der anliegenden Fläche ist die Errichtung von Anlagen, die keine Erhöhung des umbauten Raumes und der begehbaren Nutzfläche bilden, wie Liegeflächen, nicht versiegelte Parkplätze, Spielplätze, Sportplätze und Schwimmbäder, zulässig. Als anliegende Fläche gilt eine Fläche, die durch Anwendung der Baudichte von 0,6 Kubikmeter/Quadratmeter auf die am 1. Oktober 1997 bestehende Baumasse berechnet wird. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei öffentlichen Straßen eine Unter- oder Überführung vorgeschrieben werden.

Artikel 5
Bruttoflächenstandards bei Erweiterung von Beherbergungsbetrieben

1. Bezogen auf den gemäß Artikel 6 errechneten Erweiterungsindex und auf die angestrebte Einstufung laut Gastgewerbeordnung werden die in Anhang A enthaltenen Höchstwerte in Quadratmeter für die Bruttofläche des Betriebes festgelegt.

2. Die Bruttoflächen laut Absatz 1 beziehen sich auf den gesamten Nutzflächenbedarf des Betriebs; dazu zählen auch die Flächen für die Verabreichung von Speisen und Getränken, Terrassen ausgenommen, für die Zubereitung und Lagerung von Speisen und Getränken, Konferenzräume, Wellnessräume und Hallenbad, Mitarbeiterunterkünfte und die Dienstwohnung. Die Dienstwohnung darf ein Gesamtausmaß von 160 Quadratmetern Nutzfläche nicht überschreiten. Nicht zur Bruttofläche zählen die unbedingt notwendigen technischen Räumlichkeiten, wie z.B. Technikräume für Schwimmbadtechnik, Saunatechnik oder Beauty, Heizräume, Technikräume für Aufzüge oder Belüftung usw., sofern sie nicht anderweitig genutzt werden.

3. Unbeschadet der subjektiven Voraussetzungen und der notwendigen Ermächtigungen können die Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken, die Konferenzräume, der Wellnessbereich, die Badeanlagen und die Garagen auch von externen Gästen benutzt werden.

4. Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 realisierbaren Bruttoflächen können Betriebe mit mindestens drei Sternen zusätzliche Bruttofläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 6 mit 22 Quadratmeter ergibt. Betriebe mit bis zu zwei Sternen können zusätzliche Bruttofläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 6 mit acht Quadratmeter ergibt. Zusätzlich kann für je zwei Gästebetten ein Garagenplatz errichtet werden. Die so errechnete Anzahl der Garagenplätze kann um 20 Prozent für Mitarbeiterparkplätze erhöht werden.

5. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung ist ein positives Gutachten der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes, aus dem hervorgeht, dass die baulichen Merkmale der im Bauantrag angegebenen Einstufungsklasse laut Artikel 33 der Gastgewerbeordnung entsprechen.

Artikel 6
Erweiterungsindex

1. In den gemäß Anhang B als touristisch entwickelt, touristisch stark entwickelt oder strukturschwach bezeichneten Gebieten wird der Erweiterungsindex zur Berechnung der maximal zulässigen Bruttofläche auf der Grundlage der gemäß Artikel 2 berechneten Bettenanzahl folgendermaßen festgelegt:

a) in strukturschwachen und in touristisch entwickelten Gebieten:

1) im Fall von Beherbergungsbetrieben mit weniger als 40 Betten kann zur Zahl der Betten maximal die Zahl 20 addiert werden, die Summe darf jedoch nicht größer als 50 sein,

2) im Fall von Beherbergungsbetrieben mit einer Bettenanzahl von 40 bis 50 Betten kann zur Zahl der Betten die Zahl 10 addiert werden,

3) im Fall von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Betten kann die den Betten entsprechende Zahl um 20 Prozent erhöht werden, wobei eine Höchstbettenanzahl von 140 Betten gilt.

b) in touristisch hoch entwickelten Gebieten kann zur Anzahl der Betten die Zahl 5 addiert werden, wobei eine Höchstbettenanzahl von 140 Betten gilt.

Artikel 7
Denkmalgeschützte Gebäude

1. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann von den in Artikel 5 angegebenen maximalen Bruttoflächenhöchstwerten abgewichen werden, wenn es angesichts der vorhandenen Gebäudestruktur aus Denkmalschutzgründen nicht möglich ist, jene Arbeiten zur baulichen Umgestaltung durchzuführen, die für eine qualitative Verbesserung des Betriebs notwendig sind, bei gleichzeitiger Beachtung der zulässigen Bruttoflächen. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn das Landesamt für Bau und Kunstdenkmäler ein entsprechendes positives Gutachten ausstellt.

Artikel 8
Standards für die Erweiterung von Speise- und Schankbetrieben

1. Speisebetriebe laut Artikel 3 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2018 bereits bestanden, können aus Gründen der qualitativen Verbesserung erweitert werden. Die Anzahl der bestehenden Sitzplätze wird berechnet, indem die Nettofläche des bestehenden Speisesaales durch 1,2 dividiert wird. Für die so festgestellte Sitzplatzzahl kann eine Bruttofläche von fünf Quadratmetern pro Sitzplatz errichtet werden.

2. Die Schankbetriebe laut den Artikeln 2 und 4 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2018 bereits bestanden, können im Ausmaß von 50 Prozent der bestehenden Bruttofläche erweitert werden, um die Qualität des Betriebs zu verbessern.

3. Für Speise- und Schankbetriebe, die bereits aufgrund von Sonderbestimmungen erweitert wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, muss diese Erweiterung bei der Berechnung des Ausmaßes der nunmehr zulässigen Bruttofläche abgezogen werden.

4. In den laut den Absätzen 1 und 2 berechneten Bruttoflächen sind die Flächen für die Dienstwohnung im Ausmaß von 110 Quadratmetern Nutzfläche und für die laut Gesetz erforderlichen Garagenplätze nicht inbegriffen. Das Ausmaß der Dienstwohnung kann um 50 Quadratmeter Nutzfläche erhöht werden. Die sich daraus ergebende zusätzliche Fläche ist in den Bruttoflächen enthalten.

5. Die am 1. Jänner 2018 bestehenden Speisebetriebe können im Rahmen der gemäß den Absätzen 1 und 4 berechneten Bruttofläche Mitarbeiterbetten im Ausmaß von einem Bett pro 25 Quadratmeter Nettofläche des Speisesaales errichten.

Artikel 9
Campingplätze

1. Für bestehende Campingplätze legt der Gemeindeplan für Raum und Landschaft das Ausmaß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse für Personalunterkünfte fest. Jedenfalls kann auf dem bestehenden Gelände pro Stellplatz für Sanitär- und Restaurationsanlagen sowie für Gemeinschaftseinrichtungen eine Bruttofläche von maximal 40 Quadratmetern errichtet werden. Die Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 7 des Gesetzes bleiben aufrecht.

2. Das Standardausmaß für einen Stellplatz beträgt maximal 150 Quadratmeter.

3. Maximal 10 Prozent der Stellplätze kann auch für Wohnmobilheime genutzt werden. Diese dürfen eine Fläche von maximal 40 Quadratmetern nicht überschreiten; sie müssen ein funktionierendes Radsystem haben, dürfen nicht dauerhaft im Boden verankert sein, und alle Anschlüsse an die technischen Netze und Zubehöreinrichtungen müssen jederzeit entfernt werden können.

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