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Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 271
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Mobilität und Intermodalität in Durchführung von Artikel 30 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung.

2. Die Beiträge werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

Art. 2
Ziele

1. Die Autonome Provinz Bozen gewährt Beiträge für Maßnahmen, die zur Entwicklung einer nachhaltigen Alltagsmobilität in Südtirol beitragen sowie zur Verminderung der schädlichen Auswirkungen des Verkehrs auf Umwelt, Gesundheit und soziale und wirtschaftliche Entwicklung.

2. Die Förderung orientiert sich an einer dreistufigen Prioritätenskala. Oberste Priorität hat die Verkehrsvermeidung, gefolgt von Verkehrsverlagerung und Verkehrsverbesserung.

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten folgende Definitionen:

a) Verkehrsvermeidung: regulierende und infrastrukturelle Maßnahmen mit dem Ziel, die Notwendigkeit der Fortbewegung zu vermeiden oder die zurückzulegenden Strecken zu verkürzen, unter besonderer Berücksichtigung der Raumplanung und des Mobilitätsangebotes für Wohn-, Schul-, Erholungs-, Produktions- und Handelszonen sowie touristische Zonen,

b) Verkehrsverlagerung: Maßnahmen, die den motorisierten Individualverkehr erschweren und dadurch den Umstieg auf öffentliche oder kollektive Verkehrsmittel erleichtern und dazu anregen, die Wege mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückzulegen,

c) Verkehrsverbesserung: Maßnahmen, die zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des nicht vermeidbaren noch verlagerbaren Verkehrs beitragen,

d) Miteigentumsgemeinschaft: Gebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten und mindestens zwei Eigentümern/Eigentümerinnen einzelner Wohneinheiten, basierend auf der Zubehör-Beziehung zwischen Eigentums- und gemeinschaftlichen Sachen, für welches eine Baukonzession vor dem 1. Juli 2020 ausgestellt wurde,

e) öffentliche Rechtssubjekte: örtliche Körperschaften, Bezirksgemeinschaften und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter und andere öffentliche Körperschaften, Betriebe, Gesellschaften, Institute und im Allgemeinen Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen sowie die Tourismusverbände,

f) private Rechtssubjekte: Unternehmen, Vereinigungen und Miteigentumsgemeinschaften mit Hauptsitz oder Geschäftssitz in Südtirol.

Art. 4
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge laut Artikel 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten gewährt werden.

Art. 5
Mehrfachförderung und De-minimis-Regelung

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen sind nicht mit anderen Förderungen für dieselben Ausgaben kumulierbar.

2. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen die von diesen Richtlinien vorgesehenen De-minimis-Beiträge bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Höchstbetrag mit anderen Beihilfen aufgrund von De-minimis-Verordnungen kumuliert werden. Die Beiträge dürfen auch mit den De-minimis-Beiträgen laut Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 bis zu dem darin festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden.

Art. 6
Förderfähige Maßnahmen

1. Im Rahmen von Maßnahmen zum kommunalen, übergemeindlichen, betrieblichen, schulischen oder touristischen Mobilitätsmanagement werden gefördert:

a) Ankauf von fabrikneuen Fahrrädern mit oder ohne Trethilfe. Langzeitmiete inklusive ordentliche Wartung von fabrikneuen Fahrrädern mit Trethilfe,

b) Lieferung und Montage von Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Überdachung,

c) Lieferung und Montage von Einzel- oder –sammelboxen für Fahrräder,

d) Studien, Untersuchungen, Forschungen, Projekte,

e) öffentliche Sharing Dienste im urbanen Gebiet: Ankauf von Fahrrädern mit oder ohne Trethilfe, Elektrorollern, Lastenfahrrädern, Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Überdachung, Ladestationen und Verwaltungstools für den Sharing Dienst;

f) Entwicklung und Implementierung spezifischer Software,

g) Abfassung und Veröffentlichung von didaktisch oder sozial besonders bedeutsamem Informationsmaterial zur nachhaltigen Mobilität,

h) Veranstaltungen, Tagungen und Sensibilisierungskampagnen,

i) Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen.

2. Der Beitrag für die Maßnahme laut Absatz 1 Buchstabe c) kann nur an öffentliche Rechtsubjekte gewährt werden.

3. Die Beiträge für die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben e) und f) können nur Gemeinden und Bezirksgemeinschaften gewährt werden.

4. Miteigentumsgemeinschaften können nur für den Ankauf von Fahrradabstellanlagen mit Überdachung eine Förderung erhalten. Die Überdachung kann im Miteigentumsgebäude bereits vorhanden sein.

5. Private Rechtssubjekte laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) können nur für Maßnahmen zur Vermeidung, Verlagerung oder Verbesserung der vom eigenen Betrieb bzw. der eigenen Miteigentumsgemeinschaft verursachten Alltagsmobilität eine Förderung erhalten.

6. Die Anzahl der geförderten Fahrräder muss in einem angemessenen Verhältnis mit der Anzahl der Mitarbeitenden stehen.

7. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, zu deren Ausführung der Antragsteller/die Antragstellerin gesetzlich verpflichtet ist.

Art. 7
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zulässig sind Ausgaben für den Ankauf von Ladestationen außer im Zusammenhang mit Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e), die Projektierung und Durchführung von Arbeiten mit Ausnahme allfälliger für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) notwendigen Nebenarbeiten, die laufenden Betriebskosten, die Reisekosten, die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, die Ausgaben für ordentliche und außerordentliche Instandhaltung ausgenommen Ausgaben laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Personalkosten sind nur für Anstellungen seitens öffentlicher Rechtssubjekte zur Durchführung der geförderten Maßnahmen zulässig.

2. Es obliegt der Kommission laut Artikel 9, allfällige weitere Ausgaben der eingereichten Anträge auszuschließen, sofern sie nicht unmittelbar mit den Zielen und Maßnahmen laut Artikel 2 und 6 in Zusammenhang gebracht werden können.

Art. 8
Antragstellung

1. Der Beitragsantrag, für den die Stempelsteuer ordnungsgemäß entrichtet wurde, kann bis zum 31. März und 31. Juli eines jeden Jahres bei der Landesabteilung Mobilität ausschließlich auf telematischem Weg eingereicht werden. Beitragsanträge können nicht zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember eingereicht werden.

2. Private Rechtssubjekte können alle zwei Jahre einen Beitragsantrag stellen.

3. Der Antrag ist auf dem von der Landesabteilung Mobilität bereitgestellten Formular zu stellen und muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers/der Antragstellerin unterschrieben sein. Der Antrag muss in jedem Fall vor Beginn der Tätigkeit eingereicht werden, für die der Beitrag beantragt wird.

4. Der Antrag enthält:

a) eine Beschreibung der Tätigkeit,

b) die Angabe des/der Projektverantwortlichen und im Falle von öffentlichen Rechtssubjekten den CUP Kodex,

c) den detaillierten Kostenvoranschlag, unterteilt nach Art der Ausgabe,

d) den Finanzierungsplan,

e) den Tätigkeitsbeginn und den Zeitplan für die Umsetzung der Tätigkeit mit Angabe der betreffenden Ausgaben nach Bezugsjahr,

f) die Erklärung über den abzugsfähigen und den nicht abzugsfähigen Teil der Mehrwertsteuer,

g) die Erklärung, mit der sich der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet, die Lieferungen, Dienstleistungen und Arbeiten unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Transparenz zu vergeben,

h) die Erklärung, dass der Antragsteller/die Antragstellerin für dieselbe Tätigkeit keine sonstigen Förderungen von anderen öffentlichen Verwaltungen erhält,

i) im Falle von Unternehmen: die Erklärung über die Größe des Unternehmens inklusive Handelskammerauszug,

l) im Falle des Ankaufs von Fahrradabstellanlagen: die Unterlagen, aus denen die technischen Merkmale laut Artikel 15 Absatz 4 hervorgehen.

5. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Vervollständigung seitens des zuständigen Landesamtes ergänzt werden, werden archiviert.

Art. 9
Bewertungskommission

1. Für die Bewertung der Beitragsanträge ernennt der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Mobilität eine Kommission, die sich aus zwei Angestellten der Landesabteilung Mobilität und einer Person in Vertretung des Bereichs Green Mobility der In-House-Gesellschaft Südtiroler Transportstrukturen AG (STA) zusammensetzt.

2. Die Rotation der Kommissionsmitglieder wird im Dreijahresrhythmus gewährleistet.

Art. 10
Bearbeitung der Anträge

1. Die Kommission überprüft:

a) ob die dem Beitragsantrag zugrundeliegende Tätigkeit mit den Bestimmungen des Artikels 30, Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung und mit diesen Richtlinien übereinstimmt,

b) ob die veranschlagten Ausgaben angemessen sind.

2. Die Kommission bewertet die eingereichten Anträge in Hinblick auf die Übereinstimmung der Tätigkeiten mit den Zielen laut Artikel 2.

3. Für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), g), h) und i) ordnet die Kommission die Anträge einer der folgenden Kategorien zu:

a) Auswirkung der Tätigkeit vor allem auf die Verkehrsvermeidung: maximal 60 Punkte,

b) Auswirkung der Tätigkeit vor allem auf die Verkehrsverlagerung: maximal 50 Punkte,

c) Auswirkung der Tätigkeit vor allem auf die Verkehrsverbesserung: maximal 30 Punkte.

4. Zudem können zusätzliche Punkte vergeben werden:

a) Innovationsgrad und Digitalisierung: maximal 10 Punkte,

b) soziale Relevanz und Grad der Sensibilisierung, Kommunikationsfähigkeit, Vorbildwirkung: maximal 10 Punkte,

c) territoriale Abdeckung, Grad der Einbindung unterschiedlicher Subjekte: maximal 10 Punkte,

d) Synergien und Vereinbarkeit mit anderen Projekten: maximal 10 Punkte.

4. Zum Beitrag zugelassen sind Anträge, die mindestens 30 Punkte erreichen.

Art. 11
Unwesentliche Änderungen

1. Sollten im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen laut Artikel 6 unvorhersehbare neue Umstände eintreten, wodurch für eine reguläre Umsetzung unwesentliche Änderungen gegenüber den laut Artikel 8 Absatz 4 vorgelegten Eigenschaften notwendig werden, können diese dem zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität zur Begutachtung vorgelegt werden.

2. Die Zulässigkeit einer Änderung wird vom zuständigen Amt nach Anhören der Kommission laut Artikel 9 festgestellt.

Art. 12
Vorschuss

1. Auf begründeten Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin kann ein Vorschuss in Höhe von höchstens 30 Prozent des Beitrags ausgezahlt werden.

Art. 13
Beitragsausmaß

1. Für die förderfähigen Maßnahmen kann ein Beitrag in Höhe von höchstens 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Das Beitragsausmaß wird auf der Grundlage der von der Kommission zugewiesenen Punkteanzahl nach folgendem Schema berechnet:

a) 70-100 Punkte: 75%

b) 60-69 Punkte: 60%

c) 50-59 Punkte: 50%

d) 40-49 Punkte: 40%

e) 30-39 Punkte: 30%

3. Für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), wird die Förderung aufgrund folgender tabellarischer Bewertung gewährt:

a) für den Ankauf von Fahrrädern mit Trethilfe wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 Euro pro Fahrrad gewährt,

b) für die Langzeitmiete von Fahrrädern mit Trethilfe wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 Euro pro Semester pro Fahrrad inklusive ordentliche Wartung gewährt.

c) für den Ankauf von Fahrrädern ohne Trethilfe wird eine Förderung in Höhe von 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 Euro je Fahrrad gewährt,

d) für die Lieferung und Montage von Fahrradabstellanlagen mit Überdachung wird eine Förderung in Höhe von 40% der zugelassenen Ausgabe gewährt, auch wenn die Überdachung bereits vorhanden ist,

e) für die Lieferung und Montage von Fahrradabstellanlagen ohne Überdachung wird eine Förderung in Höhe von 30% der zugelassenen Ausgabe gewährt,

f) für die Lieferung und Montage von abschließbaren Einzel- oder Sammelboxen für Fahrräder, seitens öffentlicher Subjekte wird eine Förderung in Höhe von 50% der zugelassenen Ausgabe gewährt.

4. Für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) wird eine Förderung in Höhe von maximal 50% der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 Euro pro Beitragsantrag gewährt.

5. Eventuelle Einkünfte, welche über die eventuell vorhandenen laufenden Kosten oder ordentliche Instandhaltungskosten hinausgehen, werden bei der Berechnung des Beitrags abgezogen.

6. Bei der Zuweisung der Beiträge haben die Anträge, welche nicht mittels tabellarischem System bewertet werden, Vorrang.

7. Bei Punktegleichheit entscheidet das protokollierte Datum des regulär eigereichten Beitragsgesuchs über den Vorrang in der Rangordnung.

8. Der Beitrag wird nicht gewährt, wenn das Beitragsausmaß unter 1.500,00 Euro liegt.

Art. 14
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss bis 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das dem der Gewährungsmaßnahme oder, falls abweichend, der Ausgabenanlastung folgt. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit die Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.

2. Für die Auszahlung des Beitrags sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben samt Kopie der Ausgabenbelege und Erklärung der gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen der Begünstigten, worin bescheinigt wird, dass die obigen Ausgaben effektiv bestritten wurden.

b) ein Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben mit der geförderten Tätigkeit übereinstimmen,

c) eine Übersicht der Eigenmittel und etwaiger Einkünfte zur Deckung der bestrittenen Ausgaben.

3. Für Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen die Ausgaben für jede Tätigkeit laut Zeitplan bis zum Ende des folgenden Jahres abgerechnet werden.

4. Zulässig sind nur effektiv bestrittene und abgerechnete Ausgaben. Die angegebenen Ausgaben müssen mit Dekret des Abteilungsdirektors zum Beitrag zugelassene Ausgaben sein.

Art. 15
Pflichten

1. Die Begünstigten verpflichten sich ab dem Datum des Antrags auf Beitragsauszahlung, die förderungsgegenständlichen Güter effektiv im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verwenden. Zudem verpflichten sie sich, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die Dauer von drei Jahren nicht zu ändern:

a) ab dem Datum der Ankaufsrechnung, im Fall mehrerer Rechnungen ab dem Datum der letzten Rechnung,

b) ab dem Datum des Protokolls über die Übergabe des Gutes im Fall des Erwerbs über Langzeitmiete.

2. In diesem Zeitraum dürfen die Güter weder veräußert noch vermietet werden. Öffentliche Rechtssubjekte können die Güter der Allgemeinheit kostenlos oder gegen einen Unkostenbeitrag zur Verfügung stellen, welcher die nachgewiesenen laufenden Kosten nicht übersteigen darf. Private Rechtssubjekte können die Güter ausschließlich den eigenen Angestellten zur Verfügung stellen.

3. Die Verträge für die Langzeitmiete von Fahrrädern mit Trethilfe, müssen eine Laufzeit von mindestens sechs Monate haben.

4. Die Begünstigten verpflichtet sich im Fall des Ankaufs von Reihenabstellanlagen für Fahrräder, dass diese folgenden Merkmale aufweisen:

a) deren solide Verankerung. Rahmen und Vorderrad müssen beide gleichzeitig am Radständer angeschlossen werden können,

b) mindestens 0,7 Meter Abstand zwischen den abgestellten Fahrrädern bei höhengleichen Parksystemen,

c) mindestens 0,5 Meter Abstand zwischen den abgestellten Fahrrädern bei höhenversetzten Parksystemen,

d) bei Bügelsystemen: mindestens 1 Meter Abstand zwischen den Bügeln.

5. Im Fall des Ankaufs von Fahrradabstellanlagen verpflichten sich die Begünstigten, nur zertifizierte und/oder statisch nachgewiesene Produkte oder Systeme zu montieren und diese nur auf Grundstücken zu verankern, für deren Besetzung sie einen gültigen Rechtstitel haben.

6. Bei der Errichtung von Sharing-Systemen oder von geschlossenen Fahrradabstellanlagen, wie Einzel- und Sammelboxen, im öffentlichen Raum müssen diese so ausgestattet sein, dass die Nutzung mit dem Südtirol Pass möglich ist.

7. Geförderte Studien, Untersuchungen, Forschungen und Projekte müssen der Landesabteilung Mobilität zur Verfügung gestellt werden, die sich das Recht vorbehält, diese für institutionelle Zwecke zu nutzen und/oder zu veröffentlichen.

Art. 16
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesabteilung Mobilität Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Beitragsanträge durch.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los.

3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die Begünstigten wahrheitsentsprechende Erklärungen eingereicht haben und ob das geförderte Vorhaben effektiv umgesetzt wurde.

4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann die zuständige Abteilung für zweifelhaft befundene Fälle prüfen.

5. Bei Ordnungswidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.

6. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Antrag auf Förderung oder in weiteren eingereichten Akten oder Dokumenten oder bei Vorenthaltung vorgeschriebener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 17
Widerruf

1. Wird nach der Auszahlung einer Förderung festgestellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen fehlen, falsche Erklärungen abgegeben, notwendige Informationen vorenthalten oder Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, wird die Förderung widerrufen und muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Auszahlungsdatum an rückerstattet werden.

Art. 18
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Förderungssätze gekürzt werden oder werden die Förderungsanträge von Amts wegen archiviert. Die Auswahl der von Amts wegen archivierten Anträge erfolgt nach dem chronologischen Kriterium für Förderungsanträge, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bewertet werden. Bei Anträgen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), g), h) und i) bewertet werden, werden die Projekte, die bei der Bewertung eine niedrigere Punktzahl erreichen, archiviert.

Art. 19
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten auch für alle bereits vorgelegten Anträge, die noch nicht genehmigt wurden.

 

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ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1081
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1090
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