(1) Artikel 35 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„Art. 35 (Agentur für Presse und Information)
1. Bei der Landesabteilung Präsidium und Außenbeziehungen wird eine spezifische operative Struktur mit der Bezeichnung Agentur für Presse und Information, in der Folge Agentur genannt, eingerichtet, deren Aufgabe darin besteht, die Bürger effizient, zeitnah und professionell über die Tätigkeiten der Landesregierung und der Landesverwaltung zu informieren.
2. Die Landesregierung legt die Zuständigkeiten der Agentur fest und genehmigt einen von der Agentur ausgearbeiteten Entwicklungsplan für Kommunikation und Information, welcher der Sicherung der Transparenz der Verwaltung dient.
3. Die Agentur nutzt ein spezifisches Informationssystem, um durch alle Medien eine möglichst rasche und vollständige Information über die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung sicherzustellen.
4. Für die Abwicklung der journalistischen Tätigkeit, die in die Zuständigkeit der Agentur fällt, kann das Land nicht mehr als 12 Journalisten mit befristetem Vertrag, dessen Laufzeit der Legislaturperiode entspricht, vorsehen. Dieses Kontingent entspricht dem Plansoll des Presseamts zum Zeitpunkt der Einrichtung dieser Agentur.
5. Der Agentur kann für die Dauer der Legislaturperiode außerdem auch Landespersonal für Verwaltungs- und unterstützende Tätigkeiten sowie für journalistische Tätigkeiten zugewiesen werden, sofern es im staatlichen Journalistenverzeichnis eingetragen ist und eine einschlägige Erfahrung in den Bereichen Presse, Rundfunk, Internet und Öffentlichkeitsarbeit aufweist.
6. Dem Personal der Agentur stehen, entsprechend den ausgeübten Funktionen, die Besoldung sowie die Fürsorge- und Vorsorgeleistungen gemäß staatlichem Kollektivvertrag für Journalisten zu. Unter Beibehaltung der Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes kann sich das der Agentur zugewiesene Verwaltungspersonal des Landes für die Anwendung des staatlichen Vertrags für Journalisten oder des Kollektivvertrags für das Verwaltungspersonal des Landes entscheiden.
7. Der Verantwortliche der Agentur, der die Qualifikation Direktor erwirbt, wird von der Landesregierung ernannt und handelt aufgrund der Richtlinien des Führungsorgans der Verwaltung. Dem Direktor der Agentur stehen die Besoldung sowie die Fürsorge- und Vorsorgeleistungen zu, die vom staatlichen Kollektivvertrag laut Absatz 6 für den Chefredakteur vorgesehen sind.“