(1) Nach Artikel 18/bis Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:„f) Besucherlenkungsmaßnahmen im Bereich von Schutzgebieten, die Errichtung von Themenwegen und Naturlehrpfaden sowie Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Baukultur zu fördern.”