(1) Nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesverwaltung darf das Wohnbauinstitut Wohnungen an die gebietsmäßig zuständige Bezirksgemeinschaft, Körperschaften, Genossenschaften oder Vereine vermieten, deren satzungsmäßiges Ziel die Betreuung von Personen ist, die den besonderen sozialen Kategorien gemäß Artikel 22 Absatz 3 angehören.
(2) Die Vermietung der Wohnungen darf nur an solche Körperschaften, Genossenschaften und Vereinigungen erfolgen, die mit der Landesverwaltung eine Vereinbarung über die Betreuung von Personen, die den besonderen sozialen Kategorien angehören, abgeschlossen haben.