(1) Das Ausmaß der vom Landesgesundheitsdienst zu erbringenden Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung wird im Landesgesundheitsplan festgelegt, und zwar unbeschadet der im gesamtstaatlichen Gesundheitsplan festgelegten Mindestleistungen gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833; dabei sind die Dekrete des Präsidenten der Republik gemäß Artikel 57 des genannten Gesetzes zu beachten.
(2) Solange das Ausmaß der Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung nicht mit den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen festgelegt ist, wird Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, - mit Änderungen zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben - angewandt.
(3) Die nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen zugunsten von Behinderten, Kriegsinvaliden und Wehrdienstversehrten, Blinden, Taubstummen und Zivilinvaliden erbrachten fachärztlichen Leistungen, Leistungen zur Vorbeugung sowie Leistungen auf dem Gebiet der Orthopädie und der Versorgung mit Prothesen sind auf jeden Fall davon ausgenommen.
(3/bis) Die Tarife für die Leistungen laut Absatz 3 werden jährlich vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Gesundheitswesen auf der Grundlage der im Jänner auf lokaler Ebene festgestellten Inflationsrate angepasst. 20)
(4) Was die Arbeitsinvaliden betrifft, gilt Artikel 57 letzter Absatz des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833.