(1) Artikel 4 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„6. Die Zeiträume mit großem Urlauberaufkommen laut Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, in geltender Fassung, werden vom Landesrat/von der Landesrätin für Gesundheit festgelegt.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.