1. Die Anzahl und die Größe der Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterkunft dürfen das für die rationelle Betriebsführung unbedingt erforderliche Ausmaß nicht überschreiten. Die Räumlichkeiten müssen jedenfalls die im gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllen; im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Die Räumlichkeiten müssen gegenüber Erdreich, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen geeignet isoliert sein.
b) Die Innenhöhe der Räumlichkeiten muss den einschlägigen Landesbestimmungen entsprechen.
c) Die Räumlichkeiten müssen beheizbar und mit einer angemessenen natürlichen Belichtung und Belüftung ausgestattet sein. Die Böden müssen so ausgeführt werden, dass sie einfach zu reinigen sind.
d) Es muss eine nach Geschlechtern getrennte Nutzung der Schlafräumlichkeiten und Sanitäranlagen ermöglicht werden, es sei denn, diese werden ausschließlich von Mitgliedern derselben Familie genutzt.
e) Die Räumlichkeiten müssen der jeweiligen Nutzung entsprechend ausgestattet sein.
f) Die elektrischen Anlagen, die Heizungsanlagen und die Anlagen für die Essenszubereitung und zur Warmwasserbereitung müssen fachgerecht ausgeführt sein, was durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen ist.
g) Es müssen geeignete Räume für die Nutzung als Küche und Esszimmer bereitgestellt werden.
h) Die Räumlichkeiten müssen eine den hygienischen Erfordernissen entsprechende Ausstattung aufweisen. Sie müssen ausreichend mit künstlichem Licht und mit Sanitäranlagen versehen sein und über einen Trink- und Waschwasseranschluss verfügen. Je acht Arbeiter/Arbeiterinnen müssen mindestens eine Badewanne oder eine Dusche, zwei Waschbecken und ein WC verfügbar sein.
i) Für die Schlafräumlichkeiten muss pro Arbeiter/Arbeiterin eine Fläche von mindestens 3,50 m², mit Ausnahme der Fläche für die Einrichtungsgegenstände, vorgesehen werden.
j) Der Stall darf keine direkte Verbindung zu den Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterkunft der Arbeiterinnen und Arbeiter aufweisen.
2. Die Bestimmungen zum Denkmal-, Landschafts- und Ensembleschutz bleiben unberührt.