1) Druckrohrleitungen und unter Druck stehende Beileitungen sind mit den zum Zeitpunkt der Überprüfung zur Verfügung stehenden, bestangemessenen Techniken und gültigen Normen von einer befähigten Technikerin oder einem befähigten Techniker auf ihre Funktionstauglichkeit und Sicherheit zu prüfen.
2) Die Überprüfungen sind bei bestehenden und neu errichteten Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW mit zehnjähriger Periodizität ab Ausstellung der Konzession, vor Erneuerung der Konzession bzw. bei Auftreten von entsprechenden Hinweisen oder externen Störungen (Naturereignisse, technische Zwischenfälle, Attentate), welche die Betriebssicherheit gefährden könnten, durchzuführen.
3) Bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 50 kW hat die Überprüfung anlässlich der Erneuerung der Konzession zu erfolgen. Ausgenommen sind Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 50 kW, die erstmalig vor dem 31.12.1984 in Betrieb gingen, deren Konzession bereits ein- oder mehrmals verlängert und deren Druckrohrleitungen oder unter Druck stehenden Beileitungen während den letzten 30 Jahren keiner spezifischen Überprüfung unterzogen wurden. Die Inhaber der Konzession solcher Anlagen haben diese innerhalb dem 31.12.2020 mit Hilfe einer vom Konzessionär zu beauftragenden befähigten Technikerin oder eines befähigten Technikers einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.
4) Druckrohrleitungen und unter Druck stehende Beileitungen von Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW und kleiner 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bisher nie einer Überprüfung unterzogen worden sind, müssen spätestens innerhalb 31.12.2021 durch eine oder einen vom Konzessionsinhaber zu beauftragende befähigte Technikerin oder befähigten Techniker überprüft werden.
5) Druckrohrleitungen und unter Druck stehende Beileitungen von Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bisher nie einer Überprüfung unterzogen worden sind, müssen spätestens innerhalb 31.12.2020 durch eine oder einen vom Konzessionsinhaber zu beauftragende befähigte Technikerin oder befähigten Techniker überprüft werden.
6) Bei Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW und kleiner 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bei denen bisher eine solche Überprüfung nur für die Druckrohrleitungen ausgeführt wurde, muss ein vom Konzessionsinhaber beauftragte/r und befähigte Technikerin oder befähigten Techniker innerhalb 31.12.2021 auch alle übrigen, unter Druck stehenden Beileitungen überprüfen.
7) Bei Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bei denen bisher eine solche Überprüfung nur für die Druckrohrleitungen ausgeführt wurde, muss ein vom Konzessionsinhaber beauftragte/r und befähigte Technikerin oder befähigten Techniker innerhalb 31.12.2020 auch alle übrigen, unter Druck stehenden Beileitungen überprüfen.