(1) Artikel 5 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen beläuft sich auf mindestens 1.549,37 Euro und höchstens 3.000,00 Euro monatlich brutto, je nach Ausbildungsort und je nach der mit der Ausbildungseinrichtung abgeschlossenen Vereinbarung.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.