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1. Im Anhang A, Punkt 1., 1. Gliederungsstrich des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, die Worte „- Feuerungsanlagen, die mit Methangas und GPL betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 3 MW“, mit folgenden Worten „- Feuerungsanlagen, die mit Methangas und GPL betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung größer gleich als 1 MW“ zu ersetzen.
2. Im Anhang A, Punkt 8. des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Gliederungsstrich hinzugefügt:
„- Weinkellereien mit einer Weiterverarbeitung der Trauben von mehr als 600 Tonnen/Jahr“.
3. Im Anhang B, Teil I, Punkt 1. des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, die Worte „Emissionsgrenzwert für Staub: 30 mg/m³“ mit folgenden Worten „Emissionsgrenzwert für Staub 10 mg/Nm3“ zu ersetzen.
4. Im Anhang B, Teil I, Punkt 2. des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, die Worte: „- Emissionsgrenzwert für Staub: 10 mg/m³“ mit folgenden Worten „- Emissionsgrenzwert für Staub: 3 mg/Nm3“ zu ersetzen.
5. Im Anhang C, Teil I., Punkt 2. des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Satz hinzugefügt:
„Ausgenommen sind jene Verbrennungsanlagen, welche bis einschließlich 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden, für diese gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Abschnitt B des gegenständlichen Anhangs“.
6. Den Abschnitt B, Teil II, des Anhanges C, „Verbrennungsanlagen“ des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, mit beiliegendem Anhang, der integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu ersetzen.
7. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.