(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die Wörter „die Erzeugung, die Aufbereitung und die Vermarktung der nach ökologischen Anbauverfahren produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ durch die Wörter „die Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und Kennzeichnung der nach ökologischen Anbauverfahren produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie die Ausführung der diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die folgenden Buchstaben h) und i) hinzugefügt:
„h) „Kontrolle“ die Tätigkeit zur Feststellung, ob die Ökounternehmer gemäß den europäischen und Landesvorschriften über den ökologischen Landbau arbeiten,
i) „Kontrollstelle“ eine unabhängige dritte Stelle, die gemäß den geltenden europäischen Bestimmungen Inspektionen und Zertifizierungen betreffend die Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und Einfuhr der mit der Methode des ökologischen Landbaus erhaltenen Erzeugnisse durchführt.“
(3) In Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
(4) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die folgenden Buchstaben f) und g) hinzugefügt:
„f) die von der Kontrollstelle auferlegten Maßnahmen ausführen, auch wenn sie nach dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss aus dem ökologischen Kontrollsystem für Taten, die vor der Streichung, dem Ausschluss oder dem Austritt erfolgt sind, anfallen,
g) die Käufer des Erzeugnisses schriftlich über die erfolgte Entfernung der Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von den Erzeugnissen informieren, wenn diese Hinweise entfernt werden müssen.“
(5) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die folgenden Buchstaben j) und k) hinzugefügt:
„j) den für die Überwachung der Kontrolltätigkeit zuständigen Behörden Zugang zu den Büroräumen gewähren und ihnen jegliche Information und Unterstützung geben, die zur Erfüllung der Pflichten laut diesem Artikel notwendig sind,
k) die Kontrollunterlagen innerhalb von 15 Tagen nach der Änderungsmeldung an die nachfolgende Kontrollstelle übermitteln.“
(6) In Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden nach dem Wort „Verstöße“ folgende Wörter eingefügt: „und die notwendigen zu ergreifenden Maßnahmen“.
(7) In Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, werden die Wörter „der Sanktionen“ durch die Wörter „der Maßnahmen“ und das Wort „verhängt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.
(8) Die Überschrift von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Maßnahmen bei Nichterfüllung der Aufgaben von Seiten der Kontrollstellen“.
(9) Artikel 14 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Art. 14 (Verwaltungsstrafen zu Lasten der Kontrollstellen, der Ökounternehmer und in Bezug auf Bezeichnungen, Präsentation und Handelsgebrauch)
1. Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt und unbeschadet von Artikel 13 Absatz 1,
a) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro bestraft, wer bei einer Kontrollstelle oder bei einer ihrer mit autonomen Befugnissen ausgestatteten Organisationseinheit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Direktionsaufgaben ausübt und
1) es unterlässt, die Korrekturtätigkeiten zu überprüfen, die die Ökounternehmen wegen Maßnahmen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten auferlegt wurden, durchführen müssen,
2) es unterlässt, die Kontrollunterlagen für die von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Dauer aufzubewahren,
3) die Kontrollunterlagen nicht der nachfolgenden Kontrollstelle übermittelt,
4) es unterlässt, jegliche Initiative zu ergreifen, um das Personal über Gesetzesänderungen und diesbezügliche Aufgaben und Haftungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) zu ajourieren,
5) es unterlässt, die Bescheinigung und, falls vom Ökounternehmen angefordert, das Konformitätszertifikat auszustellen,
b) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro bestraft, wer bei einer Kontrollstelle oder bei einer ihrer mit autonomen Befugnissen ausgestatteten Organisationseinheit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Direktionsaufgaben ausübt und den zuständigen Behörden den Zugang zu den Büroräumen verwehrt oder es unterlässt, ihnen die für die Überprüfung notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zu geben.
2. Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt,
a) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft, wer im von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Zeitraum nicht die notwendigen Maßnahmen für den Rückruf der Waren durchführt oder die eigenen Kunden nicht über die Entfernung der Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von den Erzeugnissen informiert, auch wenn das Unternehmen aufgrund des Ausschlusses, der Streichung oder des freiwilligen Austritts nicht mehr im Kontrollsystem aufscheint,
b) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro bestraft:
1) wer der Überprüfung durch die Kontrollstelle nicht zustimmt oder diese verhindert,
2) wem von der Kontrollstelle eine Maßnahme zur Aussetzung der ökologischen Zertifizierung für 12 Monate oder zum Ausschluss aus dem ökologischen Kontrollsystem laut Artikel 11 Absatz 5 auferlegt wurde, ausgenommen die auf Säumigkeit zurückzuführenden Fälle.
3. Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt,
a) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro bestraft, wer auf der Umhüllung oder der Verpackung, auf Handelsmarken, in den auch über das Internet vermittelten Verbraucherinformationen oder auf den Begleitdokumenten Bezeichnungen, Begriffe oder Symbole benutzt, die den Verbraucher über die Konformität des Erzeugnisses oder seiner Zutaten mit den geltenden EU-Bestimmungen irreführen können,
b) wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro bestraft:
1) wer in der Vermarktungsphase von Erzeugnissen bei der Kennzeichnung, der Werbung, der Aufmachung und in den Geschäftsunterlagen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion auf eine Art und Weise verwendet, die nicht mit den geltenden EU-Bestimmungen konform ist,
2) wer in der Vermarktungsphase von Erzeugnissen bei der Kennzeichnung, der Werbung und bei der Aufmachung das EU-Logo für den ökologischen Landbau auf eine Art und Weise verwendet, die nicht mit den geltenden EU-Bestimmungen konform ist.“
(10) Der im Landesgesetz vom 20. Jänner 2003, Nr. 3, enthaltene Verweis auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel wird als Verweis auf die geltenden EU-Bestimmungen betrachtet.