(1) Die Möglichkeit auf Stellenbestätigung durch das befristete Kindergartenpersonal mit Eignung und einem Dienstalter von mindestens drei Jahren ist aufgehoben. Die im Abschnitt IV des Bereichskollektivvertrages vom 24. November 2009 vorgesehene Möglichkeit für dieses Personal, um ein Teilzeitarbeitsverhältnis anzusuchen, ist deshalb auch aufgehoben.
(2) Dieses Personal hat die Möglichkeit, über die Versetzungsrangordnung eine Teilzeitstelle zu wählen, sofern eine solche verfügbar ist.
(3) Die betreffenden Bestimmungen im Abschnitt IV des Bereichskollektivvertrages vom 24. November 2009 sind entsprechend angepasst.