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1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird ab 1. Jänner 2019 für folgende Berufsbilder der Prozentsatz der Einkommensgrenze für die Nebentätigkeit auf 50 Prozent erhöht:
a) Fachlehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Berufsbildkodex 507),
b) Lehrpersonal der Musikschulen (Berufsbildkodex 506),
c) Praxislehrer/Praxislehrerinnen (Berufsbildkodex 98).
2. Für obgenanntes Personal in Teilzeit, welchem die Landesverwaltung kein Vollzeitarbeitsverhältnis anbieten kann, wird die Einkommensgrenze für die Summe der Bruttoeinkünfte entsprechend von 130 Prozent auf 150 Prozent erhöht.
3. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1200 vom 20.11.2018 ist widerrufen.