(1) Das Verfahren für die Eintragung in die Abschnitte des Verzeichnisses laut Artikel 3 hat den Zweck, die für die jeweilige Organisationseinheit erforderliche Führungs-, Methoden-, Fach- und Sozialkompetenz festzustellen.
(2) Im Fall des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin und des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin wird die Führungs-, Methoden- und Sozialkompetenz durch ein Bewertungsgespräch sowie durch simulierte Führungssituationen und praktische Übungen ermittelt.
(3) Die Fachkompetenz wird im Fall des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin durch das Bewertungsgespräch ermittelt, im Fall des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin dagegen durch die schriftliche Prüfung und das anschließende Bewertungsgespräch.
(4) Beim Auswahlverfahren für den Abteilungsdirektor/die Abteilungsdirektorin liegt die Bewertung vor allem auf der Führungs-, Methoden- und Sozialkompetenz.
(5) Bewertet wird zudem der Lebenslauf des Führungskräfteanwärters/der Führungskräfteanwärterin.
(6) Die jeweilige Prüfungskommission wird vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin ernannt. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss eine Ausbildung nachweisen, welche die geforderten Führungs-, Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen abdeckt.