(1) Die vertragliche Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration beträgt bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis 38 Wochenstunden.
(2) Im Rahmen der Arbeitszeit laut Absatz 1 ist während der Zeit der didaktischen Tätigkeit die Bildungsarbeit und Unterstützungsarbeit mit den Schülerinnen und Schülern im Ausmaß von 31 Wochenstunden zu leisten, auf welche im Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit ein Koeffizient von 1,22 zur Anwendung kommt.
(3) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, kann das Personal, und zwar auch im Falle horizontaler Teilzeitarbeit, im Laufe des Arbeitstages, am Vormittag oder am Nachmittag, eine bezahlte Ruhepause („Kaffeepause“) von 15 Minuten einlegen. Aufrecht bleibt die verpflichtende Pause zur psycho-physischen Erholung von wenigstens 30 Minuten, falls die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für Integration die tägliche Pause zur psycho-physischen Erholung aus dienstlichen Erfordernissen aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der vorgesetzten Führungskraft in Bereitschaft innerhalb der Struktur verbringen muss, wird die entsprechende Zeit als Arbeitszeit laut Absatz 2 anerkannt.
(4) Zusätzlich zu der unter Absatz 2 genannten Arbeitszeit sind durch die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter für Integration folgende Tätigkeiten zu leisten:
- die notwendige Zeit für die Begleitung und Unterstützung der zugeteilten Schülerinnen und Schüler bei den Abschlussprüfungen laut Artikel 7 sowie
- maximal zwölf halbe Tage im Laufe des Schuljahres für die Begleitung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen laut Artikel 5.
Die entsprechende Zeit kann nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
(5) Die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter für Integration muss zudem bis zu 180 Stunden jährlich für folgende zusätzliche Tätigkeiten leisten:
- Teilnahme an Tätigkeiten der Kollegialorgane, sofern diese in Zusammenhang mit den von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration begleiteten Schülerinnen und Schülern stehen,
- Vorbereitung und Auswertung der in Zusammenarbeit mit dem Kindergarten- oder Lehrpersonal getroffenen didaktischen Maßnahmen im Rahmen des individuellen Bildungsplanes der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, insbesondere auch die Mitwirkung an der gemeinsamen Planung und in Arbeitsgruppen, die Gestaltung von Lernumgebungen, die Vorbereitung von Lernmaterialien, Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsprozesse,
- Zusammenarbeit mit den Familien,
- Gestaltung und Information in Bezug auf die Übergänge zwischen den Bildungsstufen,
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Fachdiensten,
- Teilnahme an Fortbildungsinitiativen im Ausmaß von bis zu 30 Stunden im Jahr; im Falle von Fortbildungsinitiativen während der didaktischen Tätigkeiten gelten die Arbeitsstunden laut persönlichem Stundenplan der entsprechenden Tage als geleistet und die darüber hinausgehenden Fortbildungsstunden werden vom Kontingent der 30 Stunden im Jahr in Abzug gebracht,
- Tätigkeit in Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und Sicherheit der anvertrauten Schülerinnen und Schüler;
- andere Tätigkeiten, die mit den Bildungs- und Unterstützungstätigkeiten in Zusammenhang stehen, ausgenommen die direkte Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern.
(6) Die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 5 sind Teil des Berufsbildes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration. Sie werden, soweit möglich, am Anfang des Schuljahres geplant und umfassen auch die kollegialen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zum Schuljahr; es steht keine Vergütung von Überstunden dafür zu. Das Personal erstattet im Rahmen des jährlichen Zielvereinbarungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente.
(7) Die individuelle Vor- und Nachbereitung der Bildungs- und Unterstützungsstätigkeit sind ebenfalls Aufgaben laut Berufsbild und müssen in jedem Fall geleistet werden.
(8) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration mit einem Teilzeitverhältnis wird die Arbeitszeit laut den Absätzen 2, 4 Buchstabe b) und 5 im Verhältnis reduziert. In jedem Fall sind neben der Bildungs- und Unterstützungstätigkeit für die Schülerinnen und Schüler die zusätzlichen Tätigkeiten laut Buchstaben a), b), c), d) und e) des Absatzes 5 zu gewährleisten, wobei die Organisation dieser Tätigkeiten den Charakter des Teilzeitverhältnisses nicht wesentlich beeinträchtigen darf.
(9) Unbeschadet der Möglichkeit einer allgemeinen Auftragserhöhung im Laufe des Schuljahres, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration mit Teilzeit-Arbeitsvertrag für zeitlich begrenzte besondere Erfordernisse von weniger als einem Monat mit zusätzlichen Stunden beauftragt werden. Die zusätzliche Stundenleistung erfolgt im Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration und wird, je nach Verfügbarkeit, mit einer Erhöhung des individuellen Arbeitsvertrages oder mit dem Stundenlohn für Überstunden vergütet, sofern diese nicht mit einem Zeitausgleich während der didaktischen Tätigkeit bei Abwesenheit des Schülers bzw. der Schülerin ausgeglichen werden können.
(10) Für Tätigkeiten, die mit der Umsetzung zeitbegrenzter spezifischer, außerordentlicher Projekte verbunden sind, können die vorgesetzten Führungskräfte im Rahmen der verfügbaren Kontingente für das betroffene Personal die Vergütung von Überstunden zulassen, sofern der Zeitausgleich nicht möglich ist.
(11) Für Tage mit verkürzter Unterweisungszeit finden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration die gleichen Regeln Anwendung, wie sie für das andere pädagogische Personal der Struktur gelten, in der sie Dienst leisten.