(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- ein ärztliches Gutachten oder Nachweis über die Behinderung des/der Studierenden,
- eine Eigenerklärung über die festgestellte Pflegestufe oder den Bezug eines Begleitgeldes laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
- Kostenvoranschläge für alle Dienste und Ankäufe, für die die Rückvergütung beantragt wird,
- Erklärung des/der Studierenden, aus der hervorgeht, warum und in welchem Ausmaß die Dienste und Ankäufe, für die die Rückvergütung beantragt wird, notwendig sind, um ihm/ihr das Hochschulstudium zu ermöglichen, mit fachärztlicher Bescheinigung, falls erforderlich.
(2) Wird die Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst laut Artikel 11 beantragt, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizulegen:
- Erklärung des/der Studierenden, dass ausschließlich aufgrund des Hochschulstudiums ein zusätzlicher Bedarf an Assistenzstunden zu den bereits bestehenden entsteht, und in welchem Ausmaß dieser benötigt wird,
- Bescheinigung der Universität hinsichtlich der Dienste, die von dieser direkt angeboten werden, bzw. die nicht angeboten werden und deshalb selbst organisiert werden müssen.
(3) Wird die Vergütung der Kosten für den Ankauf von Hilfsmitteln gemäß Artikel 9 beantragt, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizulegen:
- Bescheinigung der Universität oder Erklärung, dass die Universität oder eine andere öffentliche oder private Einrichtung die betreffenden Hilfsmittel nicht kostenlos zur Verfügung stellt.
(4) Alle Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen müssen zusätzlich zum Antrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Antragstellung persönlich im Landesamt für Hochschulförderung die Aufenthaltsgenehmigung für Italien vorweisen, sofern diese nicht bereits im Amt aufliegt.
(5) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen ohne langfristige Aufenthaltsgenehmigung müssen alle laut dieser Verordnung erforderlichen Angaben und Daten durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegen, welche sie dem Antrag beilegen müssen. Ausgenommen sind im Sinne von Artikel 5 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die personenbezogenen Daten, die von Seiten öffentlicher oder privater Personen italienischen Rechtes bestätigt oder beglaubigt werden können. Die Daten werden durch Bestätigungen oder Bescheinigungen dokumentiert, die von den zuständigen Behörden des ausländischen Staates ausgestellt, mit einer Übersetzung in deutscher, italienischer oder englischer Sprache versehen und von den italienischen Konsularbehörden beglaubigt werden; letztere bestätigen die Übereinstimmung mit den Originalen, nachdem sie die Antragstellenden über die strafrechtlichen Folgen bei Erstellen von falschen Urkunden oder Dokumenten belehrt haben.
(6) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen aus besonders armen Ländern laut Tabelle B im Anhang müssen für die Bewertung des Vermögens und des Einkommens eine Bestätigung der italienischen Vertretung in ihrem Herkunftsland abgeben, aus der hervorgeht, dass sie keiner Familie angehören, die bekanntermaßen ein hohes Einkommen hat und einer gehobenen sozialen Schicht angehört. Diese Unterlagen sind dem Antrag beizulegen. Auf jeden Fall haben diese Personen das in der EU erzielte Einkommen und Vermögen zu erklären.
(7) Die Bürger und Bürgerinnen, denen laut Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, müssen dem Antrag die vom italienischen Innenministerium oder vom Kommissariat der Vereinten Nationen ausgestellte offizielle Bestätigung der Zuerkennung ihres besonderen Status beilegen. In Bezug auf die wirtschaftliche Lage wird ausschließlich das in der EU erzielte Einkommen und Vermögen berücksichtigt.