1. Die auf die Programme laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) bezogenen Kosten können folgende Posten enthalten:
a) Personalkosten:
1) Löhne und Gehälter,
2) Sozialabgaben,
3) im Bezugsjahr angereifte Rückstellungen im Abfertigungsfonds,
4) im Bezugsjahr angereifte Rückstellungen für Pensionen und Zusatzvorsorge,
5) Rückvergütungen der Kosten für Außendienste, Fahrten sowie Unterkunft und Verpflegung des Personals,
6) Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Personals,
b) Betriebskosten:
1) Vergütungen für externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, freiberuflich Tätige sowie Dienstleistungsgesellschaften,
2) Mieten für die Betriebsimmobilien, Kondominiumsspesen und Heizkosten,
3) Strom, Wasser, Gas, Telefon und Reinigung,
4) ordentliche Instandhaltung von Immobilien, Einrichtung, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen,
5) Kosten für Mietwagen,
6) Transportkosten,
7) Verwaltungs-, Organisations-, Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsberatungen, vorbehaltlich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b),
8) Versicherungen,
9) Softwarebetreuung,
10) Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie Ankauf von Fachliteratur in Zusammenhang mit der Tätigkeit,
11) Büromaterial und Drucksachen,
12) Ausgaben für Gesellschaftsorgane und Mitgliedsbeiträge,
13) Ausgaben für institutionelle Veranstaltungen.