1. Am Bewertungsverfahren zur Eintragung in den Abschnitt Raumordnung können Personen teilnehmen, die bei Antragstellung
a) seit mindestens fünf Jahren in einem der folgenden Berufsverzeichnisse eingetragen sind:
1) Sektion A des Berufsverzeichnisses der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger,
2) Abschnitt A Sektion A des Berufsverzeichnisses der Ingenieure,
3) Sektion A des Berufsverzeichnisses der Agronomen und Forstwirte,
4) Sektion A des Berufsverzeichnisses der Geologen oder des Sonderverzeichnisses der Geologen;
b) seit mindestens sieben Jahren in den Sektionen B der unter Buchstabe a) genannten Berufsverzeichnisse eingetragen sind,
c) seit mindestens fünf bzw. sieben Jahren im Besitz eines entsprechenden akademischen Studientitels sind und bei Antragstellung die Voraussetzungen für die Eintragungen laut den Buchstaben a) und b) erfüllen,
d) als Geometer/Geometerin die hierfür vorgesehene Staatsprüfung bestanden haben und nachweislich bei den Gemeindeverwaltungen für mindestens fünf Jahre als Gemeindetechniker/ Gemeindetechnikerin tätig waren.
2. In den Abschnitt Raumordnung können zudem Raumplaner und Raumplanerinnen eingetragen werden, die bei Antragstellung seit mindestens fünf Jahren in der Sektion A des Berufsverzeichnisses der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger eingetragen sind oder die bei Antragstellung seit mindestens fünf Jahren im Besitz des entsprechenden akademischen Studientitels sind und die für die Eintragung in die Sektion A des genannten Berufsverzeichnisses vorgesehene Staatsprüfung bestanden haben.