(1) In Artikel 2 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 15, werden die Wörter „im Abschnitt B“ durch die Wörter „in den Abschnitten B und C“ ersetzt.
(2) In Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 15, werden die Wörter „in den Abschnitten A und B“ durch die Wörter „in den Abschnitten A, B und C ersetzt.
(3) Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Im Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird in den Abschnitten A, B und C jeweils ein Abschnitt A/bis, B/bis und C/bis eingefügt.“
(4) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 15, wird folgender Absatz 3/bis eingefügt:
„3/bis. In den Abschnitt C/bis können Personen eingetragen werden, die über die Voraussetzungen laut Artikel 17/ter des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügen, oder bei einem entsprechenden, eigens für die Auftragserteilung ausgeschriebenen Auswahlverfahren zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden. In diesen Abschnitt können höchstens 15 Personen eingetragen werden.