(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2020, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.358.323.381,49 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 7.369.192.549,32 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2021, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.178.513.076,88 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2022, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.192.946.813,84 Euro genehmigt.
(4) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 2-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden Investitionsausgaben im Ausmaß von 196.433.531,77 Euro für das Finanzjahr 2020, von 236.246.529,87 Euro für das Finanzjahr 2021 und von 233.319.938,36 Euro für das Finanzjahr 2022 genehmigt, deren Deckung aus Verschuldungen besteht, welche nur für den tatsächlichen Kassenbedarf aufzunehmen sind. 2) 3) 4)