(1) In Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, sind die Wörter „Gesuche um Benutzung der in Absatz 1 genannten Güter und die“ gestrichen.
(1) Nach Artikel 14/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 14/ter eingefügt:
„Art. 14/ter (Übergangsbestimmung)
1. Die Bestimmungen laut Artikel 14/bis werden ab dem 1. September 2020 angewandt.
2. Bis zum 31. August 2020 sorgt das Land, im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen, für die Aufsicht und Reinigung laut Artikel 14/bis, unbeschadet der Möglichkeit, diese Aufgaben an die Nutzer der Strukturen zu übertragen, wobei die entsprechenden Kosten zu ihren Lasten gehen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.