(1) Im Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird in den Abschnitten A, B und C jeweils ein Abschnitt A/bis, B/bis und C/bis eingefügt. 4)
(2) In den Abschnitt A/bis können Personen eingetragen werden, die über die Voraussetzungen laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügen oder bei einem entsprechenden und eigens für die Auftragserteilung ausgeschriebenen Auswahl-verfahren zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden. In diesen Abschnitt können höchstens 15 Personen eingetragen werden.
(3) In den Abschnitt B/bis können Personen eingetragen werden, die über die Voraussetzungen laut Artikel 17 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügen, oder bei einem entsprechenden und eigens für die Auftragserteilung ausgeschriebenen Auswahlverfahren zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden. In diesen können höchstens 25 Personen eingetragen werden.
(3/bis) In den Abschnitt C/bis können Personen eingetragen werden, die über die Voraussetzungen laut Artikel 17/ter des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügen, oder bei einem entsprechenden, eigens für die Auftragserteilung ausgeschriebenen Auswahlverfahren zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden. In diesen Abschnitt können höchstens 15 Personen eingetragen werden. 5)
(4) Die Eintragung erfolgt mit Dekret des Generaldirektors/der Generaldirektorin.
(5) Aus der reinen Eintragung erwächst kein Recht oder Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Auftrages.
(6) Das Personenverzeichnis, das in alphabetischer Reihenfolge erstellt wird, hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, wobei die Landesregierung die Gültigkeitsdauer verlängern kann.