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1. Zum Zweck der Zuweisung der Studienbeihilfen der Abteilung 40 betrachtet man in Analogie zu dem was Buchstabe d) des Absatzes 2 des Artikels 12 vorsieht, den/die Nutzer/in, der/die nicht italienisches Steuersubjekt ist und ein Einkommen zum Zwecke der EEVE unter der vom D.P.R. Nr. 917/1986 festgelegten Schwelle zur Definition eines steuerrechtlich zu Lasten lebenden Subjektes hat, als Teil der elterlichen Familiengemeinschaft.
2. Zum Zweck der Zuweisung der Studienbeihilfen der Abteilung 40 wird im Falle gesetzlich getrennter oder geschiedener Eltern zur Bestimmung der Kernfamilie auf den Elternteil verwiesen, bei dem der/die Begünstigte der Studienbeihilfe zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen/ihren Wohnsitz hat oder, falls er/sie einen anderen Wohnsitz als seine/ihre Eltern hat, berücksichtigt man den Haushalt jenes Elternteils, bei dem der/die Studierende den Wohnsitz vor seinem eigenen hatte.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.