1. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind folgende Vorhaben und Kosten beihilfefähig:
a) Werbemaßnahmen und entsprechende Kosten: Werbung in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Radio, Fernsehen und Internet, Werbetafeln, Sponsoring und Werbematerial, Flugblätter, Plakate und andere Werbedrucke, Verkaufsförderung, Verkaufsförderungstätigkeiten am Verkaufsort ohne Verkostung, Informationsstände, Öffentlichkeitsarbeit und Tagungen. Die Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus Südtirol oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Produkt erzeugen, müssen neutrale Informationen beinhalten und alle betroffenen Beihilfeempfänger müssen gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. Die Werbeveröffentlichungen sind zulässig, sofern weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt wird. Einzige Ausnahme ist der Hinweis auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:
1) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht,
2) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis der Hauptaussage untergeordnet ist.
b) Maßnahmen zur Absatzförderung und entsprechende Kosten:
1) Organisation von Messen und Ausstellungen oder Teilnahme an solchen Veranstaltungen und entsprechende Kosten: Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten für Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für Ausstellungsräume und Stände sowie Kosten für die entsprechende Montage und Demontage, symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinner. Die symbolischen Preise sind zulässig, sofern diese dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme ausgezahlt werden und der Preis tatsächlich vergeben wurde sowie ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird,
2) Initiativen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Umfragen, Markt- und Marketinganalysen.
c) Informationskampagnen für die Verbraucherschaft wie die Informationstätigkeit und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die generischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge, die Qualitätszeichen und die entsprechende Regelung. Informationskampagnen dürfen weder auf Erzeugnisgruppen oder spezifische oder genau genannte Erzeugnisse verweisen noch zum Kauf eines bestimmten mit einem Qualitätszeichen versehenen Erzeugnisses anregen.
d) Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme. Beihilfefähig sind gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die Kosten für die Qualitätskontrollen land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, sofern sie von einer zertifizierten Stelle durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben von dieser belegt werden. Die entsprechenden Beiträge sind an die für die Kontrollmaßnahme zuständige Stelle zu zahlen.
2. Beihilfefähig sind unter Anwendung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 die Kosten für Verkaufsförderungstätigkeiten am Verkaufsort, Öffentlichkeitsarbeit und Tagungen laut Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12.