(1) Es wird die Rechtmäßigkeit der außeretatmäßigen Verbindlichkeiten der Autonomen Provinz Bozen anerkannt, die sich aus dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen ohne vorherige Ausgabenzweckbindung ergeben und in der beiliegenden Tabelle A angeführt sind.
(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 4.618.455,32 Euro, für das Jahr 2020 auf 3.238.736,20 Euro und für das Jahr 2021 auf 3.255.268,53 Euro belaufen, erfolgt:
(2) Für die Quantifizierung der jährlichen Aufwendung zulasten der im Haushaltsvoranschlag 2019-2021 nicht umfassten Haushaltsjahre wird, gemäß Artikel 38 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, auf das Haushaltsgesetz verwiesen.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.