1. Die Abrechnung muss innerhalb von 90 Tagen nach Ende der Mobilität dem zuständigen Landesamt vorgelegt werden.
2. Der Förderbeitrag wird auf der Grundlage der bestrittenen und ordnungsgemäß abgerechneten Ausgaben ausgezahlt. In keinem Fall dürfen die Höchstgrenzen laut Artikel 7 und der genehmigte Finanzplan überschritten werden.
3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) der Antrag auf Auszahlung, verfasst auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular. Das Auszahlungsformular kann von der Website http://www.provinz.bz.it/innovation-forschung/innovation-forschung-universitaet heruntergeladen werden und muss vollständig ausgefüllt werden,
b) eine detaillierte Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet durch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin. Die Liste kann auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular abgefasst werden,
c) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, aus der hervorgeht, dass:
- die Ausgaben effektiv bestritten wurden,
- die Ausgabenbelege im Besitz des Begünstigten sind, der sich verpflichtet, diese 10 Jahre lang ab deren Ausstellung/Registrierung aufzubewahren,
- die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen fortbestehen und er/sie um die Folgen einer Falschaussage oder Vorenthaltung notwendiger Informationen weiß,
- weder andere Förderanträge gestellt noch wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselben Ausgaben erlangt wurden,
- die Periode bzw. die Anzahl der Tage, die der Forscher/die Forscherin in Ausland zum Forschungszweck verbracht hat, bestätigt wird,
d) ein Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Tätigkeiten mit einer Liste der eventuellen Forschungsprodukte (veröffentlichte oder im Druck befindliche Publikationen, Database), den erzielten Ergebnissen, einem Bericht über die im Rahmen der Forschung aktivierten und genutzten Netzwerke, eventuelle Abweichungen von den im Förderantrag angeführten Zielen oder über eventuelle Änderungen bei der Durchführung der im Zeit- und Kostenplan vorgesehen Aktivitäten,
e) eine Erklärung der Einrichtung/en, an der/denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt wurden, durch die der Aufenthalt der Forscherin/des Forschers bestätigt wird.
4. Der Auszahlungsantrag muss auf dem vom Amt bereitgestellten und auf der Website http://www.provinz.bz.it/innovation-forschung/innovation-forschung-universitaet/ verfügbaren Formular verfasst werden und die in diesem Artikel aufgelisteten Anlagen enthalten. Der Antrag muss nach den Modalitäten laut Artikel 9 Absätze 3 und 4 beim zuständigen Landesamt eingereicht werden.