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1. das neue Verzeichnis der DRG’s mit Unangemessenheitsrisiko bei Erbringung der Leistungen in stationärem sowie in tagesklinischem Aufenthaltsregime, gemäß den Artikeln 39, 41 und 43 des DPMR vom 12.01.2017, zu genehmigen und ab 1. September 2019 anzuwenden;
2. die neuen Schwellenwerte für die Zulässigkeit der Erbringung der DRG’s laut Verzeichnis der in Punkt 1 des gegenständlichen Beschlusses zu genehmigen und ab 1. September 2019 anzuwenden;
3. das Verzeichnis der DRGs und der entsprechenden Schwellenwerte laut Anlage A des gegenständlichen Beschlusses sind wesentlicher Bestandteil desselben Beschlusses;
4. die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 4053 vom 06.11.2006 und Nr. 231 vom 14.02.2011, welche die Schwellen-werte für die Zulässigkeit der Leistungen im Rahmen des stationären Aufenthaltes gemäß DPCM vom 29.11.2001, Anlage 2C festlegen, sind aufgehoben.
5. gegenständlicher Beschluss bringt keine Mehrausgaben für den Landeshaushalt mit sich.