(1) Artikel 8/bis Absatz 6 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Kraftfahrzeuge, die für den Transport oder die selbstständige Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, mit bleibender verringerter oder eingeschränkter Bewegungsfähigkeit angepasst wurden, sind von der Zahlung der Landeskraftfahrzeugsteuer befreit, sofern der/die Steuerpflichtige im Sinne der geltenden Bestimmungen in das Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen ist oder eine ehrenamtlich tätige Organisation oder eine Organisation zur Förderung des Gemeinwesens laut Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, oder eine gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsichten (ONLUS) oder ein öffentlicher Betrieb für Pflege- und Betreuungsdienste laut Regionalgesetz vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, oder eine Sozialgenossenschaft laut Gesetz vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, oder ein Verein oder eine Einrichtung ohne Gewinnabsichten ist. “
(2) Nach Artikel 21/bis Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, n. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„7/ter. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2019 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird der Steuersatz laut Absatz 7/bis auf 3,90 Prozent festgelegt, wenn die Arbeitgeber nicht die nationalen sowie regionalen, territorialen Kollektivabkommen und -verträge anwenden, welche von den vertretungsstärksten lokalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die die Vereinbarung der Sozialpartner zu den Kollektivverträgen in Zusammenhang mit den Steuerreduzierungen vom 10. September 2019 unterschrieben haben, sowie von deren nationalen Dachorganisationen oder den jeweils dazugehörenden Fachverbänden oder den auf nationaler Ebene vergleichsweise vertretungsstärksten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterzeichnet wurden. In die Anwendung fällt die Zahlung an bilaterale Körperschaften, an die ergänzenden Gesundheits- und Zusatzrentenfonds, sofern dieselben von den Kollektivverträgen verpflichtend vorgesehen und mit spezifischen Leistungen für die Arbeitnehmer operativ sind.“
(3) Artikel 21/sexiesdecies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Ab dem Steuerjahr 2020 steht zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, ein zusätzlicher Abzug in Höhe von 35.000,00 Euro zu.“
(4) Nach Artikel 21/sexiesdecies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Ab dem Steuerjahr 2020 wird für die besteuerbaren Einkommen zur Berechnung der Einkommensteuer der natürlichen Personen über 75.000,00 Euro der Steuersatz des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer gemäß Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in Verbindung mit Artikel 28 Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, abgeändert und zum Gesetz erhoben, um 0,5 Prozent erhöht.“