(1) Am Ende von Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, wird folgender Satz hinzugefügt:
„Zudem wird die Tarifdeckelung laut Artikel 3 Absatz 5 nicht angewandt, bis sämtliche Abschreibungen im Rahmen der Berechnung des Trinkwassertarifs berücksichtigt sind.”
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.