(1) Zur besseren Lesbarkeit dieser Verordnung wird die Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage A zum Landesgesetz“ und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage 1 zum Dekret“ bezeichnet.
(1) Dem Amt für Kabinettsangelegenheiten (Ziffer 1.1) der Organisationseinheit Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen unter Buchstabe a) des Generalsekretariats des Landes der Anlage 1 zum Dekret wird die Dienststelle „Frauenbüro“ zugewiesen und nach dem letzten Aufzählungspunkt folgende Aufgabe hinzugefügt:
„- Unterstützung für Auslandssüdtiroler und Grenzpendler“.
(2) Unter der Ziffer 19 der Anlage 1 zum Dekret, betreffend die Organisationseinheit Abteilung Arbeit, wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Arbeitsmarktbeobachtung laut Ziffer 19.1 der letzte Aufzählungspunkt („Unterstützung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler und Grenzpendler“) gestrichen.
(3) In der Ziffer 19 (Arbeit) der Anlage A zum Landesgesetz sind die Zuständigkeiten „Dienststelle für die Chancengleichheit“ und „Unterstützung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler und Grenzpendler“ gestrichen.
(1) Im italienischen Wortlaut der Anlage 1 zum Dekret wird die Bezeichnung „Dipartimento Istruzione e formazione tedesca“ durch die Bezeichnung „Dipartimento Direzione Istruzione e formazione tedesca“ ersetzt sowie die Bezeichnung „Dipartimento Istruzione, Formazione e Cultura ladina“ durch die Bezeichnung „Dipartimento Direzione Istruzione, Formazione e Cultura ladina“ ersetzt.
(2) Das Ressort Tiefbau, Verkehrsnetz und Mobilität der Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Ressort Infrastruktur und Mobilität“.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.