(1) In Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Bodenverbesserung und“ durch die Worte „Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien,“ ersetzt.
(2) Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„f) Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Beratungsdienste in Anwendung der EU-, staatlichen und Landesbestimmungen,“.
(3) Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:
„g-bis) Landwirtschaftsstatistik,
g-ter) Digitalisierung in der Landwirtschaft,“.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Landmaschinen“ durch die Worte „landwirtschaftliche Mechanisierung“ ersetzt.
(5) Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:
„i-bis) biologische Produktion,
i-ter) Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff,“.
(6) In Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „, Notstandmaßnahmen, Solidaritätsfonds“ gestrichen.
(7) Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe m) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Buchstaben eingefügt:
„m-bis) Riskmanagement in der Landwirtschaft,
m-ter) Schlichtungsversuche,”.
(8) Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe o) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„o) Umsetzung der Maßnahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,“.
(9) Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe p) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„p) Genehmigungen und Kontrollen im Bereich der gemeinsamen Marktordnungen.“.
(10) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Geflügelhaltung“ durch die Worte „Schutz der Wiesenbrüter“ ersetzt.
(11) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„b) Amt für Obst- und Weinbau und Landespflanzenschutzdienst, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung pflanzlicher Produkte,
2) Beihilfen für den passiven Schutz durch Versicherungspolizzen,
3) Beihilfen zur Qualitäts- und Strukturverbesserung in der Saatkartoffelproduktion,
4) Beihilfen für die Rodung der von gefährlichen Schadorganismen befallenen Pflanzen,
5) Marktordnungen für Obst und Gemüse sowie für Wein samt entsprechenden Genehmigungen und Kontrollen,
6) Weinbaukartei: Verwaltung der Daten zu den Rebflächen, der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, der Ursprungsbezeichnungen DOC und IGT und der grafischen Zusatzbezeichnungen,
7) Verwaltung des amtlichen Unternehmerregisters (RUOP),
8) Neuausstellung und Verlängerung der Befähigungsnachweise für die professionelle Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für Berater,
9) Pflanzenzertifizierung sowie Monitoring und Bekämpfung von Quarantäneschadorganismen,
10) Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,“.
(12) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1) Anwendung der Bestimmungen laut Höfegesetz,“.
(13) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„4) Agrargemeinschaften, Beratung, Aufsicht und Genehmigungen,“
(14) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„5-bis) amtliches Verzeichnis der Sachverständigen für die Festsetzung des Hofübernahmewertes bei Gericht,“.
(15) Im italienischen Wortlaut von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „aziende agricole“ durch die Worte „masi chiusi“ und das Wort „masi“ durch die Worte „masi chiusi“ ersetzt.
(16) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „laut Wildschadensabkommen“ durch die Worte „für Wildschäden in der Landwirtschaft“ ersetzt.
(17) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„9) Schlichtungen gemäß staatlichem Pachtgesetz,“.
(18) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Beihilfen für landwirtschaftliche Wohnbauten“ durch die Worte „Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Wohnbauten“ ersetzt.
(19) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„3) Beihilfen für Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ sowie für Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Informationsmaterial und andere Vorhaben in diesem Bereich,“.
(20) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:
„3-bis) Einstufung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe,
3-ter) Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,
3-quater) Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse,“.
(21) Nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„4-bis) Beihilfen für Investitionen im Bereich der Bonifizierung, Beregnung, Bodenverbesserung und Grundzusammenlegung,“.
(22) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Beihilfen,“ gestrichen.
(23) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„f) Amt für EU-Strukturfonds in der Landwirtschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Umsetzung der Maßnahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,
2) Beratung, Überprüfung, Ermächtigung, Auszahlung und Abrechnung von EU-, Staats- und Landesbeihilfen für Investitionsausgaben und von Prämien im Rahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung für:
2.1 die Verbesserung der Strukturen für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
2.2 die Verbesserung von Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten,
2.3 die Beibehaltung von umweltgerechten, den natürlichen Lebensraum schützenden Produktionsverfahren,
2.4 die benachteiligten Gebiete und für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen,
2.5 die Unterstützung zur Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien (Leader),
2.6 die Unterstützung der operationellen Gruppen im Rahmen der EIP-AGRI,
2.7 die Umsetzung der technischen Hilfe zur Unterstützung der Verwaltungsbehörde und der Landeszahlstelle,
3) Koordinierung, Begleitung und Monitoring der Umsetzung des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,“.
(24) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe g) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Wissenstransfer“ durch das Wort „Wissensaustausch“ ersetzt und das Wort „Betriebe“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
(25) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe g) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „ökologische und biologische“ durch die Worte „ökologische/biologische“ ersetzt.
(26) In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe g) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „ökologische und biologische“ durch die Worte „ökologische/biologische“ ersetzt.
(27) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„h) Bezirksamt für Landwirtschaft Ost, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal hat:
1) Beratung bei technischen und baulichen Investitionsvorhaben sowie fachliche Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge,
2) technische Bearbeitung der Beihilfeanträge für Schäden durch Naturkatastrophen und Unwetter,
3) Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff an landwirtschaftliche Unternehmen,
4) Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Obst- und Weinbauflächen,
5) Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,
6) Festsetzung von Schadensvergütungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
7) Kontrollen in Zusammenhang mit geförderten Vorhaben und Prämien sowie mit der Einstufung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe,“.
(28) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„i) Bezirksamt für Landwirtschaft West, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Vinschgau und Burggrafenamt − Nals ausgenommen − hat:
1) Beratung bei technischen und baulichen Investitionsvorhaben sowie fachliche Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge,
2) technische Bearbeitung der Beihilfeanträge für Schäden durch Naturkatastrophen und Unwetter,
3) Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff an landwirtschaftliche Unternehmen,
4) Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Obst- und Weinbauflächen,
5) Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,
6) Festsetzung von Schadensvergütungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
7) Kontrollen im Zusammenhang mit geförderten Vorhaben und Prämien sowie mit der Einstufung der „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe,“.
(29) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe j) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„j) Landestierärztlicher Dienst, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Ausrichtung, Koordinierung und Überprüfung der Tätigkeit des betrieblichen Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs in den Bereichen Tiergesundheit, Hygiene und Sicherheit tierischer Lebensmittel, Hygiene in der Viehzucht, bei Futtermitteln und tierischen Erzeugnissen unter Einhaltung der EU-, staatlichen und Landesbestimmungen,
2) Prophylaxe: Prävention und Kontrolle der Tierkrankheiten, die auf Menschen und Tier übertragbar sind,
3) Sammlung epidemiologischer Daten,
4) Sicherstellung der korrekten Funktionsweise des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung der Unternehmer, der Betriebe und der Tiere sowie der entsprechenden Informationssysteme,
5) veterinärtechnische und -rechtliche Information und Fortbildung,
6) Verwaltungsstrafen im Veterinärbereich,
7) Beiträge für Tierkennzeichnung und Tierkadaverentsorgung,
8) Beiträge an Tierschutzvereine,
9) Führung der Einrichtung für Desinfektion, Entwesung und Rattenbekämpfung in Stallungen und allgemein in der Viehzucht,
10) Tierschutzpolizei.“.