(1) Nach Artikel 11 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, wird folgender Absatz 1/ter hinzugefügt:
„1/ter. Die in den Gastbetrieben bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung gemäß Absatz 1/bis aufgestellten Spielgeräte im Sinne des Artikels 110 Absatz 6 des Einheitstextes für öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten von Absatz 1/bis entfernt werden.“
(2) Dem Artikel 47 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, wird folgender Satz hinzugefügt: „Dasselbe gilt für den Fall, dass erlaubte Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 angeboten werden.“
(1) Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„2. Der Bürgermeister kann jederzeit mit begründetem Bescheid die Behebung der beanstandeten Mängel bzw. die Entfernung der erlaubten Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 verfügen und in besonders schwerwiegenden Fällen anordnen, dass der Betrieb bis zur Behebung der Mängel bzw. Entfernung der Spiele eingestellt wird.“
(1) Der erste Satz von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„k) nicht die Mängel an den Betriebsräumen oder an der Ausstattung behebt oder die erlaubten Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 entfernt, die im Sinne von Artikel 47 beanstandet worden sind;“
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.