(1) Die Landesagentur für Umwelt, nachfolgend Agentur genannt, ist das zuständige Organ zur Ausstellung der Emissionsermächtigung im Sinne von Teil V „Bestimmungen im Bereich der Luftreinhaltung und im Bereich der Emissionen in die Atmosphäre“ des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152 „Bestimmungen im Umweltbereich“.
(2) Mindestens 30 Tage vor Inbetriebnahme der Anlage oder der Tätigkeit informiert der Betreiber des Betriebes die Agentur und sucht gleichzeitig um Ausstellung der Emissionsermächtigung an. Außerdem übermittelt er die, im Zuge der Projektgenehmigung gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8 „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“, angeforderten Zusatzunterlagen.
(3) Innerhalb 30 Tagen ab Erhalt des Ansuchens gemäß Absatz 2, stellt die Agentur dem Betreiber die Emissionsermächtigung aus und übermittelt eine Kopie dem örtlich zuständigen Bürgermeister. Die Ermächtigung bezieht sich auf den Betrieb und hat eine Dauer von 15 Jahren.
(4) Für bestimmte Anlagentypen kann die Emissionsermächtigung die Durchführung von Messungen, welche die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bestätigen sowie eine Maximaldauer zwischen Inbetriebnahme und Normalbetrieb festlegen. Die Messungen müssen von einem spezialisierten Labor durchgeführt werden.
(5) Innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt des Ansuchens gemäß Absatz 2 führt die Agentur eine erste Überprüfung und die Abnahme der Anlagen durch.
(6) Anhang B des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, bestimmt die Anlagen und Tätigkeiten, welche der generellen Emissionsermächtigung unterliegen sowie das Genehmigungsverfahren der entsprechenden Betriebe.
(7) Für Verfahren, die nicht explizit von der vorliegenden Verordnung, im Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8 und im Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2 „Umweltprüfung für Pläne und Projekte“ reglementiert sind, gelten die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung.
(8) Gegen die Ermächtigung der Emissionen kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Erhalt derselben beim Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, Beschwerde eingelegt werden.
(9) Der Betrieb von Anlagen oder die Ausführung von Tätigkeiten ohne Emissionsermächtigung oder bei Aussetzung derselben sowie im Falle von Nichtbeachtung der von der Agentur erlassenen Vorschriften, führt zur Verhängung der Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.