Die Landesregierung
stellt fest, dass mit Art. 50 des Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30.09.2003, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz Nr. 326 vom 24.11.2003 und nachfolgende Änderungen, das nationale System der Überwachung der Ausgaben des Gesundheitswesen „Gesundheitskarte“ eingerichtet wurde.
Das Projekt „Gesundheitskarte“, welches auf nationaler Ebene realisiert wird, hat als Hauptziele die Verbesserung und Verstärkung der Überwachung der öffentlichen Ausgaben im Gesundheitsbereich und die Kontrolle der Korrektheit der zu Lasten des nationalen Gesundheitsdienstes anfallenden Ausgaben.
Dieses Projekt sieht die telematische Übermittlung der Daten der zu Lasten des öffentlichen Gesundheitswesens gemachten ärztlichen Verschreibungen, mittels einer sicheren Netzinfrastruktur, an das von der „Ragioneria Generale dello Stato“ realisierte System (“Zentrales System der Datensammlung”) vor.
Grundlegend hierfür ist die Einführung der elektronischen ärztlichen Verschreibung.
Absatz 810 des Art. 1 des Gesetzes Nr. 296 vom 27.12.2006 „Finanzgesetz 2007“ hat einige Abänderungen zum Art. 50 des Gesetzesdekret Nr. 269/03 eingeführt und sieht vor, dass das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (in Folge „MEF“ genannt) den Ärzten des nationalen Gesundheitsdienstes, welche zur ärztlichen Verschreibung zu Lasten des öffentlichem Gesundheitswesens ermächtigt sind, die Möglichkeit der Netzwerkanbindung zur Verfügung stellt. Diese muss in Einklang mit den technischen Regeln des öffentlichen Systems der Konnektivität erfolgen und kann sich, wo es möglich ist, hinsichtlich der telematischen Übermittlung der Daten der Verschreibungen an das Ministerium, bestehender regionaler Infrastrukturen bedienen.
Das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 26.03.2008, mit welchen Art. 1, Absatz 810, Buchstabe C des Gesetzesdekretes Nr. 269/03 in Kraft gesetzt wird, regelt die Modalitäten der telematischen Übermittlung der Daten der Verschreibungen von Seiten der einzelnen Ärzte des nationalen Gesundheitsdienstes oder von Seiten der Regionen und Autonomen Provinzen.
Dieses Dekret sieht vor, dass die Regionen und Autonomen Provinzen selbstständig den vorgesehenen Überwachungsverpflichtungen nachkommen können, indem von diesen nachgewiesen wird, dass auf dem eigenem Territorium direkt eigene Überwachungssysteme der ärztlichen Verschreibungen und entsprechende Systeme zur telematischen Übermittlung der diesbezüglich auf lokaler Ebene gesammelten Daten an das MEF, nach technologischen, effizienten und effektiven Standards, welche Gegenstand von Verifizierung von Seiten des Ministeriums sind, realisiert wurden.
Einige Regionen und Autonome Provinzen, wie zum Beispiel Venetien, Lombardei und die Autonome Provinz Trient, haben, im Sinne des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 26. März 2008, „Regionale/Provinzielle Systeme der Datensammlung“ realisiert oder bereiten diese vor.
Es wird als angebracht und sinnvoll erachtet, dass auch in Südtirol, auf Grund der in anderen Regionen gemachten Erfahrungen, die Überwachungspflicht laut Art. 50 des Gesetzesdekret Nr. 269/2003 selbstständig wahrgenommen wird.
Dadurch können die Ärzte für Allgemeinmedizin und Kinderärzte freier Wahl hinsichtlich der elektronischen Verschreibung und anschließender telematischen Übermittlung der Daten der Rezepte besser einbezogen und technisch lokal unterstützt werden. Weiters werden die Informationen über die in Südtirol zu Lasten des Gesundheitsdienstes gemachten ärztlichen Verschreibungen, vor deren telematischen Übermittlung an das „Zentrale System der Datensammlung” des MEF, autonom auf Landesebene gesammelt. In Folge können die Ausgaben des Landesgesundheitsdienstes besser überwacht werden.
Diesbezüglich wird beim MEF die Anfrage um Anwendung des Absatzes 1, Artikel 4 des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 26.03.2008 eingereicht werden, mit Beschreibung der lokalen Infrastruktur, welche den Nutzern die Konnektivität-Dienste gewähr-leistet und in Stand ist, mit den Infrastrukturen des “Zentralen Systems der Datensammlung” zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten.
Die technischen Modalitäten des Erwerbs und der Übermittlung der Daten der Verschreib-ungen sind mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 26.03.2008 festgelegt.
Innerhalb 2012 muss ein "System der Datensammlung auf Landesebene" realisiert werden, in welchem alle zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gemachten ärztlichen Verschreibungen eingehen und anschließend telematisch an das „Zentrale Systems der Datensammlung“ des MEF weitergeleitet werden sollen.
Zielsetzung des gesamten Projektes ist, im Sinne des Dekretes des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 01.11.2011, die endgültige Entmaterialisierung eines Großteiles der ärztlichen Verschreibungen in Papierform.
Diese Zielsetzung ist auch im „E-Health-Programm 2011-2013“ des Südtiroler Sanitätsbetriebes vorgesehen und entspricht den Vorgaben und Zielen für das Schwerpunktthema „Sanität“ des Strategiepapiers „E-Government Südtirol 2014“, welches am 13.02.2012 von der Landesregierung genehmigt wurde.
Für die Ärzte des Südtiroler Sanitätsbetriebes muss innerhalb 2012 vom Südtiroler Sanitätsbetrieb eine auf betriebsebene einheitliche technische Applikation hinsichtlich der elektronischen Verschreibung und telematischen Übermittlung der Daten der Rezepte realisiert werden.
Für die Ärzte für Allgemeinmedizin und Kinderärzte freier Wahl wird vom Südtiroler Sanitätsbetrieb die auf Landesebene einheitliche Plattform „SIS–FSE-ePRE“ zur Verfügung gestellt, welche, unter anderem, den auf dem Territorium tätigen Ärzten die elektronische Verschreibung und telematische Übermittlung an das „System der Datensammlung auf Landesebene“ ermöglichen wird.
Weiters wird diese Plattform, mittels einer schon bestehenden sicheren Netzwerkinfrastruktur, den Austausch von Informationen und klinischen Dokumenten zwischen den Hauptakteuren des öffentlichen Gesundheitswesen (Ärzte für Allgemeinmedizin, Kinderärzte freier Wahl, Krankenhausstrukturen, Abteilung Gesundheitswesen) ermöglichen.
Diese Plattform wird allen vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vorgeschriebenen technischen Standards und Architekturen entsprechen.
Durch die Vernetzung der Ärzte für Allgemeinmedizin und Kinderärzte freier Wahl werden die medizinischen Informationsflüsse und in Folge die Zusammenarbeit zwischen territorialer Medizin und Krankenhausmedizin und somit die Betreuung der Patienten/-innen verbessert werden.
Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol hat mit Beschluss Nr. 1296 vom 29.08.2011 für die Realisierung des Projektes „SIS–FSE-ePRE”, im Rahmen der jährlichen Programmierung der Betriebsprojekte des Südtiroler Sanitätsbetriebes, einen Betrag von insgesamt Euro 370.000 vorgesehen.
Die Definition aller Tätigkeiten, welche in Zukunft von den Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl in Zusammenhang mit dem elektronischen Gesundheitswesen in Südtirol erbracht werden sollen, soll von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Südtiroler Sanitätsbetriebes und der Abteilung Gesundheitswesen, gemacht werden und wird anschließend Gegenstand von Verhandlungen mit den zuständigen Gewerkschaften sein.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. hinsichtlich der Überwachung der Ausgaben des Landesgesundheitsdienstes die Realisierung eines "Systems der Datensammlung auf Landesebene" zu genehmigen, mit welchem, durch den telematischen Erwerb der Daten der in Südtirol zu Lasten des Gesundheitsdienstes verschriebenen ärztlichen Rezepte, die Verpflichtung der telematischen Übermittlung der gesammelten Daten an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen nachgekommen wird.
1. den Südtiroler Sanitätsbetrieb zu beauftragen noch innerhalb des Jahres 2012 alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Vorgaben hinsichtlich der Überwachungs- und Datenübermittlungspflicht laut Absatz 11 des Art. 50 des Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30.09.2003 erfüllt werden.
2. Diesbezüglich werden den Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl vom Südtiroler Sanitätsbetrieb kostenlos die Plattform „SIS–FSE-ePRE“, deren Wartung und die Netzwerkanbindung zur Verfügung gestellt.
3. alle Tätigkeiten, welche in Zukunft von den Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzte freier Wahl in Zusammenhang mit dem „elektronischen Gesundheitswesen“ erbracht werden, nach Absprache und im Einvernahmen mit den zuständigen Gewerkschaften, festzulegen.