(1) In Anlehnung an den Artikel 23 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, und den Artikel 208 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 3. April 2006, Nr. 152, sind die Projekte für Anlagen zur Behandlung von Abfällen bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Gemeinde übermittelt innerhalb von 30 Tagen der Umweltagentur die Projekte laut Absatz 1, denen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen beizulegen sind.
(3) Innerhalb von 60 Tagen begutachtet die Umweltagentur die Projekte.
(4) Vor Inbetriebnahme der Anlage ist bei der Umweltagentur um die entsprechende Ermächtigung anzusuchen. Innerhalb von 30 Tagen führt die Umweltagentur die Bauabnahme durch und ermächtigt den Betrieb der Anlage, in der die Auflagen festgelegt werden.
(5) Bei grundlegenden Änderungen des Projektes wird das Verfahren laut Absatz 1 und Folgende angewandt.
(6) Die Änderung der Ermächtigung (z. B. Behandlungsverfahren, europäische Abfallkennziffer, Gesellschaftsänderung, usw.) wird direkt von der Umweltagentur nach Vorlage geeigneter Unterlagen durchgeführt.
(7) Die Ermächtigung hat eine Gültigkeit von 10 Jahren, sechs Monate vor Verfall muss bei der Umweltagentur um Erneuerung angesucht werden.
(8) Gegen die Maßnahme der Umweltagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei dem vom Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehenen Umweltbeirat eingereicht werden.
(9) Wenn Kontrollen nach der Inbetriebnahme der Anlage ergeben, dass diese nicht der Ermächtigung laut diesem Artikel entspricht, wird unter Beibehaltung der Anwendung der Strafen unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretungen wie folgt vorgegangen:
- Mahnung, mit welcher eine Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beheben sind,
- Mahnung und gleichzeitige Aussetzung der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit,
- Widerruf der Ermächtigung bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften und bei wiederholten Übertretungen.