1. Mit Ausnahme der Fachrichtung „Zahnheilkunde“, werden die fachärztlichen Visiten und die instrumentaldiagnostischen Leistungen vergütet, welche in einem entsprechenden Verzeichnis enthalten sind.
2. Dieses Verzeichnis wird vom Südtiroler Sanitätsbetrieb für jeden Gesundheitsbezirk in Anlehnung an die auf der eigenen Webseite veröffentlichten nicht dringenden Leistungen mit Vormerkzeiten von mehr als 60 Tagen ausgearbeitet und monatlich auf den geltenden Stand gebracht (dieses Verzeichnis wird ebenfalls auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes veröffentlicht).
3. Insbesondere enthält dieses Verzeichnis die im Zentralkrankenhaus von Bozen und in den Schwerpunktkrankenhäusern von Meran, Brixen und Bruneck aufgrund folgender Kombinationen gewährbaren Leistungen, deren Vormerkzeiten die 60 Tage überschreiten:
• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Bozen:
Krankenhäuser von Bozen, Meran und Brixen;
• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Meran:
Krankenhäuser von Meran, Bozen und Brixen;
• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Brixen:
Krankenhäuser von Brixen, Bozen, Meran und Bruneck;
• für das Verzeichnis des Gesundheitsbezirkes von Bruneck:
Krankenhäuser von Bruneck, Brixen und Bozen;
4. Falls für eine Leistung eine Vormerkzeit binnen 60 Tagen bei irgendeiner öffentlichen oder privat vertraggebundenen gesundheitlichen Einrichtung, welche sich im Einzugsgebiet eines Gesundheitsbezirkes befindet, besteht, darf dieselbe Leistungsart, obwohl deren Vormerkzeit im obgenannten eigenen Krankenhaus die 60 Tage überschreitet, nicht in das für diesen Gesundheitsbezirk geltende Verzeichnis aufgenommen werden.
5. Ab dem 1. Tag der Gültigkeit des Verzeichnisses, kann der Bürger die Leistungen innerhalb der nächsten 3 Monate im Rahmen der indirekten fachärztlichen Betreuung beanspruchen. Dazu ist das Ausstellungsdatum der Rechnung bzw. Honorarnote ausschlaggebend.
6. Für die Fachrichtung „Zahnheilkunde“ gelten sämtliche kurativen Leistungen, inbegriffen fachärztliche Visiten, Zahnsteinentfernung und Röntgenaufnahmen, deren in Rechnung gestellter Gesamtbetrag mindestens 200,00 € ausmachen muss.
7. Für die übrigen Fachrichtungen muss der in Rechnung gestellter Gesamtbetrag mindestens 50,00 € ausmachen.