(1) Nach Artikel 3/bis des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 3/ter (Erleichterung des Zugangs der KMU zu öffentlichen Aufträgen)
1. Um den Zugang von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu öffentlichen Bauaufträgen zu erleichtern, sind die Aufträge von der ausschreibenden Körperschaft unter Beachtung des Europäischen Vergaberechts und in Umsetzung von Artikel 13 des Gesetzes vom 11. November 2011, Nr. 180, in Baulose oder nach Gewerken aufzuteilen und zu vergeben, sofern keine wirtschaftlichen und technischen Gründe dagegen sprechen.
2. In den Wettbewerbsausschreibungen der öffentlichen Bauaufträge wird die Möglichkeit der Weitervergabe eigens hervorgehoben. Bei Weitervergaben wird seitens der Vergabestelle die Bezahlung der Subunternehmer in den anfallenden Baufortschritten gewährleistet."
(2) Nach Buchstabe f) des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„f/bis) wacht er bei Qualitätsausschreibungen darüber, dass die im Angebot des Auftragnehmers enthaltenen Verbesserungsvorschläge, welche in der Bewertung Berücksichtigung gefunden haben, in der Ausführung umgesetzt werden. Wenn in der Angebotsphase die Herstellung von Mustern verlangt wird, welche Maß- bzw. Sonderanfertigungen sind, wacht er darüber, dass jenes Unternehmen, welches das Muster hergestellt hat, den diesbezüglichen Auftrag auch durchführt,"
(3) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. In Bezug auf die Projektüberprüfung von Absatz 1 Buchstabe a) und d) kann der Projektsteurer Experten in Anspruch nehmen, welche spezielle Teile des Projektes überprüfen und dafür verantwortlich sind. Für Projekte mit einem Betrag von über 20 Millionen Euro wird die Überprüfung von Akkreditierungsstellen des Typs A, B oder C gemäß der europäischen Norm UNI CEI EN ISO/IEC 17020 vorgenommen. Die Validierung wird mit der Genehmigung des Projekts vorgenommen.“
(4) Nach Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Bei Bauvorhaben, die im Sinne des Artikels 122 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 12. April 2006, Nr. 163, auszuschreiben sind, wird vorzugsweise das Verfahren des wirtschaftlich günstigsten Angebots angewandt. Zur Förderung des Wettbewerbs und im Sinne einer vereinfachten Durchführung des Verfahrens werden von den eingeladenen Unternehmen Projekte, komplexe Unterlagen oder die Herstellung von Mustern im Verhältnis zum Auftragsvolumen verlangt.“
(5) Artikel 54 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„3. Der Zuschlagsempfänger darf dem Subunternehmer für die Arbeiten, die er weitervergibt, keine ungünstigeren Bedingungen einräumen, als er sie selbst mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart hat.“ 2)