(1) Als arbeitslos gilt eine Person, die keiner bezahlten Beschäftigung nachgeht und die sofort bereit ist, eine Arbeit zu suchen beziehungsweise anzunehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Arbeitslosenstatus den Personen anerkannt, die in Südtirol ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil haben.
(1/bis) Der Arbeitslosenstatus kann auch Personen mit Wohnsitz oder ständigem Domizil in Südtirol zuerkannt werden, deren persönliches Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit das vom Gesetz vorgesehene steuerfreie Mindesteinkommen nicht überschreitet, und die erklären, dass sie sofort bereit sind, eine Arbeit zu suchen beziehungsweise anzunehmen. 2)
(2)Zur Anerkennung des Arbeitslosenstatus muss die betroffene Person beim Landesarbeitsservice vorstellig werden und ihre unmittelbare Bereitschaft zur Arbeitssuche erklären. Die Landesregierung kann festlegen, dass in bestimmten Fällen von dieser persönlichen Anwesenheit abgesehen wird und die Anerkennung des Arbeitslosenstatus auch auf informationstechnischem Weg erfolgen kann. In diesem Fall muss die betroffene Person ihren Arbeitslosenstatus innerhalb von 30 Tagen durch persönliches Erscheinen beim Landesarbeitsservice bestätigen, anderenfalls wird er mit dem 31. Tag aberkannt. Bei Saisonarbeitslosen kann von dieser Bestätigung abgesehen werden. 3)
(3) Der Landesarbeitsservice schließt mit der arbeitslosen Person eine Leistungsvereinbarung ab. Diese umfasst:
- das Dienstleistungsangebot und die Leistungsverpflichtung des Landesarbeitsservice, das allfällige Verweisen an andere anerkannte Arbeitsvermittlungsdienste in Südtirol sowie Hinweise auf die Berufsberatung,
- verpflichtende Gesprächstermine beim Landesarbeitsservice sowie Aufklärung über die Umstände, die zum Verlust des Arbeitslosenstatus führen,
- die Verpflichtung der betroffenen Person zur Durchführung der vereinbarten Maßnahmen und zur aktiven Arbeitssuche.
(4) Die Leistungsvereinbarung wird durch einen individuellen Aktionsplan ergänzt, in dem die Maßnahmen zur aktiven Arbeitssuche und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit festgelegt sind.